Vertragsrecht

Im rechtlichen Sinne ist das Vertragsrecht eigentlich kein eigenes Rechtsgebiet. Vielmehr kommen vertragliche Vereinbarungen in sehr vielen Rechtsgebieten vor: sie können zwischen Unternehmen, Verbrauchern und Unternehmen oder zwischen Verbrauchern untereinander geschlossen werden. Verträge können zudem auch zwischen Privatpersonen und der öffentlichen Hand geschlossen werden, so dass das Vertragsrecht auch öffentlich-rechtliche Bezüge haben kann.

Igor Posikow

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht in Hamburg

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Vertragsrecht – gesetzliche Regelungen

Das Vertragsrecht findet dennoch überwiegend im bürgerlichen Recht statt. Die Grundtypen des Vertragsrechts sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kodifiziert oder daraus herzuleiten. Dazu gehören Folgende:

Grundsätze im Vertragsrecht

Begleitet werden die Vertragstypen stets von Grundsätzen. Hierzu gehört zum Beispiel die Privatautonomie, welche ein Ausfluss des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetzes darstellt. Im Rahmen der Privatautonomie können die Parteien im Zivilrecht, den Vertrag der jeweiligen Vertragsbeziehung nach Belieben anpassen. Selbstverständlich sind allgemeingültige Grenzen stets zu beachten, die teilweise sog. Richterrecht darstellen, aber auch im gewissen Umfang gesetzlich geregelt sind.

Ein allseits bekanntes Beispiel hierfür ist der Kontrahierungszwang im Bereich der Kraftfahrtversicherungen. Wer ein Fahrzeug anmeldet muss der Verpflichtung folgen, das Fahrzeug über eine Haftpflichtversicherung abzusichern.

Besonderheiten im Vertragsrecht

In der Praxis treten im Vertragsrecht häufig Probleme auf, so dass eine oder beide Parteien zu anwaltlicher Hilfe greifen. Dieses ist bei Verträgen üblich, bei denen besondere wirtschaftliche Interessen eine Rolle spielen oder ein überwiegendes Wissensgefälle auf Seiten einer Vertragspartei vorliegt.

PKW-Kaufvertrag / Autokauf (Gebrauchtwagen / Neuwagen)

Einen großen Bestandteil der Arbeit unserer Kanzlei bildet das sog. Autokaufrecht, dies nicht zuletzt wegen der umfassenden Bezüge zum Verkehrsrecht und in weiten Teilen zum Versicherungsrecht.

In kaum einem anderen Bereich wird so viel, insbesondere vor Gericht, gestritten wie es um Vertragsschlüsse rund um Gebrauchtfahrzeuge und Neufahrzeuge der Fall ist. Deshalb hat sich ein für Laien nicht mehr durchzudringendes Rechtssprechungsnetz gebildet, bei dem nur noch über anwaltliche Hilfe rechtliche Sicherheit herbeigeführt werden kann.

Mangel am Gebraucht-KFZ

Häufig streiten sich die Parteien um Mängel an Fahrzeugen und die Frage, ob der Autoverkäufer bewusst den Mangel beim Verkauf verschwiegen hat. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, ob es sich bei den Mängeln wirklich um solche handelt. Reine Verschleißerscheinungen am Gebrauchtfahrzeug begründen grundsätzlich keine Ansprüche bei dem Käufer.

Beim Autokauf ist im Kern zu unterscheiden, ob der Verkäufer eine Privatperson gewesen ist oder ein gewerblich tätiger Autohändler. Bei dem Erwerb eines Fahrzeugs von einem Autohändler hat der Käufer stets eine gesetzliche Gewährleistung, auf die er bei Feststellung eines Mangels zurückgreifen kann. Bei einem privaten Verkäufer ist dies anders, da dieser in dem Kaufvertrag die Mangelgewährleistung ausschließen kann. Der Käufer kann in einem solchen Fall nur dann Ansprüche geltend machen, wenn er von dem Verkäufer nachweislich arglistig über einen Mangel getäuscht wurde.

Gewährleistung heißt jedoch nicht, dass das Fahrzeug an den gewerblichen Autohändler einfach zurückgegeben werden kann. Dieser ist zunächst zu einer Nachbesserung aufzufordern, wobei auch das Recht zur zweiten Andienung zu beachten ist. Schlagen die Nachbesserungsversuche fehl, so kann der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktreten. Mit der Erklärung des Rücktritts ist der Kaufvertrag wieder rückabzuwickeln, wobei beide Seiten darüber hinausgehende Ansprüche geltend machen können.

Gegenüber einem privaten Verkäufer kann – sofern eine arglistige Täuschung über Mängel tatsächlich vorliegt und nachgewiesen werden kann – ebenfalls der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden, wobei auch die Anfechtung des Kaufvertrags in Betracht kommt. Beide Gestaltungsrechte sind auf die Rückabwicklung des Autokaufvertrags gerichtet. Bei der rechtlichen Beurteilung spielen die Unterschiede die größere Rolle.

Selbstverständlich kann bei einem Verbrauchsgüterkauf auch unter bestimmten Umständen ein Widerruf gegenüber dem Fahrzeughändler erklärt werden. Beispielsweise im Fall eines Kaufvertragsschlusses unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Fernabsatzvertrag).

