Neuwagenkauf – Was ist zu beachten? – Tipps vom Anwalt

Igor Posikow

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Inhalt

Mit dem Neuwagenkauf geht stets ein Entscheidungsprozess einher. Neben dem Kaufpreis müssen beim Neuwagenkauf die Folgekosten, zu denen Versicherung, Steuern und der Kraftstoffverbrauch gehören, gut bedacht sein. Bei Mängeln ist auch die Garantie von großer Bedeutung.

Natürlich neu, mit der passenden Ausstattung, die häufig individuell ausgesucht wurde und selbstverständlich die richtige Farbe: 

Ein Neuwagen muss den eigenen Wünschen entsprechen, denn schließlich handelt es sich um eine längerfristige und kostspielige Anschaffung . Besonders ärgerlich ist es wenn nach dem Autokauf Mängel auftreten. 

Wie verläuft der Kauf eines Neuwagens, was ist eine Gewährleistung, was sind Mängel und was bedeutet dies für Käufer und Verkäufer?

MÖGLICHE MÄNGEL BEIM KAUF EINES NEUEN PKW

Ein Verkäufer ist verpflichtet, einen neuen Pkw frei von jeglichen Sachmängeln und Rechtsmängeln zu übergeben. Auch bei Neufahrzeugen gibt es Mangelerscheinungen, die dazu führen, dass das Fahrzeug als mangelhaft einzustufen ist. 

Wer einen Neuwagen kauft, hat einen Anspruch auf ein fabrikneues Fahrzeug, entsprechend dem bestellten und unveränderten Modell vom Hersteller. 

Nichtsdestotrotz weisen die Fahrzeuge häufig Mängel auf, die durch eine lange Standzeit oder – sog. Standschäden – entstanden sind. Insofern sollten zwischen der Herstellung des Fahrzeuges und der Lieferung nach Kaufvertragsabschluss nicht mehr als zwölf Monate Zeit vergangen sein. 

Es sollte sich bei einem Neuwagen grundsätzlich auch nicht um ein Auslaufmodell handeln, welches nicht mehr gebaut wird. 

Selbstverständlich sollte der Kilometerstand eine unerklärbare Höhe aufweisen sein. Das Neufahrzeug sollte allenfalls für Überführungs- und Probefahrten genutzt worden sein. 

Eine Tageszulassung lässt die Fabrikneuheit in einigen Fällen ebenfalls nicht entfallen. Bei einer Tageszulassung werden Herstellergarantie und Fristen für Hauptuntersuchung und Vollkaskoversicherung lediglich um einige Tage verkürzt.

Angaben des Herstellers und Werbeversprechen

Stellt sich beim Kauf heraus, dass Eigenschaften des Fahrzeuges, die in einem Verkaufsprospekt oder in der Werbung des Herstellers gezeigt werden, falsch sind, kann die ebenso Ansprüche bei dem Käufer auslösen. 

Weist es zum Beispiel einen erhöhten Kraftstoffverbrauch auf, der von den Herstellerangaben abweicht, kann es sich hierbei bereits um einen Mangel handeln. Aber Achtung, ein Mehrverbrauch kann auch vom Fahrverhalten und weiteren Umständen wie Kaltstarts und der regelmäßigen Verkehrsumstände abhängig sein. Insofern wäre das Vorliegen eines Mangels stets mit Vorsicht anzunehmen. Wird ein deutlicher Mehrverbrauch geltend gemacht, muss gegebenenfalls der tatsächliche Verbrauch des Fahrzeugs mittels eines Sachverständigen ermittelt werden. Die Herstellerangaben beziehen sich regelmäßig auf Werte, die von unter Laborbedingungen ermittelt wurden.

Vertragsmodalitäten beim Kauf eines Pkw

Grundsätzlich legen die Händler bei Vertragsschluss neben einem Kaufvertrag auch Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die sorgfältig gelesen werden sollten. Die Bedingungen, auch Neuwagenverkaufsbedingungen genannt, beinhalten eine Vielzahl an Modalitäten, die gewisse Umstände und Unannehmlichkeiten im Vertragsverhältnis regeln sollen.

