Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 21. September 2026 (Az. 26 U 94/25) die Berufung einer Wohnmobil-Händlerin gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung einstimmig zurückgewiesen. Der 26. Zivilsenat bestätigt damit das Urteil des Landgerichts Berlin II (Az. 32 O 197/24), über das wir bereits im ersten Teil dieses Beitrags berichtet haben: Der Käufer eines für 67.000 Euro erworbenen Neu-Wohnmobils durfte wegen zahlreicher Mängel vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dieser Beitrag ist die Fortsetzung des Artikels Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln bei einem Wohnmobil (Urteil LG Berlin II). Fachanwalt für Verkehrsrecht Igor Posikow, der den Käufer in beiden Instanzen vertritt, erläutert, mit welchen Argumenten das Kammergericht die Berufung zurückgewiesen hat und welche Grundsätze des Mängelgewährleistungsrechts der Senat dabei bestätigt.
Wichtig: Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Zurückweisungsbeschluss kann die Beklagte binnen eines Monats nach Zustellung Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
Den vollständigen Beschluss des Kammergerichts können Sie unten im Volltext nachlesen.
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Mehr InformationenDas Wichtigste in Kürze:
- Gericht und Aktenzeichen: Kammergericht Berlin, 26. Zivilsenat, Beschluss vom 21.09.2026, Az. 26 U 94/25 (Vorinstanz: LG Berlin II, Urteil vom 03.07.2025, Az. 32 O 197/24).
- Ergebnis: Die Berufung der Händlerin wird nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. Die Händlerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Streitwert: bis 80.000 Euro.
- Anspruch des Käufers: Rückzahlung von 67.000 Euro Kaufpreis abzüglich 2.866,11 Euro Nutzungsersatz, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils – zuzüglich Aufwendungsersatz, Gutachterkosten und Anwaltskosten.
- Kernaussagen: Pauschales Bestreiten der Mängel reicht nicht. Die Vermutung des § 477 BGB greift schon bei einer Mangelerscheinung im ersten Jahr. Bei behebbaren Mängeln entscheidet die Höhe der Reparaturkosten über die Erheblichkeit – hier rund ein Drittel des Kaufpreises. Wer nach dem Rücktritt noch eine Nachbesserung zulässt, verliert dadurch sein Rücktrittsrecht nicht.
- Vollstreckung: Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Händlerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % abwenden.
- Status: Nicht rechtskräftig. Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ist innerhalb eines Monats nach Zustellung möglich.
Wie ist das Berufungsverfahren verlaufen?
Das Landgericht Berlin II hatte die Händlerin verurteilt, den Kaufpreis für ein im April 2023 als Neufahrzeug verkauftes Wohnmobil zurückzuzahlen. Den Sachverhalt – über 30 gerügte Mängel von Lackschäden am Heck über vergilbte Fensterrahmen bis zu verzogenen Einbauschränken, eine Mängelanzeige im November 2023 und erfolglose Nachbesserungsaufforderungen – haben wir im ersten Teil ausführlich dargestellt.
Die Händlerin legte gegen das Urteil Berufung zum Kammergericht ein. Das Kammergericht ist das Oberlandesgericht des Landes Berlin und damit die zweite Instanz für Berufungen gegen Urteile der Berliner Landgerichte. Der 26. Zivilsenat teilte zunächst mit Hinweisbeschluss vom 6. August 2026 mit, dass er die Berufung einstimmig für aussichtslos hält. Die Händlerin nahm dazu mit einer Gegenerklärung Stellung. Diese Einwände hat der Senat geprüft und mit Beschluss vom 21. September 2026 die Berufung endgültig zurückgewiesen. Die Begründung des Hinweisbeschlusses hat er dabei vollständig in den Zurückweisungsbeschluss übernommen und um eine Auseinandersetzung mit der Gegenerklärung ergänzt.
Was bedeutet eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO?
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen. Voraussetzung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder Rechtsfortbildung noch Sicherung einheitlicher Rechtsprechung eine Entscheidung erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Vor der Zurückweisung muss das Gericht die Parteien auf seine Absicht hinweisen und dem Berufungsführer Gelegenheit zur Stellungnahme geben – das ist hier mit dem Hinweisbeschluss vom 6. August 2026 geschehen.
Der Senat begründet die Offensichtlichkeit damit, dass „ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist“. Die Gegenerklärung der Händlerin gab ihm nach eigenen Worten „zu einer Änderung keinen Anlass“.
Grundsatz 1: Wer Mängel bestreitet, muss konkret vortragen
Der erste Schwerpunkt des Beschlusses betrifft eine Frage, die in Fahrzeugmängel-Prozessen regelmäßig entscheidet: Wie konkret muss der Händler auf eine substantiierte Mängelrüge des Käufers reagieren?
Der Käufer hatte seine Mängel mit einer Mängelanzeige vom 11. November 2023, einer per E-Mail übersandten Fotodokumentation und dem Privatgutachten eines Kfz-Sachverständigen vom 29. Februar 2024 belegt. Der Sachverständige hatte das Fahrzeug – anders als die Berufung behauptete – nicht nur anhand von Fotos, sondern nach eigener Besichtigung begutachtet und die Mängelliste des Käufers abgearbeitet. Ob der Mängelanzeige per Fax bereits eine Mängelliste beigefügt war, hielt der Senat für unerheblich, weil unstreitig war, dass die Händlerin die Lichtbilder samt Mängelbeschreibung erhalten hatte.
Die Händlerin trug demgegenüber lediglich vor, bei einer Überprüfung auf ihrem Firmengelände seien die Mängel nicht festgestellt worden; es habe nur ein Spiegel eingestellt und eine Antenne ausgetauscht werden müssen. Das Kammergericht bewertet diesen Vortrag als „nicht einlassungsfähig“: Die Händlerin habe weder zum konkreten Zustand der gerügten Teile vorgetragen noch eigene Lichtbilder vorgelegt – obwohl das Wohnmobil im Mai 2024 auf ihrem Gelände stand und von ihr überprüft wurde. Daran hat sich auch mit der Gegenerklärung nichts geändert.
