Nutzungsentschädigung für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge berechnen
Der Rechner unterscheidet zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeug beim Kauf und verwendet automatisch die passende Formel. Ergänzend können Sie das Ergebnis als PDF exportieren und einen vorbereiteten Text direkt kopieren.
Eingaben
Für Gebrauchtfahrzeuge wird mit der Restlaufleistung bei Übergabe gerechnet. Für Neufahrzeuge wird die Gesamtlaufleistung unmittelbar als Nenner angesetzt.
Über das Dropdown können Sie einen Richtwert auswählen oder auf eine individuelle Eingabe umstellen.
Gebrauchtfahrzeug: Kaufpreis × gefahrene Kilometer / Restlaufleistung bei Übergabe.
Nutzungsentschädigung = 0,00 € × 0 km / 0 km = 0,00 €Das Ergebnis kann jedenfalls nur eine grobe Orientierung bieten. Je nach Einzelfall können weitere Faktoren, insbesondere Fahrzeugart, Nutzung, Laufleistungserwartung und die konkrete rechtliche Bewertung, eine Rolle spielen. Der Rechner ersetzt daher keine individuelle Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt.
* Der Kilometerwert ergibt sich rechnerisch aus dem Bruttokaufpreis geteilt durch die Restlaufleistung bei Übergabe.
Wann ist eine Nutzungsentschädigung bei der Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs zu berücksichtigen?
Eine Nutzungsentschädigung spielt bei der Rückabwicklung von Fahrzeugkäufen vor allem dann eine Rolle, wenn das Fahrzeug bereits genutzt wurde und der Vertrag später rückabgewickelt wird. Typische Konstellationen sind der Rücktritt vom Kaufvertrag, der Widerruf eines Verbrauchervertrags und in bestimmten Fällen auch die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach einer erfolgreichen Anfechtung. [web:30][web:28][web:33]
Beim Rücktritt wandelt sich der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Maßgeblich sind hier insbesondere §§ 346 und 347 BGB: Nach § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben; § 347 BGB ergänzt die Pflichten im Rückgewährschuldverhältnis. Gerade bei Fahrzeugkäufen wird daraus regelmäßig der Abzug einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer hergeleitet. [web:30][web:38][web:34]
Bei einem Widerruf sind die Rechtsfolgen in § 357 BGB geregelt; bei verbundenen Verträgen ist außerdem § 358 BGB relevant. Je nach Fallgestaltung kann beim Widerruf eine Wertersatzpflicht strenger ausfallen als beim bloßen Rücktritt, insbesondere wenn eine ordnungsgemäße Belehrung vorliegt und durch die Nutzung ein Wertverlust eingetreten ist. [web:28][web:32][web:35]
Bei einer Anfechtung richtet sich die Rückabwicklung demgegenüber häufig nicht nach den §§ 346 ff. BGB, sondern nach Bereicherungsrecht. Einschlägig sind dann vor allem § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 818 BGB. Nach § 818 Abs. 1 BGB sind auch gezogene Nutzungen herauszugeben; ist eine Naturalrestitution nicht möglich, kommt Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB in Betracht. [web:33][web:39][web:36]
Wichtige BGB-Vorschriften
- § 346 BGB: Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Herausgabe gezogener Nutzungen bei Rücktritt. [web:30]
- § 347 BGB: Pflichten im Rückgewährschuldverhältnis, insbesondere im Zusammenhang mit Nutzungen und Verwendungen. [web:38]
- § 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere Rückgewähr und Wertersatz. [web:28]
- § 358 BGB: Verbundene Verträge, relevant etwa bei finanzierten Fahrzeugkäufen nach Widerruf. [web:32]
- § 812 BGB: Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei Rückabwicklung nichtiger oder erfolgreich angefochtener Verträge. [web:33][web:39]
- § 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs, einschließlich Nutzungen und Wertersatz. [web:33][web:39]
Praktische Einordnung
Ob und in welcher Höhe eine Nutzungsentschädigung im konkreten Fahrzeugfall anzusetzen ist, hängt nicht nur von den gefahrenen Kilometern ab. Entscheidend sind vielmehr auch der rechtliche Rückabwicklungsgrund, die Art des Fahrzeugs, die zu erwartende Gesamtlaufleistung, die Frage einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung sowie die konkrete Rechtsprechung zum Einzelfall. [web:32][web:34][web:35]
Der Rechner liefert daher eine erste Orientierung für die wirtschaftliche Größenordnung, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung. Gerade bei Anfechtung, Rücktritt oder Widerruf von Fahrzeugkäufen sollte stets geprüft werden, welche Anspruchsgrundlage tatsächlich einschlägig ist und ob neben der Nutzungsentschädigung weitere Rückabwicklungspositionen zu berücksichtigen sind. [web:30][web:33][web:35]
Wenn Sie rechtliche Unterstützung bei der Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs wegen Anfechtung, Rücktritt oder Widerruf benötigen, kann eine individuelle anwaltliche Prüfung sinnvoll sein. Weiterführende Informationen zur Rückabwicklung bei Mängeln finden Sie auch hier: Auto zurückgeben wegen Mängel. [web:43][web:4]
Jetzt Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen


