Eine Kündigung wegen Eigenbedarf gehört zu den häufigsten Kündigungsgründen im Mietrecht und führt sowohl bei Mietern als auch bei Vermietern regelmäßig zu Unsicherheiten. Während Vermieter ihre Immobilie künftig selbst oder durch nahe Angehörige nutzen möchten, stehen Mieter oft vor der schwierigen Aufgabe, innerhalb kurzer Zeit neuen Wohnraum zu finden. Gerade in Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt kann eine Eigenbedarfskündigung erhebliche Auswirkungen haben.

Doch nicht jede Kündigung wegen Eigenbedarf ist automatisch wirksam. Das Gesetz stellt hohe Anforderungen an den Kündigungsgrund, die Begründung und die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Gleichzeitig haben Mieter verschiedene Möglichkeiten, sich gegen eine unberechtigte Eigenbedarfskündigung zu wehren oder in besonderen Härtefällen Widerspruch einzulegen.
In diesem Beitrag erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Michael Kehren, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung wegen Eigenbedarf zulässig ist, wann sie unwirksam sein kann und welche Rechte sowohl Vermieter als auch Mieter kennen sollten.
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Mehr InformationenWas bedeutet eine Kündigung wegen Eigenbedarf?
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Voraussetzung ist, dass ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht. Dieses berechtigte Interesse ergibt sich aus § 573 BGB.
Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse insbesondere dann vor, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Der Gesetzgeber schützt damit sowohl das Eigentumsrecht des Vermieters als auch das berechtigte Interesse des Mieters am Erhalt seines Wohnraums. Deshalb muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Eigenbedarf tatsächlich vorliegen.
Nicht ausreichend ist der bloße Wunsch, die Wohnung irgendwann einmal selbst nutzen zu wollen. Vielmehr muss ein konkreter und nachvollziehbarer Wohnbedarf bestehen.
Welche Voraussetzungen muss eine Kündigung wegen Eigenbedarf erfüllen?
Damit eine Kündigung wegen Eigenbedarf wirksam ist, müssen verschiedene gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Zunächst muss der Vermieter nachvollziehbar darlegen können, warum die Wohnung benötigt wird. Der Eigenbedarf darf weder vorgeschoben noch missbräuchlich sein. Gleichzeitig muss das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so genau beschreiben, dass der Mieter die Erfolgsaussichten einer rechtlichen Überprüfung beurteilen kann.
Zu einer wirksamen Eigenbedarfskündigung gehören insbesondere:
- ein berechtigtes Interesse des Vermieters
- ein konkreter Wohnbedarf
- eine nachvollziehbare Begründung
- die Benennung der Person, die die Wohnung nutzen soll
- die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
- ein schriftliches Kündigungsschreiben
Fehlen diese Voraussetzungen oder wird der Eigenbedarf nicht ausreichend begründet, kann die Kündigung unwirksam sein.