Keine Beweisaufnahme bei Beweisermittlungsanträgen
Die Berufung hatte gerügt, das Landgericht habe keine Beweisaufnahme durchgeführt. Das Kammergericht weist dies mit einem klaren prozessualen Grundsatz zurück: Beweisantritte, die erst durch die Beweisaufnahme die entscheidungserheblichen Tatsachen ermitteln sollen, sind sogenannte Beweisermittlungsanträge und im Zivilprozess unzulässig. Der Senat verweist dazu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 04.03.1991 – II ZR 90/90; BGH, Beschluss vom 09.11.2010 – VIII ZR 209/08) und hält im Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich daran fest, dass auch die beantragte Zeugenvernehmung ein solcher unzulässiger Antrag war.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Händler, der die Mängel eines Fahrzeugs bestreitet, muss selbst konkret darlegen, in welchem Zustand sich die gerügten Teile befinden. Wer das Fahrzeug in der Werkstatt hatte, aber keine Fotos oder Prüfberichte vorlegt, kann sich später nicht auf ein pauschales Bestreiten und einen Antrag auf Sachverständigengutachten zurückziehen.
Grundsatz 2: Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB greift weit
Der zweite Schwerpunkt ist die Vermutung nach § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung. Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang ein von den Anforderungen des § 434 BGB abweichender Zustand der Ware, wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war – es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.
Das Kammergericht arbeitet den Anwendungsbereich dieser Vermutung heraus und stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH, die es mit den Urteilen vom 06.05.2026 (VIII ZR 257/23 und VIII ZR 73/24) sowie den Entscheidungen VIII ZR 187/20, VIII ZR 150/18, VIII ZR 315/18 und VIII ZR 103/15 zitiert:
- Der Käufer muss nur nachweisen, dass sich innerhalb eines Jahres eine Mangelerscheinung gezeigt hat.
- Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache zumindest auch eine solche in Betracht kommt, die – wäre sie dem Verkäufer zuzurechnen – dessen Gewährleistungshaftung auslöst.
- Ob daneben auch andere Ursachen denkbar sind (Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß, Einwirkungen Dritter), ist unerheblich.
- Nur wenn ausschließlich solche anderen Ursachen in Betracht kommen, fehlt es an einer Mangelerscheinung.
Angewandt auf den Fall: Lackschäden am Heck, vergilbte Fensterrahmen, verzogene Einbauschränke, nicht schließende Türen, ein schleifendes Fliegengitter, sich lösende Umleimer, eine lose Markisenkurbel und klemmende Versorgungsklappen können ihre Ursache ebenso gut in mangelhaftem Lack, mangelhaften Fensterrahmen und mangelhaften Einbauarbeiten der Verkäuferin haben wie – so der Vortrag der Händlerin – allein im Gebrauch durch den Käufer. Damit greift die Vermutung, und die Händlerin hätte das Gegenteil beweisen müssen. Mit der vom Senat zitierten BGH-Rechtsprechung hat sich die Händlerin nach den Feststellungen des Kammergerichts auch in ihrer Gegenerklärung nicht auseinandergesetzt.
Folgeschäden eines Mangels: das Beispiel Markise
Die Händlerin wandte zuletzt ein, die Verkleidung im Bereich der Markise könne erst bei Nutzung des Fahrzeugs beschädigt worden sein; dieser Mangel habe bei Übergabe also nicht vorliegen können. Das Kammergericht folgt dem nicht: Der eigentliche Mangel war die fehlende Halterung der Markisenkurbel. Dass sich dieser Mangel erst im Gebrauch als Schaden an der Verkleidung zeigte, entlastet die Verkäuferin nicht.
Für Käufer heißt das: Sie müssen nicht beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Es genügt, wenn Sie im ersten Jahr dokumentieren, dass sich ein Mangelbild gezeigt hat, das auf einen Produktions- oder Einbaufehler zurückgehen kann. Der Einwand „das sind Gebrauchsspuren“ entlastet den Händler erst, wenn er beweist, dass Gebrauch die einzige mögliche Ursache ist.
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Grundsatz 3: Erheblichkeit bemisst sich nach den Reparaturkosten
Der Rücktritt ist nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Das Kammergericht fasst die hierzu geltenden Maßstäbe zusammen:
- Umfassende Interessenabwägung im Einzelfall – ob ein Mangel geringfügig ist, wird nicht schematisch, sondern anhand aller Umstände beurteilt.
- Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Rücktrittserklärung (BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18), hier das anwaltliche Schreiben vom 22. April 2024.
- Darlegungs- und Beweislast für die Unerheblichkeit trägt der Verkäufer, nicht der Käufer (u. a. BGH, Urteile vom 09.11.2022 – VIII ZR 272/20 und vom 29.09.2021 – VIII ZR 111/20).
- Bei behebbaren Mängeln zählen die Kosten der Mangelbeseitigung, nicht das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung (BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13). Auf die Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Ursache bei Rücktritt ungeklärt ist.
Im konkreten Fall beziffert das Privatgutachten die Mängelbeseitigungskosten auf 23.156,07 Euro – rund ein Drittel des Kaufpreises von 67.000 Euro. Wesentlich geringere Kosten hatte die Händlerin weder vorgetragen noch waren sie ersichtlich. Damit war dem Käufer ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten. Die Interessen der Händlerin, so der Senat, fallen „schon aufgrund des Umfangs ihrer Pflichtverletzung und ihrer hartnäckigen Verweigerung der Mängelbeseitigung nicht entscheidend ins Gewicht“.
Die Händlerin hatte in der Gegenerklärung gerügt, die Kosten lägen weit unter der Erheblichkeitsschwelle. Der Senat hält dem entgegen, dass sie dabei nur die Reparaturkosten für Spiegel und Antenne berücksichtigt – nicht aber die übrigen vom Sachverständigen festgestellten Mängel, für die die Vermutung des § 477 BGB gilt.