Streit um den Neuwagen oder die Neufahrzeugbestellung

Regelmäßig besteht bei Bestellern eines Neuwagens ebenso Unsicherheit, wie lange der Käufer an eine verbindliche Neuwagenlieferung gebunden ist und wann der Käufer welche Maßnahmen ergreifen kann, um sich rechtlich fundiert von der Bestellung zu lösen. Grundlage sind häufig die sog. Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB). 

Gebunden ist der Käufer grundsätzlich drei Wochen nach Abgabe der unterzeichneten Bestellung des Fahrzeugs. Nach Ablauf der drei Wochen muss das bestellte Fahrzeug entweder geliefert werden oder es muss eine verbindliche Bestätigung der Bestellung erfolgen. Anderenfalls kommt ein Kaufvertrag dem Grundsatz nach nicht zustande.

Nach dem Vertragsschluss kann der Besteller in der Regel nicht mehr grundlos oder zumindest nicht mehr kostenlos eine Vertragsaufhebung verlangen. Je nach Fallgestaltung kann dennoch ein Widerrufsrecht, ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Anfechtung des Vertrags erfolgen. Hier empfiehlt sich stets eine Überprüfung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder einen auf Vertragsrecht spezialisierten Anwalt.

Kaufvertrag im Immobilienrecht

Im Immobilienrecht ist ein Vertragsschluss über den Kauf- oder Verkauf einer Immobilie ohne einen Notar unwirksam. Gleichwohl überprüft der Notar die Verträge weder auf Gültigkeit oder Unwirksamkeit bestimmter Klauseln. Individuelle Vereinbarungen der Parteien bleiben ohne Rechtsanwalt ebenso ungeprüft und können schnell zu teuren Fallen werden. Dadurch geraten rechtsunkundige Hauskäufer häufig in Vertragsverhältnisse hinein, die ungewünschte Rechtsfolgen auslösen.

Noch vor Abschluss eines solchen Vertrags ist es ratsam einen Rechtsanwaltmit der Prüfung des Vertrages zu beauftragen. Ganz besonders dann, wenn man Bedenken hinsichtlich bestimmter Formulierungen im Immobilienkaufvertrag hat. Die anwaltliche Überprüfung eines Kaufvertrags ist zwar mit Kosten verbunden, steht diese überschaubare finanzielle Belastung jedoch außer Verhältnis im Fall eines tatsächlichen Schadens aufgrund nachteiliger Klauseln.

Einer möglichen unsicheren Situation sollte stets vorbeugend begegnet werden.

Miet- und Pachtvertrag

Vergleichbares kann auch im Bereich des Mietrechts,  sowohl bei der Wohnraummiete als auch bei der Gewerberaummiete, und beim Abschluss eines Pachtvertrages eintreten:

Der Vermieter verlangt die Renovierung einer vermieteten Wohnung, weil er fälschlich von der Wirksamkeit der Vertragsvereinbarung über Schönheitsreparaturen ausgeht, die aber wegen eines unzureichenden oder juristisch unhaltbaren Wortlauts in Wirklichkeit unwirksam ist.

Oder dem Vermieter ist nicht bewusst, dass er in seinem Mietvertrag eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses mit Leichtigkeit ausschließen kann, tut dies nicht und kann dadurch eine Räumung des Mietobjekts bestenfalls nur mit weiteren Verzögerungen durchsetzen.

Auch dann, wenn ein lästiger, störender Mieter für Ärger im Haus sorgt, kann sich eine an sich mögliche außerordentliche Kündigung als schwierig oder gar unmöglich erweisen, wenn die vorher notwendige Abmahnung nicht vollständig den rechtlichen Anforderungen genügte. Daher sollte ein Anwalt von Anfang an eingeschaltet werden, damit eine Kündigung, Herausgabe bzw. Räumung der Wohnung möglichst schnell und problemlos durchgesetzt werden kann.

Wer schlicht Vorlagen aus dem Internet verwendet oder es frei schöpferisch versucht, verliert oft Nerven, Zeit und damit letztlich Geld.

In Pachtverträgen werden nahezu immer Laufzeiten über Jahrzehnte vereinbart. Auch hier gebietet die Vernunft, lieber einen Rechtsanwalt mit der Abfassung eines Pachtvertrags zu beauftragen, als hinterher vielleicht dreißig Jahre an einem, im ersten Moment unerkannt nachteiligen Vertrag, gebunden zu sein.

Oder Im Fall der Tätigung von Investitionen, beispielsweise der Errichtung von Immobilien auf einem zu diesen Zweck gepachteten Grundstück. Die Folgen eines unwirksamen oder unvollständigen Pachtvertrags können auch hier erhebliche Auswirkungen auf die Verhandlungsposition über den Ersatz der Baukosten für die Immobilie nach sich ziehen.

Möchten Sie Ihren Immobilienkaufvertrag, Mietvertrag oder Pachtvertrag von einem Fachanwalt überprüfen lassen? Gerne ist ein Fachanwalt unserer Kanzlei aus Hamburg auch bundesweit behilflich.

Möchten Sie schnellstmöglich die Räumung Ihrer derzeit noch vermieteten Wohnung durchsetzen? Dann beraten wir Sie gerne über Ihre Möglichkeiten. Sie können uns jetzt unverbindlich kontaktieren.

Weitere Information zum Thema Vertragsrecht erhalten Sie hier:

Neuwagenkauf – Was ist zu beachten? – Tipps vom Anwalt

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Jaleesa Lienau
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