Neuwagenkauf

Der Verkäufer legt eine verbindliche Bestellung zum Unterzeichnen vor. Es ist darauf zu achten, dass alle Ergebnisse der Vertragsverhandlungen im Vertrag enthalten sind. Ausstattung und Zubehör sollten aufgelistet sein, damit im Nachgang nachgewiesen werden kann, dass hier entsprechende Vereinbarungen vorlagen. Auch mündliche Vereinbarungen sind bindend. Sie lassen sich jedoch nur schwer beweisen, so dass auf das schriftliche Festhalten bestanden werden sollte.

Formulare

Für einen Neuwagenkauf gibt es gesonderte Bedingungen, welche vom Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes e. V. (ZDK), dem Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA) und dem Verband Internationaler Kraftfahrzeughersteller e. V. (VDIK) entwickelt wurden. Viele Händler nutzen die Vertragsbedingungen als Vorlage oder in abgewandelter Form. 

Bindung an die Bestellung

Der Käufer ist für drei Wochen an die verbindliche Bestellung gebunden. In dieser Zeit kann der Verkäufer prüfen, ob er Ihre Bestellung annimmt. Erst mit einer ausdrücklichen Annahme der Bestellung oder der Lieferung des bestellten Fahrzeugs kommt ein Kaufvertrag zustande. Nach Ablauf der drei Wochen, wird die verspätete Annahme durch den Verkäufer als neues Angebot gewertet, welches wiederum von dem Käufer erneut angenommen werden muss. Anderenfalls entsteht kein verbindliches Vertragsverhältnis zwischen den Parteien.

Dies gilt auch, wenn neue Konditionen, wie zum Beispiel ein höherer Preis oder andere Ausstattungsmerkmale des Fahrzeuges festgelegt werden. Dann kommt ebenso erst dein ein Vertragsabschluss zustande, wenn der Käufer die neuen Konditionen ausdrücklich akzeptiert. Bereits in dieser Konstellation treten häufig Unsicherheiten aus, die später zu Problemen führen können. Deshalb sollte im Zweifel eine Beratung von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Anspruch genommen werden.

Zu beachten ist, dass es kein allgemeines Rücktrittsrecht gibt, welches zur Rücknahme von einem abgeschlossenen Neuwagen-Kaufvertrag berechtigt. Ebenso sind mögliche persönliche Gründe, die eingetreten sind und ein Hindernis darstellen, die Bestellung aufrecht zu erhalten, juristisch irrelevant. Der Vertrag zum Neuwagenkauf sollte nur dann unterschrieben werden, wenn Sicherheit darüber besteht , dass ein Neuwagen tatsächlich bezahlt werden kann. Wird das Fahrzeug entgegen der Bestellung nicht abgenommen, kann der Verkäufer bis zu 15 Prozent des Kaufpreises verlangen.

Termin zur Lieferung

Die schriftliche Bestellung eines Fahrzeuges sollte einen konkreten Termin für die Lieferung enthalten. Da nur die wenigsten Händler einen konkreten Liefertermin zusichern können, werden in der Regel Zeiträume oder Kalenderwochen für die Lieferung angesetzt. Dies ist rechtlich zulässig.

Oftmals lassen sich Verkäufer nur auf unverbindliche Angaben ein, weil sie bei verbindlich festgelegten Terminen unmittelbar in Verzug geraten, sobald das vereinbarte Datum überschritten wird. Eine Lieferfrist oder ein Lieferzeitraum kann um sechs Wochen überschritten werden. Bei Fahrzeugen, die der Händler bereits in seinem Fahrzeugbestand hat, um zehn Tage. Bei einem solchen Verzug bestehen keine rechtlichen Konsequenzen für den gewerblichen Verkäufer. 

Danach kommt der Verkäufer jedoch Lieferverzug, sofern der Käufer diesen unter einer weiteren, angemessenen Fristsetzung zur Lieferung auffordert. Die Herbeiführung des Verzugs ist für die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Schadenersatz zwingend erforderlich.

Liefert der Händler auch nach erfolgter Fristsetzung nicht, kann der Erwerber vom Kaufvertrag zurücktreten. Liegt die Verantwortung bei dem Händler für die Lieferverzögerung, so können häufig Schadensersatzansprüche ergänzend geltend gemacht werden. 