Der Beschluss bestätigt damit das, was wir im ersten Teil als Faustregel beschrieben haben: Liegen die Reparaturkosten über der vom BGH entwickelten Bagatellgrenze von etwa fünf Prozent des Kaufpreises, ist die Erheblichkeit in der Regel gegeben. Bei einem Drittel des Kaufpreises stellt sich die Frage praktisch nicht mehr.
Grundsatz 4: Sechs Wochen Nachfrist sind angemessen
Ein wirksamer Rücktritt setzt voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 Abs. 1 BGB). Im Fall wurde die Händlerin mit anwaltlichen Schreiben vom 4. März 2024 und 4. April 2024 zur Nacherfüllung aufgefordert, die Frist zuletzt bis zum 19. April 2024 verlängert.
Das Kammergericht hält diese Frist von über sechs Wochen für angemessen, weil sie ausreichte, um die Mängelbeseitigung an dem Wohnmobil auszuführen. Bemerkenswert ist auch hier die Verteilung der Darlegungslast: Die Händlerin hatte weder vorgetragen noch war ersichtlich, dass eine Reparatur länger als sechs Wochen gedauert hätte. Wer als Verkäufer meint, eine Frist sei zu kurz, muss konkret darlegen, warum.
Grundsatz 5: Was die Händlerin zuletzt noch einwandte
In ihrer Gegenerklärung zum Hinweisbeschluss hat die Händlerin mehrere weitere Einwände erhoben. Das Kammergericht hat sie sämtlich zurückgewiesen:
Privatgutachten vor der Nacherfüllung eingeholt?
Die Händlerin meinte, der Käufer habe das Gutachten beauftragt, bevor sie Gelegenheit zur Prüfung und Mängelbeseitigung erhalten habe. Der Senat stellt fest, dass der Gutachtenauftrag erst im Februar 2024 erteilt wurde – nachdem der Käufer im November 2023 eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und die Händlerin ihre Gewährleistungspflicht teilweise in Abrede gestellt und eine Rückabwicklung als „nicht angebracht“ bezeichnet hatte. Zudem sei es dem Käufer zuzugestehen, sich zunächst mit Hilfe eines Sachverständigen einen Überblick über die Mängel zu verschaffen, bevor er Gewährleistungsrechte geltend macht.
Angebotene Abholtermine?
Erstmals in der Berufung trug die Händlerin vor, sie habe nach den anwaltlichen Schreiben mehrere konkrete Abholtermine angeboten. Der Senat hält diesen Vortrag für nicht einlassungsfähig, weil die Händlerin nicht angegeben hat, auf welchem Weg und wann welche Termine angeboten worden sein sollen.
Kein Verlust des Rücktrittsrechts durch spätere Nachbesserung
Praktisch besonders relevant: Der Käufer hatte der Händlerin nach Erklärung des Rücktritts, im Mai 2024, das Fahrzeug noch zur Mängelbeseitigung zur Verfügung gestellt. Die Händlerin sah darin ein Abrücken vom Rücktritt und ein widersprüchliches Verhalten. Das Kammergericht sieht das anders: Darin liege allenfalls die Bereitschaft, nach vollständiger Mängelbeseitigung gegebenenfalls vom Rücktritt Abstand zu nehmen. Da die Händlerin nur Spiegel und Antenne repariert und die übrigen Mängel nicht beseitigt hat, darf der Käufer an der Rückabwicklung festhalten – ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) liegt nicht vor.
Für Käufer heißt das: Wer nach einem Rücktritt dem Händler noch einmal die Chance zur Reparatur gibt, verspielt damit nicht ohne Weiteres seine Rechte. Entscheidend ist, dass die Nachbesserung erkennbar nur unter der Voraussetzung einer vollständigen Mängelbeseitigung angenommen wird. Im Zweifel sollte das schriftlich klargestellt werden.
Grundsatz 6: Aufwendungsersatz und Gutachterkosten kommen hinzu
Neben der Rückabwicklung (§§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 und 3, 474, 475d Abs. 1 Nr. 1, 323 Abs. 1, 346 BGB) bestätigt das Kammergericht auch die Nebenansprüche des Käufers:
| Anspruch | Rechtsgrundlage | Betrag |
|---|---|---|
| Rückzahlung Kaufpreis | §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB | 67.000,00 € |
| abzüglich Nutzungsersatz | § 346 Abs. 1, 2 BGB | – 2.866,11 € |
| Zulassungskosten | §§ 437 Nr. 3, 284 BGB | 65,75 € + 31,20 € |
| Fahrtkosten Aus-/Einbau Alarmanlage | §§ 437 Nr. 3, 284 BGB | 2 × 19,20 € |
| Ausbau Alarmanlage | §§ 437 Nr. 3, 284 BGB | 1.178,10 € |
| Fahrzeugabholung | §§ 437 Nr. 3, 284 BGB | 452,40 € |
| Privatgutachten | §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 249 BGB | 934,15 € |
| Vorgerichtliche Anwaltskosten | §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 257 BGB | 2.293,25 € |
| Zinsen | §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 291 BGB | 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit 11.05.2024 |
Die Beträge zeigen, dass ein Rücktritt mehr ist als der reine Kaufpreis-Rückfluss: Vergebliche Aufwendungen im Vertrauen auf den Vertrag (§ 284 BGB) – etwa Zulassung, Umbauten, Zubehör – sind ebenso ersatzfähig wie die Kosten eines Privatgutachtens, das zur Durchsetzung der Rechte erforderlich war. Den Nutzungsersatz, der vom Kaufpreis abgezogen wird, können Sie mit unserem Rechner zur Nutzungsentschädigung überschlägig selbst ermitteln.
