WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
(WEG-RECHT)

In Metropolen wie Hamburg, München, Köln oder Berlin, aber auch in Städten wie Hannover, Lübeck, Kiel und Flensburg, erfüllen sich viele Menschen den Traum von den „eigenen vier Wänden“ durch den Kauf einer Eigentumswohnung. Eigentumswohnungen sind aber auch durch die Vermietung des Wohnraums als Grundstock für die Altersvorsorge beliebt.

Rechtsanwalt Michael Kehren
Michael Kehren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Hamburg

In beiden Fällen setzt sich kaum ein Wohnungseigentümer vor dem Kauf der Eigentumswohnung mit den rechtlichen Folgen auseinander, die ihn mit dem Eigentumserwerb treffen. Mit der Eintragung als Eigentümer einer Eigentumswohnung im Grundbuch wird man Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Damit kann man als Eigentümer nicht nach eigenem Ermessen „schalten und walten“. Vielmehr wird die Immobilie in der Gesamtheit durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemeinsam verwaltet. Das bringt es mit sich, dass die Rechte aus dem Eigentum in vielfältiger Hinsicht beschränkt werden.

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Wohnungseigentümergemeinschaft und ihre Probleme

Der Gesetzgeber hat Regelungen über das Wohnungseigentum, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft grundlegend im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geschaffen. Im Dezember 2020 ist dieses Gesetz durch die WEG-Reform 2020 in wesentlichen Punkten geändert worden.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist jetzt Träger der gesamten Verwaltung, die durch ihre Organe handelt. Dies sind die Eigentümerversammlung als Willensbildungsorgan und der Verwalter als Vertretungsorgan.

Verwalter

Der Verwalter kann künftig eigenverantwortlich und ohne Beschlussfassung über Maßnahmen entscheiden, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Wohnungseigentümergemeinschaft führen, z.B. kleinere Reparaturen, der Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen in beschränktem Umfang oder die gerichtliche Durchsetzung von Hausgeldforderungen.

Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss die Maßnahmen definieren, deren Erledigung sie in die Verantwortung des Verwalters legen wollen. Dazu können sie etwa Wertgrenzen oder Maßnahmenkataloge aufstellen. Möglich ist es auch, einzelne Handlungen des Verwalters (etwa Zahlungen ab einem bestimmten Betrag) von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers, des Verwaltungsbeirats oder eines Dritten abhängig zu machen.

Der Verwalter ist zudem verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht aufzustellen. Dieser muss die Darstellung der Instandhaltungsrückstellung sowie eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten. Die Instandhaltungsrücklage erhält den Namen „Erhaltungsrücklage“, um zu verdeutlichen, dass es sich nicht lediglich um einen bilanziellen Posten, sondern um verfügbares Vermögen handelt.

Wohnungseigentümerversammlung und Beschlüsse

Die Verwaltung erfolgt durch Beschlüsse, die in der Wohnungseigentümerversammlung gefasst werden. Diese betreffen beispielweise die

  • Durchführung und Bezahlung von Erhaltungsaufwendungen, Instandhaltung, Umbauten oder baulichen Veränderungen.
  • Erhebung von Hausgeld aufgrund eines zu erstellenden Wirtschaftsplans
  • Jahresabrechnungen über die Bewirtschaftungskosten („Nebenkosten“)
  • Bestellung des Verwalters, der die Beschlüsse umsetzt und für die Wohnungseigentümergemeinschaft handelt
  • Abberufung des Verwalters, die nicht mehr vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig, sondern die Wohnungseigentümer können den Verwalter jederzeit abberufen.
  • Bestellung des Verwaltungsbeirats und der Anzahl der Beiratsmitglieder, deren Aufgabengebiet ausdrücklich die Überwachung des Verwalters umfasst.
  • Verteilung einzelner Kosten oder bestimmter Kostenarten, die die Wohnungseigentümer nach der Neuregelung mit einfacher Stimmenmehrheit und losgelöst vom Einzelfall über die Verteilung beschließen können.

All diese Fragen sind nicht immer im völligen Einvernehmen aller Wohnungseigentümer zu klären. Beschlüsse in der Eigentümerversammlung werden aber seit der WEG-Reform 2020 grundsätzlich als Mehrheitsbeschlüsse getroffen. Ist der Wohnungseigentümer der Auffassung, dass ein gefasster Beschluss nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, so muss eine Beschlussanfechtung innerhalb eines Monats erfolgen.