Preisanpassung nach Vertragsschluss

Liegt zwischen Kauf und Lieferung des Fahrzeuges eine längere Zeitspanne, besteht die Gefahr, dass der Preis für den bestellten Neuwagen angestiegen ist. Häufig versuchen die Händler, diese Preisentwicklung auf die Kunden abzuwälzen. Allerdings ist der Käufer nur verpflichtet, diesen Aufpreis zu zahlen, wenn dies vertraglich im Rahmen der sog. Preisanpassungsklausel vereinbart wurde. Insofern ist stets darauf zu achten, bei Abschluss eines Kaufvertrages einen Festpreis zu vereinbaren, damit mögliche Erhöhungen nicht auf Sie übertragen werden können. Sollte sich dennoch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) eine sogenannte Preisanpassungsklausel befinden, ist diese nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur gültig, wenn zwischen Abschluss des Kaufvertrages und dem festgelegten Liefertermin mindestens vier Monate liegen. Ebenso muss einem Käufer vertraglich die Möglichkeit des Rücktritts eingeräumt werden, sollte die Preiserhöhung erheblich sein.

Lieferung und Abholung

Ist das Neufahrzeug beim Autohaus eingetroffen, ist es dort innerhalb von 14 Tagen abzuholen. In dieser Zeit kann das Fahrzeug beim Verkäufer überprüft und Probe gefahren werden. Sollte das Fahrzeug von der Bestellung abweichen oder ist es gar mangelhaft, so darf die Annahme verweigert werden. In diesem Zusammenhang darf die Kaufpreiszahlung zurückbehalten werden. Sind die Mängel behebbar, so muss der Händler zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden. Für die Beseitigung des Mangels ist es empfehlenswert eine angemessene Frist zu setzen. Ist die Frist fruchtlos verstrichen, dürfen weitere Gestaltungsrechte, wie Rücktritt u.a. ausgeübt werden. 

Gewährleistungsansprüche

Gewährleistungsansprüche, die auch als Sachmängelhaftung bezeichnet werden, verpflichten einen Händler gegenüber einem Verbraucher, diejenigen Mängel an einem Fahrzeug zu beheben, die innerhalb von bis zu 24 Monaten nach einem Neuwagenkauf auftreten oder schon vor einem Kauf vorhanden waren. Während der ersten sechs Monate der Frist muss der gewerbliche Händler nachweisen, dass die Mängel nicht schon vor dem Kauf eines Fahrzeugs vorlagen. In den verbliebenen 18 Monaten gibt es eine sog. Beweislastumkehr, so dass der Käufer, einen Nachweis zu erbringen hat, dass ein Mangel vorgelegen hat. Er muss beweisen, dass Mängel am Fahrzeug schon vor dem Kauf bestanden haben. Allerdings ist der Nachweis in der Praxis oftmals schwierig und häufig kostspielig.

Die Gewährleistungspflicht gilt für alle gewerblichen Verkäufer, auch zum Beispiel bei Gebrauchtwagen, sofern das Fahrzeug nicht im Auftrag oder privat verkauft wurde. Bei Gebrauchtfahrzeugen kann die Gewährleistung jedoch vertraglich auf 12 Monate verkürzt werden.

Garantie

Zu den Rechten aus der Gewährleistung, kann dem Käufer auch eine vom Hersteller freiwillig eingeräumte, zeitlich begrenzte Neuwagengarantie zugute kommen. 

Einige Händler oder Hersteller bieten gegen entsprechenden Aufpreis, eine Anschlussgarantie an, die nach einer Herstellergarantie weiterläuft. Auch die Laufzeit der Anschlussgarantie ist von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich. Bei der Gewährung von Garantie sind die deutschen Autobauer nicht gerade im vorderen Bereich anzutreffen. Viele ausländische Marken geben drei, vier fünf oder gar sieben Jahre Neuwagengarantie, während die deutschen gerade einmal zwei Jahre gewähren. Einige Hersteller schränken ihre Garantiedauer jedoch ein, indem sie eine Höchstkilometerzahl vorgeben.

Damit eine Garantie bei einem Neuwagenkauf nicht erlischt, müssen Reparaturen in vielen Fällen in teuren Vertragswerkstätten durchgeführt werden. Ebenso können die Bedingungen für die Garantie von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich sein. Generell sind die klassischen Verschleißteile wie zum Beispiel Bremsbeläge oder Bremsscheiben, Keilriemen oder Zahnriemen sowie die Batterie von einer Herstellergarantie ausgeschlossen.