Warum der Beschluss noch nicht rechtskräftig ist
Mit dem Beschluss vom 21. September 2026 ist das Berufungsverfahren abgeschlossen. Rechtskräftig ist die Entscheidung damit aber noch nicht:
- Gegen einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO steht dem Berufungsführer nach § 522 Abs. 3 ZPO das Rechtsmittel zu, das gegen ein Urteil zulässig wäre. Da das Kammergericht die Revision nicht zugelassen hat und die Wertgrenze überschritten ist, ist dies die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 544 ZPO).
- Die Nichtzulassungsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden – und zwar durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.
- Erfolg hätte sie nur, wenn ein Zulassungsgrund vorliegt, etwa grundsätzliche Bedeutung der Sache. Genau das hat das Kammergericht in seinem Beschluss verneint.
Legt die Händlerin keine Nichtzulassungsbeschwerde ein, wird die Entscheidung mit Fristablauf rechtskräftig. Bereits jetzt ist das Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Händlerin kann die Vollstreckung nur durch eigene Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, sofern nicht der Käufer seinerseits Sicherheit leistet. Wir werden diesen Beitrag aktualisieren, sobald feststeht, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Was bedeutet die Entscheidung für Wohnmobil- und Fahrzeugkäufer?
Auch wenn der Beschluss keine neuen Rechtssätze aufstellt, ist er für Käufer hochpreisiger Fahrzeuge in mehrfacher Hinsicht wertvoll:
1. Dokumentation gewinnt Prozesse
Der Käufer hat nach dem Auftreten der Mängel exakt das getan, was wir im ersten Teil empfohlen haben: Mängelanzeige mit Fotodokumentation, Sachverständigengutachten, anwaltliche Fristsetzung, Rücktrittserklärung. Diese Kette ließ der Händlerin in der Berufung keinen Angriffspunkt.
2. Der Händler trägt die Beweislast – gleich mehrfach
Innerhalb des ersten Jahres muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB). Er muss darlegen, warum die Pflichtverletzung unerheblich sein soll (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Und er muss begründen, warum eine gesetzte Nachfrist zu kurz gewesen sein soll. Der Beschluss macht deutlich, dass ein Händler, der auf allen drei Ebenen nur pauschal bestreitet, vor Gericht keine Chance hat.
3. Reisemobile sind keine Sonderkategorie
Die Händlerin argumentierte im Kern, die gerügten Zustände seien Gebrauchsfolgen, weil ein Wohnmobil intensiver genutzt werde als ein gewöhnliches Fahrzeug. Das Kammergericht stellt klar, dass Lack, Fensterrahmen und Einbauten eines als Neufahrzeug verkauften Wohnmobils denselben Anforderungen an die Mangelfreiheit unterliegen.

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4. Kulanz nach dem Rücktritt schadet nicht
Wer dem Händler auch nach dem Rücktritt noch eine Reparatur ermöglicht, bleibt an seinen Rücktritt nicht gebunden, wenn die Mängel nicht vollständig beseitigt werden.
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Fazit
Das Kammergericht hat die Berufung der Händlerin einstimmig zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts Berlin II bestätigt. Die Entscheidung bündelt die zentralen Grundsätze des Mängelgewährleistungsrechts beim Fahrzeugkauf: Wer Mängel bestreitet, muss konkret vortragen; die Beweislastumkehr des § 477 BGB greift bereits bei einer Mangelerscheinung im ersten Jahr; bei behebbaren Mängeln entscheiden die Reparaturkosten über die Erheblichkeit; eine Nachfrist von sechs Wochen ist bei einem Wohnmobil angemessen; und eine nach dem Rücktritt zugelassene, aber unvollständige Nachbesserung lässt das Rücktrittsrecht nicht entfallen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Für Käufer ist er dennoch schon jetzt eine klare Bestätigung, dass sorgfältige Dokumentation und ein konsequentes, fristgerechtes Vorgehen vor Gericht Bestand haben – auch in zweiter Instanz.
FAQ – Häufige Fragen zum Beschluss des Kammergerichts
1. Was hat das Kammergericht Berlin im Fall 26 U 94/25 entschieden?
Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 21. September 2026 die Berufung einer Wohnmobil-Händlerin gegen ihre Verurteilung zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohnmobil für 67.000 Euro einstimmig zurückgewiesen. Der Senat hält die Berufung für offensichtlich aussichtslos und bestätigt das Urteil des Landgerichts Berlin II (Az. 32 O 197/24).
2. Ist der Beschluss des Kammergerichts rechtskräftig?
Nein, noch nicht. Gegen den Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Händlerin innerhalb eines Monats nach Zustellung Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen. Das Urteil des Landgerichts ist aber bereits ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Was ist ein Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO?
Mit einem solchen Beschluss weist das Berufungsgericht eine Berufung ohne mündliche Verhandlung einstimmig zurück, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zuvor muss es in einem Hinweisbeschluss darauf hinweisen und dem Berufungsführer Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
4. Muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag?
Nein. Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach Übergabe eine Mangelerscheinung, wird nach § 477 Abs. 1 BGB vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Es genügt, dass als Ursache zumindest auch ein dem Verkäufer zuzurechnender Umstand in Betracht kommt. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen.
5. Wann ist ein Mangel erheblich genug für den Rücktritt?
Bei behebbaren Mängeln kommt es nach der Rechtsprechung des BGH auf die Kosten der Mangelbeseitigung an. Liegen sie über etwa fünf Prozent des Kaufpreises, ist die Pflichtverletzung in der Regel erheblich. Im Fall des Kammergerichts betrugen die Reparaturkosten mit 23.156,07 Euro rund ein Drittel des Kaufpreises. Die Beweislast für die Unerheblichkeit trägt der Verkäufer.
6. Wie lange muss die Nachfrist zur Mängelbeseitigung sein?
Die Frist muss angemessen sein und sich nach dem Aufwand der Reparatur richten. Das Kammergericht hat bei einem Wohnmobil eine Frist von über sechs Wochen als angemessen bestätigt. Will der Verkäufer eine längere Frist beanspruchen, muss er konkret darlegen, warum die Reparatur mehr Zeit erfordert.