Rechtswirksam gefasste, vereinbarungsändernde Beschlüsse, die die Eigentümer auf Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Öffnungsklausel gefasst haben, bedürfen in Zukunft der Eintragung im Grundbuch, um gegenüber Rechtsnachfolgern zu wirken.

Durch die Neuerungen der WEG-Reform 2020 ist eine Eigentümerversammlung künftig unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer beziehungsweise Miteigentumsanteile beschlussfähig.

Die Wohnungseigentümer können zudem beschließen, dass die Teilnahme an der Eigentümerversammlung auch online möglich ist. Präsenzversammlungen per Mehrheitsbeschluss zugunsten reiner Online-Eigentümerversammlungen abzuschaffen, ist allerdings nicht möglich.

Eine Beschlussfassung außerhalb der Eigentümerversammlung ist seit jeher durch einen sog. Umlaufbeschluss möglich. Vor der Reform konnten Beschlüsse im Umlaufverfahren nur einstimmig beschlossen werden. Wohnungseigentümer können künftig beschließen, dass hierüber im Umlaufverfahren mit Stimmenmehrheit entschieden werden kann.

Vermietung von Eigentumswohnungen

Auch wenn Sie ihre Eigentumswohnung vermieten wollen, beraten wir Sie zu allen relevanten rechtlichen Fragen.

Bei der Vermietung sind die Besonderheiten der Regelungen des Wohnungseigentumsrechts zu berücksichtigen.

Auch hier sind durch die WEG-Reform 2020 entscheidende Neuerungen getroffen worden, z.B.:

  • Jetzt ist bei vermieteten Eigentumswohnungen auch im Verhältnis zwischen dem vermietenden Eigentümer und dem Mieter künftig die in der WEG geltende Kostenverteilung maßgeblich. Zuvor war mietrechtlich für die Umlage der Nebenkosten die Wohnfläche maßgeblich, während das WEG eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vorsieht.
  • Zur Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht sind Mieter von Sondereigentumseinheiten künftig verpflichtet, Baumaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage zu dulden.

Die Rechtslage wird jedoch nicht nur durch das Wohnungseigentumsgesetz geregelt, sie wird stark geprägt von der Rechtsprechung der Gerichte.

Im Bereich der Überschneidung von Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht ist hierfür beispielhaft eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.12.2020, Az. V ZR 193/19, der feststellt, dass ein vermietender Teileigentümer nicht als sogenannter Zustandsstörer haftet, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum bestehenden Bauteil oder Gerät ausgeht, aber allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung seines Mieters zurückzuführen ist.

Nur wenn festgestellt werden kann, dass die Beschaffenheit des Bauteils oder des Geräts nicht ordnungsgemäß war und für den Schadenseintritt zumindest ursächlich gewesen sein kann, kann der Schaden auch dem Eigentümer zuzurechnen sein.

Die Kenntnis der Rechtsprechung ist daher auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts von entscheidender Bedeutung. Unsere Fachanwälte und Rechtsanwälte in Hamburg verfügen über das nötige Wissen.

Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht

Gern vertritt unser Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Ihre Interessen außergerichtlich sowie gerichtlich in den folgenden Bereichen:

  • Aufteilung von Gebäuden nach Wohnungseigentumsrecht: Beratung / Vorbereitung / Gestaltung von Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung
  • Beratung der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Eigentümer oder einzelner Eigentümer
  • Beratung von Hausverwaltern, auch Gestaltung von Verwalterverträgen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Verwaltertätigkeit (u. a. Aufhebungsvereinbarungen)
  • Durchsetzung von Ansprüchen innerhalb der WEG  und zwischen WEG und Verwalter
  • Prüfung der Wirksamkeit bzw. Anfechtung von Beschlüssen
  • Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen (aus der Errichtungsphase und laufend bei Instandhaltung / Instandsetzung)
  • Prozessführung, Zwangsvollstreckung / Zwangsversteigerung
  • Durchsetzung von rückständigem Wohngeld (Wohngeldinkasso)
  • Überprüfung der Kostentragungspflicht bei Sondereigentümer oder Gemeinschaft
  • Abgrenzung Bauliche Maßnahmen / Instandhaltung / Modernisierende Instandhaltung / Instandsetzung
  • Verwalterbestellung, Verwaltervertrag, Abberufung, Kündigung, Amtsniederlegung, Befugnisse, Haftung
  • Wirtschaftsplan / Jahresabrechnung / Beschlussfassung darüber
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Jaleesa Lienau
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