Ein Anspruch aus der Garantie kann ebenso verloren gehen, wenn das Fahrzeug nicht entsprechend der Vorgaben eines Herstellers gewartet wird. Hierzu zählen die Durchführung regelmäßiger Inspektionen und Ölwechsel. Ebenso wird bei häufig bei der Anschlussgarantie eine freie Werkstattwahl, die durch die gesetzliche Gewährleistung gegeben ist, eingeschränkt. Verlangt wird häufig eine regelmäßige Wartung in einer teuren Vertragswerkstatt statt bei einer günstigen freien Werkstatt. Ebenso kann der Einbau günstigerer Ersatzteile anstelle der Original-Ersatzteile einen Garantieanspruch entfallen lassen. Natürlich haben auch Vertragswerkstätten ihre Berechtigung, da sich hier die Experten für den jeweiligen Hersteller befinden, die für Kunden nicht nur optimale Reparaturen sondern auch eine gute Beratung tätigen können.

Unterschied zwischen Neuwagengarantie und Gewährleistungspflicht

Bei einer Gewährleistungspflicht handelt es sich im Gegensatz zu einer freiwillig gewährten Garantie um eine Sachmängelhaftung, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist. Diese Form einer Absicherung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Da es sich um eine Normierung in Form einer gesetzlichen Bestimmung handelt, kann sich dieser weder der Hersteller noch ein Händler entziehen. Dies bedeutet, dass durch die Sachmängelhaftung ein Neuwagen den vereinbarten Zustand aufweisen, also „neu“ sein muss und mögliche Mängel umgehend zu beseitigen sind.

Die gesetzliche Regelung der Sachmängelhaftung gibt es seit dem Jahr 2002. Sie sichert Käufer in der vorgegebenen Zeitspanne von zwei Jahren ab. Somit müssen alle Mängel, die nicht zum Beispiel durch unsachgemäßes Fahren entstanden sind, beseitigt werden. Dies bedeutet in juristischem Sinne eine „Schadlosstellung“ des Käufers. 

Eine Neuwagengarantie nach einem Neuwagenkauf geht, so sieht es zumindest auf den ersten Blick aus, über einen reinen Gewährleistungsanspruch hinaus. Hier handelt es sich jedoch um eine freiwillige Leistung, die vom Autohersteller gewährt wird. Allerdings darf die gesetzliche Gewährleistung niemals durch eine Herstellergarantie eingeschränkt werden. Folglich entscheiden sich manche Autobauer bei einigen Modellen für eine längere Garantie, als die gesetzlichen zwei Jahre. Besonders großzügig haben sich hier einige asiatische Hersteller gezeigt, die bis zu sieben Jahren Neuwagengarantie gewähren. Dabei müssen jedoch die Vertragsbedingungen genau geprüft werden. Eine Garantie bedeutet nicht immer, dass der Käufer einen Anspruch auf Beseitigung sämtlicher Mängel am Fahrzeug im Garantiezeitraum hat. 

Autokauf im Internet

Wurde ein Neuwagenkauf über das Internet getätigt oder ein Leasingvertrag auf diesem Wege abgeschlossen, hat der Käufer die gleichen Rechte, wie beim Vertragsabschluss im Autohaus. Hinzu kommt jedoch auch je nach Fallgestaltung ein Widerrufsrecht hinzu.

Was sind Mängel

Nicht alle Mängel berechtigen zum Rücktritt von einem Kaufvertrag. Um von einem Vertrag zurückzutreten, müssen die Mängel erheblich sein. Fraglich ist jedoch, ab wann Mängel erheblich sind. Eine gesetzliche Definition für „erheblich“ gibt es nicht. Die Auslegung des Begriffs obliegt in der Regel den Gerichten.

Allerdings hat sich der Bundesgerichtshof vielfach mit dieser Frage auseinandergesetzt. Wann ein Mangel „erheblich“ ist, kann jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Grundsätzlich ergibt sich eine Erheblichkeit aus der Abwägung zwischen den Interessen des Autokäufers und des Verkäufers. 