7. Verliere ich mein Rücktrittsrecht, wenn ich dem Händler nach dem Rücktritt noch eine Reparatur ermögliche?
Nicht ohne Weiteres. Das Kammergericht sieht darin allenfalls die Bereitschaft, nach vollständiger Mängelbeseitigung vom Rücktritt Abstand zu nehmen. Beseitigt der Händler die Mängel nur teilweise, darf der Käufer an der Rückabwicklung festhalten.
8. Darf ich vor der Nacherfüllung ein Privatgutachten einholen?
Ja. Nach dem Kammergericht darf sich der Käufer zunächst mit Hilfe eines Sachverständigen einen Überblick über die Mängel verschaffen, bevor er Gewährleistungsrechte geltend macht. Die Kosten des Gutachtens können als Schadensersatz erstattungsfähig sein.
9. Reicht es, wenn der Händler die Mängel einfach bestreitet?
Nein. Hat der Käufer die Mängel mit Fotos und Sachverständigengutachten substantiiert dargelegt, muss der Händler konkret zum Zustand der gerügten Teile vortragen. Ein pauschales Bestreiten ist „nicht einlassungsfähig“. Beweisanträge, die erst Tatsachen ermitteln sollen, sind als Beweisermittlungsanträge unzulässig.
10. Welche Kosten bekommt der Käufer neben dem Kaufpreis erstattet?
Der Käufer kann vergebliche Aufwendungen nach § 284 BGB ersetzt verlangen, etwa Zulassungskosten, Umbauten und Abholkosten. Hinzu kommen als Schadensersatz die Kosten eines Privatgutachtens und die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Vom Kaufpreis wird ein Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer abgezogen.
11. Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Spätestens wenn der Händler auf Ihre Mängelanzeige nicht reagiert, die Mängel bestreitet oder eine Nachbesserung verzögert. Rechtsanwalt Igor Posikow, Fachanwalt für Verkehrsrecht, prüft Ihre Ansprüche, setzt Fristen rechtssicher und vertritt Sie außergerichtlich und vor Gericht – bundesweit.
Beschluss des Kammergerichts im Volltext
Nachfolgend finden Sie den Beschluss des Kammergerichts vom 21.09.2026, Az. 26 U 94/25, im Volltext. Namen, Anschriften und fahrzeugidentifizierende Angaben wurden anonymisiert; Auslassungen sind mit [anonymisiert] gekennzeichnet. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Beschluss des Kammergerichts vom 21.09.2026 (Az. 26 U 94/25) anzeigen
Kammergericht
Az.: 26 U 94/25
32 O 197/24 LG Berlin II
Beschluss
In dem Rechtsstreit
[anonymisiert]
– Beklagte und Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigte: [anonymisiert]
gegen
[anonymisiert]
– Kläger und Berufungsbeklagter –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Posikow Kehren, Neuer Wall 75, 20354 Hamburg
hat das Kammergericht – 26. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. [anonymisiert], die Richterin am Kammergericht [anonymisiert] und die Richterin am Kammergericht [anonymisiert] am 21.09.2026 beschlossen:
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 03.07.2025, Aktenzeichen 32 O 197/24, wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
A.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Aufwendungen nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Wohnmobil.
Mit Vertrag vom 24.04.2023 (Anlage K 1) kaufte der Kläger von der Beklagten das aus dem Klageantrag zu 1) ersichtliche, als Neufahrzeug bezeichnete Wohnmobil zu einem Kaufpreis von 67.000,00 €. Den Kaufpreis zahlte der Kläger am 02.05.2023. Am 23.05.2023 holte er das Fahrzeug auf dem Firmengelände der Beklagten ab.
Mit e-mail vom 12.07.2023 und weiteren Mitteilungen vom 13., 14., 19.07.2023 informierte der Kläger die Beklagte über Mängel. Der Kläger und der Werkstattmeister der Beklagten vereinbarten, dass der Kläger eine Mängelliste übersende.
Am 18.07.2023 wandte sich der Kläger auf Vorschlag der Beklagten an die [anonymisiert] GmbH. Zu einer Reparatur in der dortigen Werkstatt kam es nicht. Mit e-mail vom 11.11.2023 (Anlage K 5) teilte der Kläger der Beklagten Mängel mit und übersandte eine Fotodokumentation. Gleichzeitig setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 30.11.2023. Hierauf reagierte die Beklagte mit e-mail vom 15.11.2023, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage K4 verwiesen wird. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.03.2024 (K 9) ließ der Kläger die Beklagte zur Nacherfüllung bis zum 27.03.2024 auffordern. Diese Frist wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.04.2024 (Anlage K 11) bis zum 19.04.2024 verlängert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.04.2024 (Anlage K 12) ließ der Kläger sodann den Rücktritt vom Vertrag erklären und zu der Rückzahlung von € 65.711,04 bis 10.05.2024 auffordern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 67.708,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2024 Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Wohnwagens [Fabrikat und FIN anonymisiert] und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 2.293,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 11.05.2024 zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie insbesondere wie folgt begründet:
Das Landgericht führe unzutreffend aus, der Mängelanzeige vom 11.11.2023 sei eine Mängelliste von 34 Seiten beigefügt gewesen. Dies habe die Beklagte bestritten.
Das Landgericht verkenne zudem, dass der Kläger für das Vorliegen der behaupteten Mängel beweisbelastet sei und beschränke sich darauf auszuführen, das Bestreiten zum Vorliegen der Mängel überzeuge nicht. Dabei habe das Landgericht die gebotene Beweisaufnahme zur Feststellung der behaupteten Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges unterlassen und die von der Beklagten angebotenen Beweismittel, nämlich Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Zeugenbeweis, schlicht und ergreifend ignoriert. Aus eigener Sachkunde habe das Landgericht keineswegs feststellen können, ob es sich bei den vom Kläger gerügten Fehlern um Mängel oder Gebrauchsspuren handele. Ein Wohnmobil werde viel intensiver als ein normales Fahrzeug durch das Wohnen während Urlaubsfahrten etc. genutzt. Gerade bei Lackschäden am Heck, Schäden an der Lackierung des Heckrahmens, Schäden an der Innenverkleidung der Hecktür, vergilbten Fensterrahmen an Hecktüren, vergilbten Fensterrahmen an Schiebetüren, verzogenen Einbauschränken, Türen, die angeblich nicht schlössen sowie einem an der Seitentür schleifenden Fliegengitter, dem Lösen von Umleimer beidseitig rechts und links der Oberschränke am Heckbett, einer losen Markisenkurbel und klemmender Wasserversorgung- und Versorgungsklappen handele es sich um Probleme, die durch Gebrauch verursacht worden seien. Daher habe der Käufer nicht nur das Bestehen von Mängeln nachzuweisen, sondern auch, dass es sich nicht bloß um Gebrauchsspuren oder Verschleiß handele. Hierfür trage der Käufer die volle Beweislast. Eine Beweislastumkehr dahingehend, dass der Verkäufer die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes nachzuweisen hätte, existiere nicht.
Das Gericht berücksichtige auch nicht, dass das Fahrzeug vor Übergabe überprüft worden sei und bei einer weiteren Überprüfung, nachdem das Fahrzeug später auf dem Firmengelände des Beklagten eingetroffen sei, keine vom Kläger behaupteten Mängel festgestellt worden seien und lediglich eine Einstellung des Spiegels sowie ein Austausch der Antenne habe vorgenommen werden müssen.
Soweit das Landgericht bei der Feststellung der Erheblichkeit der Mängel einen Materialwert von 2.300,00 € zu Grunde lege, genüge dies zum Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nicht. Die Erforderlichkeit und die Höhe der im Privatgutachten bezifferten Kosten seien im Übrigen in 1. Instanz ausdrücklich bestritten worden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den im ersten Rechtszuge zuletzt gestellten Anträgen des Berufungsklägers/der Berufungsklägerin zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
B.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 03.07.2025, Aktenzeichen 32 O 197/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen, der insbesondere folgenden Inhalt hat:
„Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.
Der Senat hat die Berufungsbegründung zur Kenntnis genommen und die gegen die landgerichtliche Entscheidung angeführten Argumente beraten. Im Ergebnis dieser Beratung beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil nach dem Inhalt der gewechselten Schriftsätze ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist, die vorgebrachten Rügen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. BT-Drs. 17/6406, Seite 9 mit Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2001, 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814 [815], juris 11) und auch nicht zu erwarten ist, dass die berufungsführende Partei durch weiteren Vortrag Erfolg haben wird (vgl. BT-Drs. 14/4722, Seite 97). Denn die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen. Beides ist jedoch vorliegend nicht der Fall, weil das Landgericht der Klage zu Recht in dem tenorierten Umfang stattgegeben hat. Die Einwände der Berufung veranlassen keine andere Entscheidung.
A. Der Kläger kann von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 24.04.2023 verlangen (§§ 437 Nr. 2 1. Alt, 434 Abs. 1 und 3, 474, 475d Abs. 1 Nr. 1, 323 Abs. 1, 346 BGB), mithin die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 67.000,00 € abzüglich des Nutzungsersatzes in Höhe von 2.866,11 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Wohnmobils.
1. Die erforderliche Rücktrittserklärung erfolgte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.04.2024 (Anlage K 12).
2. Es ist davon auszugehen, dass das Wohnmobil bereits bei seiner Übergabe an den Kläger und damit bei Gefahrenübergang mit Sachmängeln behaftet war.
a) Der Kläger hat substantiiert unter Vorlage des Privatgutachtens des Kfz-Sachverständigen [anonymisiert] vom 29.02.2024 (Anlage K 8) vorgetragen, dass das streitgegenständliche, bei der Beklagten am 24.04.2023 gekaufte Wohnmobil im Februar 2024 die Sachmängel aufwies, die der Kläger der Beklagten mit der Mängelanzeige vom 11.11.2023 (Anlage K 5) angezeigt und mit der per e-mail übersandten Fotodokumentation (Anlage K3) konkretisiert hatte. Unerheblich ist, ob dem per Fax übersandten Schreiben des Klägers vom 11.11.2023 bereits eine Mängelliste beigefügt war. Denn es ist unstreitig, dass die Beklagte die als Anlage K 3 eingereichten Lichtbilder mit einer Beschreibung der Mängel am 11.11.2023 erhalten hat (vgl. Klageerwiderung vom 04.11.2024, Seite 6, Bl. 46 der e-Akte des Landgerichts). Auch trifft es nicht zu, dass der Sachverständige das Gutachten allein auf der Grundlage der Lichtbilder des Klägers gefertigt hätte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen [anonymisiert] auf Seite 4 des Gutachtens unter Ziffer II., Untertitel „Bemerkung“, hat dieser das Fahrzeug nach eingehender Überprüfung der Unterlagen des Klägers besichtigt und die Mängelliste des Klägers abgearbeitet.