Haben beide Vertragsparteien eine ganz bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeuges vereinbart und stellt sich anschließend heraus, dass die vereinbarte Beschaffenheit nicht (mehr) gegeben ist, ist ein „erheblicher Mangel“ entstanden. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung liegt zum Beispiel vor, wenn vom Verkäufer ein „unfallfreies Fahrzeug“ angeboten wurde. Handelt es sich dennoch um ein Unfallfahrzeug, liegt hier ein grundsätzlicher erheblicher Mangel vor. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Wurde keine Beschaffenheit des Fahrzeuges vereinbart, ist zu unterscheiden, ob der Mangel behebbar oder nicht behebbar ist. Entscheidend sind die entstandenen Kosten. Unwesentlich ist jedoch der Umfang der Funktionsbeeinträchtigung. Allerdings konnte bisher von der Rechtsprechung die genaue Kostengrenze einer Mängelbeseitigung nicht abschließend geklärt werden. Allerdings ist sie regelmäßig bei zehn Prozent des Kaufpreises für ein Fahrzeug erreicht. Wenn die Kosten einer Mängelbeseitigung zehn Prozent des Kaufpreises überschreiten, ist von einem erheblichen Mangel auszugehen. Ein Käufer ist in diesem Fall berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen und gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten.

Gestaltungsrechte und Ansprüche Beim NEUWAGENKAUF

  • Widerruf
  • Nacherfüllung
  • Kaufpreisminderung
  • Rücktritt von der Neuwagenbestellung
  • Annahmeverweigerung

 

Widerruf

Bei einem Fernabsatzgeschäft, z.B. beim Kauf über das Internet kann der Käufer grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen den Kaufvertragsschluss widerrufen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn über das Widerrufsrecht richtig belehrt wurde. Anderenfalls kann das Widerrufsrecht sogar ein Jahr und 14 Tage bestehen bleiben. In gewissen Vertragskonstellationen kann das Widerrufsrecht teilweise eingeschränkt werden. 

Nacherfüllung

Dies bedeutet, dass Mängel an Neuwagen auf Kosten des Verkäufers beseitigt werden müssen. Allerdings muss die Mängelbeseitigung auch verhältnismäßig sein, was bedeutet, wenn die veranschlagten Kosten in Relation zu den tatsächlich bestehenden Mängeln zu hoch sind, muss ein Verkäufer dem Nacherfüllungsverlangen grundsätzlich nicht folgen. Hat der Verkäufer insgesamt zwei Mal ohne Erfolg nacherfüllt oder die Frist zur Nacherfüllung nicht eingehalten, kann von dem Kaufvertrag zurückgetreten werden.

Minderung des Kaufpreises

Ist die Mängelbeseitigung erfolglos und weigert sich ein Verkäufer oder erhält er eine vom Käufer gesetzte Frist zur Nachbesserung nicht ein, kann ein Käufer den Kaufpreis für das Fahrzeug reduzieren. Hier wird wieder bezogen auf den Einzelfall entschieden, wie hoch der Minderbetrag ist. Hierzu ist es häufig sinnvoll einen Sachverständigen hinzuzuziehen.  

Rücktrittsrecht

Wurde von einem Verkäufer eine gesetzte Frist, Mängel an einem Neuwagen zu beseitigen, nicht eingehalten, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurücktreten. Er muss das Fahrzeug zurückgeben und erhält sein gezahltes Geld zurück. Hat der Käufer das Fahrzeug bereits genutzt, wird vom Kaufpreis die Nutzungsentschädigung abgezogen.

Annahme des Neuwagens verweigern

Wurde ein Neuwagen bereits mit Mängeln geliefert, hat der Käufer das Recht, die Annahme zu verweigern und das auch dann, wenn es sich nur um kleinere Mängel handelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26.10.2016, Az.: VIII ZR 211/15 festgelegt, dass auch bei geringfügigen und sogar behebbaren Mängeln weder die Abnahme des Fahrzeuges noch die Begleichung des Kaufpreises erfolgen müssen, bevor die Mängel beseitigt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Mängel nur geringfügig sind.

Unterstützung bei Ihrem Fall

Sollten Sie in Schwierigkeiten nach einem Autokauf haben, stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite. Unser erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht am Standort in Hamburg unterstützt Sie gern auch bundesweit. 
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