Dem schlüssigen und substantiierten Vortrag des Klägers ist die Beklagte mit ihrem pauschalen Vortrag, bei einer Überprüfung nach Verbringung des Fahrzeugs auf das Firmengelände der Beklagten seien die vom Kläger behaupteten Mängel nicht festgestellt worden und es habe lediglich eine Einstellung des Spiegels sowie ein Austausch der Antenne vorgenommen werden müssen, nicht einlassungsfähig entgegengetreten. Sie hat weder konkret zu dem Zustand der Teile, deren Mangelhaftigkeit der Kläger gerügt hatte, vorgetragen, noch Lichtbilder von dem Wohnmobil, insbesondere von dessen vermeintlich nicht mangelhaften Teilen vorgelegt, obwohl das Wohnmobil im Mai 2024 auf das Gelände der Beklagten verbracht und von ihr überprüft worden war (vgl. Anlage K 14). Bei dieser Sachlage war auch die von der Berufung vermisste Beweisaufnahme nicht durchzuführen. Beweisantritte, die darauf zielen, erst aufgrund der Beweisaufnahme die beweiserheblichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die sodann behauptet, unter Beweis gestellt und damit zur Grundlage neuen Vortrags gemacht werden sollen (sog. Beweisermittlungsanträge), sind im Zivilprozess unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.1991 – II ZR 90/90, NJW-RR 1991, 888; BGH, Beschluss vom 09.11.2010 – VIII ZR 209/08, Rn. 14 nach juris).
b) Weiterhin ist vorliegend zu vermuten, dass das streitgegenständliche Wohnmobil die vom Sachverständigen [anonymisiert] im Februar 2024 festgestellten Mängel bereits bei seiner Übergabe an den Kläger aufwies.
Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, seit dem 01.01.2022 in Kraft befindlichen Fassung wird dann, wenn sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang bei einer Ware ohne digitale Elemente – wie sie hier vorliegt – ein von den Anforderungen nach § 434 BGB abweichender Zustand der Ware zeigt, vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung wäre mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Die Vermutung des § 477 BGB greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache – zumindest auch – eine solche in Betracht kommt, die – wenn sie dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste. Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten – wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter –, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (vgl. bereits zu § 477 BGB aF BGH, Urteile vom 06.05.2026 – VIII ZR 257/23 – juris Rn. 25f. und – VIII ZR 73/24 – juris Rn. 22f. im Anschluss an BGH, Urteile vom 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72, 75; vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 f.; vom 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57 und vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36).
Vorliegend kommen für die vom Kläger geltend gemachten Sachmängel nicht allein Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß, Einwirkungen Dritter oder andere, nicht der Beklagten zuzurechnende oder keine Gewährleistung auslösende Gründe in Betracht. Insbesondere ist die Vermutung des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB auch mit den gerügten Lackschäden am Heck und des Heckrahmens, den Schäden an der Innenverkleidung der Hecktür, den vergilbten Fensterrahmen an Hecktüren und an Schiebetüren, den verzogenen Einbauschränken, den nicht schließenden Türen, dem an der Seitentür schleifenden Fliegengitter, dem Lösen von Umleimer beidseitig rechts und links der Oberschränke am Heckbett, der losen Markisenkurbel sowie der klemmenden Wasserversorgungs- und Versorgungsklappen vereinbar. Denn dieser Zustand des Wohnmobils kann seine Ursache auch in der Verwendung von mangelhaftem Lack, mangelhaften Fensterrahmen und mangelhaften Einbauarbeiten seitens der Beklagten haben und nicht – wie aber die Beklagte vorträgt – allein im Gebrauch des Wohnmobils durch den Kläger.
3. Die Pflichtverletzung der Beklagten durch die Übergabe des mangelhaften Wohnmobils (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist auch nicht unerheblich und der Rücktritt deshalb gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
a) Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung gemäß der Bestimmung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich – vorliegend der Mangel als geringfügig anzusehen – ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2026 – VIII ZR 257/23 – juris Rn. 42 m.w.N.). Maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18 – juris Rn. 48 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung trägt dabei der Verkäufer und nicht der Käufer (vgl. BGH, Urteile vom 06.05.2026 – VIII ZR 257/23 – juris Rn. 42; vom 09.11.2022 – VIII ZR 272/20 – juris Rn. 55 und vom 29.09.2021 – VIII ZR 111/20 – BGHZ 231, 149, juris Rn. 44).
Dabei ist, wenn – wie hier – die Mängel behebbar sind, grundsätzlich auf die Kosten der Mangelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 06.05.2026 – VIII ZR 257/23 – juris Rn. 43; vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290, juris Rn. 17). Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht beziehungsweise nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist (vgl. BGH, Urteile vom 06.05.2026 – VIII ZR 257/23 – juris Rn. 43; vom 18.10.2017 – VIII ZR 242/16 – juris Rn. 14). Dies ist indes hier weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr sind die Mängel nach dem Privatgutachten des Sachverständigen [anonymisiert] zu Reparaturkosten von 23.156,07 € behebbar (Anlage K 8, Seite 3), und die Reparaturkosten sind auch nicht so hoch, dass eine Reparatur des als Neufahrzeug verkauften Wohnmobils wirtschaftlich unsinnig wäre.
b) Nach diesen Maßstäben ist hier die in der Lieferung des – wie vermutet – mangelhaften Wohnmobils liegende Pflichtverletzung der Beklagten nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Die Mängelbeseitigungskosten betragen – wie bereits unter a) ausgeführt – nach dem vom Kläger eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen [anonymisiert] 23.156,07 € (Anlage K 8, Seite 3), mithin rund 1/3 des vereinbarten Kaufpreises. Wesentlich geringere Mängelbeseitigungskosten hat weder die Beklagte vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Bei dieser Höhe der Reparaturkosten ist dem Kläger ein Festhalten an dem Kaufvertrag nicht zuzumuten. Demgegenüber fallen die Interessen der Beklagten schon aufgrund des Umfangs ihrer Pflichtverletzung und ihrer hartnäckigen Verweigerung der Mängelbeseitigung nicht entscheidend ins Gewicht.
4. Jedenfalls mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 04.03.2024 (K 9) und vom 04.04.2024 (Anlage K 11) wurde die Beklagte namens des Klägers fruchtlos zur Nacherfüllung nach Verlängerung bis zum 19.04.2024 aufgefordert. Diese Frist von über sechs Wochen war angemessen, weil sie ausreichte, um die Mängelbeseitigung an dem Wohnmobil auszuführen. Die Beklagte hat weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass eine Reparatur des Wohnmobils eine längere Zeit als sechs Wochen erfordert hätte.
B. Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf Aufwendungsersatz hinsichtlich der Zulassungskosten in Höhe von 65,75 € und 31,20 €, der Fahrtkosten für den Aus- und Einbau der Alarmanlage in Höhe von 2 x 19,20 €, den Kosten für den Ausbau der Alarmanlage in Höhe von 1.178,10 € und den Kosten der Fahrzeugabholung in Höhe von 452,40 € gemäß §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 und 3, 284 BGB aus den Gründen des angefochtenen Urteils, denen die Beklagte abgesehen von dem Bestreiten des Mangels bei Gefahrenübergang mit der Berufung nicht entgegengetreten ist.
C. Weiterhin kann der Kläger von der Beklagten gemäß §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 und 3, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 257 BGB Schadensersatz in Höhe der Gutachterkosten von 934,15 € sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Der Gegenstandswert liegt auch nach Abzug der nicht erstattungsfähigen Positionen bei über 65.000,00 €
D. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 291 BGB.“
Der Senat hält an dieser Beurteilung fest. Die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Hierzu ist auszuführen:
Es bleibt dabei, dass vorliegend gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen Fassung zu vermuten ist, dass das streitgegenständliche Wohnmobil die vom Sachverständigen [anonymisiert] im Februar 2024 festgestellten Mängel bereits bei seiner Übergabe an den Kläger aufwies, weil zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ausreichend ist, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache zumindest auch eine solche in Betracht kommt, die eine Gewährleitungshaftung des Verkäufers auslöste. Mit der im Hinweisbeschluss zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich die Beklagte in ihrer Gegenerklärung nicht auseinandergesetzt und die Vermutung auch nicht widerlegt. Soweit die Beklagte insoweit zu der Markise vorträgt, die Verkleidung habe erst bei Nutzung des Fahrzeugs beschädigt werden können, so dass dieser Mangel nicht bei der Übergabe habe vorliegen können, dringt sie hiermit nicht durch. Denn der zugrundeliegende Mangel war die fehlende Halterung der Markisenkurbel, wodurch es bei Nutzung des Fahrzeugs zu einer Beschädigung der Verkleidung gekommen ist. Im Übrigen hat die Beklagte nach wie vor nicht konkret zum Zustand des Fahrzeugs bei seiner Überprüfung im Mai 2024 vorgetragen und es wird daran festgehalten, dass die beantragte Zeugenvernehmung einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag darstellt.
Zu III. Der Kläger hat das Sachverständigengutachten auch nicht beauftragt, bevor der Beklagten Gelegenheit zur Überprüfung und Mängelbeseitigung gegeben wurde. Der Kläger erteilte den Auftrag für das Gutachten ausweislich der Rechnung des Sachverständigenbüros [anonymisiert] vom 29.02.2024 (Anlage K8, Bl. 245 der Akten des Landgerichts) am 19.02.2024, nachdem er der Beklagten mit Schreiben vom 11.11.2023 (Anlage K5, Bl. 228 der Akten des Landgerichts) eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 30.11.2023 gesetzt hatte und die Beklagte mit e-mail vom 15.11.2023 (Anlage K4, Bl. 226 der Akten des Landgerichts) ihre Gewährleistungspflicht hinsichtlich der gerügten Mängel bereits teilweise in Abrede gestellt und erklärt hatte, dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages „nicht angebracht“ sei. Ohnehin ist dem Käufer zuzugestehen, sich zunächst unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen einen Überblick über die vorhandenen Mängel der Kaufsache zu verschaffen, bevor er Mängelgewährleistungsrechte geltend macht.
Der neue Vortrag der Beklagten, sie habe nach den anwaltlichen Schriftsätzen vom 04.03.2024 und 04.04.2024 mehrere konkrete Termine zur Abholung des Fahrzeugs am Wohnsitz des Klägers angeboten (Gegenerklärung Seite 5, Bl. 43 der Berufungsakten), weist mangels Angabe, auf welchem Weg wann welche Termine angeboten worden sein sollen, nicht die nötige Substanz auf, um einlassungsfähig zu sein. Angesichts dessen ist eine Anhörung des Klägers hierzu entbehrlich. Zudem geht die Beklagte selbst davon aus, dass der Kläger hierauf nicht mehr reagieren konnte.
Zu IV. Der Kläger hat von seiner Rücktrittserklärung auch nicht dadurch Abstand genommen, dass er der Beklagten noch am 07.05.2024 das Fahrzeug zur Mängelbeseitigung zur Verfügung stellte. Hierin kann allenfalls eine gewisse Bereitschaft des Klägers gesehen werden, nach vollständiger Mängelbeseitigung ggfs. von seiner Rücktrittserklärung Abstand nehmen zu wollen. Die Beklagte hat indes lediglich den Spiegel und die Antenne repariert und damit nicht sämtliche im Privatgutachten des Sachverständigenbüros [anonymisiert] festgestellten Mängel beseitigt. Aus diesem Grund ist dem Kläger auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhalten anzulasten (§ 242 BGB), weil er an der Rückabwicklung des Kaufvertrags festhält.
Zu V. Bei der Rüge, die Mängelbeseitigungskosten lägen weit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle, berücksichtigt die Beklagte lediglich die Reparaturkosten für den Spiegel und die Antenne, nicht aber die übrigen, von dem Sachverständigenbüro [anonymisiert] festgestellten Mängel, bei denen gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB vermutet wird, dass sie bereits bei Übergabe des Wohnmobils vorhanden waren. Hinsichtlich des erneut erfolgten Verweises auf Verschleiß wird auf den Hinweisbeschluss verwiesen.
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47, 48, 63 Abs. 2 GKG, 3, 4 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
[anonymisiert]
Vorsitzender Richter am Kammergericht · Richterin am Kammergericht · Richterin am Kammergericht
Teil 1 dieser Serie: Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln bei einem Wohnmobil – Urteil des LG Berlin II
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