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Für welche Personen darf Eigenbedarf angemeldet werden?
Nicht jeder beliebige Wunsch des Vermieters rechtfertigt eine Kündigung wegen Eigenbedarf. Das Gesetz und die Rechtsprechung erkennen Eigenbedarf nur für einen bestimmten Personenkreis an.
Hierzu gehören insbesondere:
- der Vermieter selbst
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
- Kinder, Schwiegerkinder und Enkel
- Eltern und Großeltern
- Geschwister
- Nichten und Neffen
- Pflegepersonal oder Haushaltshilfen, sofern deren Unterbringung erforderlich ist
Auch Angehörige des Haushalts können im Einzelfall Eigenbedarf begründen.
Nicht ausreichend ist dagegen regelmäßig der Wunsch, die Wohnung für entfernte Verwandte wie Onkel, Tanten, Cousins oder Cousinen bereitzuhalten.
Welche Gründe rechtfertigen eine Kündigung wegen Eigenbedarf?
Der Begriff Eigenbedarf bedeutet nicht, dass der Vermieter jeden beliebigen Grund anführen darf. Vielmehr muss ein tatsächlicher Wohnbedarf bestehen.
Typische Gründe sind beispielsweise:
- der Vermieter möchte selbst in die Wohnung einziehen,
- die Wohnung wird für ein erwachsenes Kind benötigt,
- Eltern oder Großeltern sollen in die Nähe der Familie ziehen,
- aufgrund einer Trennung wird zusätzlicher Wohnraum benötigt,
- eine Pflegeperson soll im Haus wohnen,
- der tägliche Arbeitsweg soll erheblich verkürzt werden.
Die Gerichte dürfen dabei grundsätzlich nicht ihre eigene Lebensplanung an die Stelle derjenigen des Vermieters setzen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Wunsch zur Eigennutzung ernsthaft verfolgt wird und auf nachvollziehbaren Gründen beruht. Eigenbedarf kann beispielsweise auch vorliegen, wenn der Vermieter seinen Altersruhesitz in der Wohnung begründen, seinen Arbeitsweg erheblich verkürzen oder eine größere Wohnung beziehen möchte, um künftig eine Pflegeperson aufnehmen zu können. Dagegen reicht der bloße Wunsch nach einer höheren Miete oder einem späteren Verkauf der Wohnung nicht aus.
Wie muss das Kündigungsschreiben aussehen?
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf muss schriftlich erfolgen und sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Das Kündigungsschreiben sollte insbesondere enthalten:
- die genaue Bezeichnung der Wohnung,
- den konkreten Kündigungsgrund,
- die Person, für die Eigenbedarf geltend gemacht wird,
- die Gründe für den Wohnbedarf,
- die geltende Kündigungsfrist,
- den Hinweis auf das gesetzliche Widerspruchsrecht des Mieters.
Je konkreter die Begründung formuliert wird, desto geringer ist das Risiko, dass die Kündigung später wegen formeller Fehler scheitert.
Gerade unvollständige oder pauschale Begründungen führen in der Praxis häufig dazu, dass Gerichte eine Eigenbedarfskündigung für unwirksam erklären.
Welche Kündigungsfristen gelten bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf?
Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer des Mietverhältnisses (§ 573c BGB).
Es gelten folgende Fristen:
- bis 5 Jahre Mietdauer: 3 Monate
- mehr als 5 Jahre Mietdauer: 6 Monate
- mehr als 8 Jahre Mietdauer: 9 Monate
Längere vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen wirken grundsätzlich nur zugunsten des Mieters. Die Frist beginnt jeweils mit dem Zugang der Kündigung beim Mieter.
Kündigungsschutz nach einem Eigentümerwechsel
Wird eine vermietete Wohnung während eines laufenden Mietverhältnisses verkauft und anschließend in eine Eigentumswohnung umgewandelt, kann der neue Eigentümer nicht sofort wegen Eigenbedarf kündigen.
Nach § 577a BGB gilt eine gesetzliche Kündigungsschutzfrist.
Grundsätzlich beträgt diese drei Jahre. In einigen Bundesländern oder Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt wurde die Frist auf bis zu zehn Jahre verlängert.
In Hamburg und Berlin gilt beispielsweise regelmäßig eine Kündigungsschutzfrist von zehn Jahren.
Diese Regelung soll verhindern, dass Mieter unmittelbar nach einem Eigentümerwechsel ihre Wohnung verlieren.
Was Sie tun können, wenn der Mieter nicht auszieht, erfahren Sie in diesem Artikel.

Wann ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf unwirksam?
Nicht jede Eigenbedarfskündigung hält einer gerichtlichen Überprüfung stand.
Unwirksam kann eine Kündigung insbesondere sein, wenn
- der Eigenbedarf lediglich vorgeschoben wird,
- keine vernünftigen Gründe vorliegen,
- eine andere vergleichbare Wohnung im selben Haus frei steht,
- die benötigte Wohnung objektiv ungeeignet ist,
- formelle Fehler im Kündigungsschreiben enthalten sind,
- der Eigenbedarf nur vorübergehend besteht,
- der Vermieter eine juristische Person (z. B. GmbH oder AG) ist.
Unwirksam kann eine Eigenbedarfskündigung außerdem sein, wenn der Eigenbedarf bereits beim Abschluss des Mietvertrages vorhersehbar war. Wer eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl bereits feststeht oder ernsthaft geplant ist, dass die Wohnung kurze Zeit später selbst genutzt werden soll, handelt widersprüchlich. In solchen Fällen kann sich der Vermieter regelmäßig nicht auf Eigenbedarf berufen. Gleiches gilt, wenn der Eigenbedarf lediglich vorgeschoben wird, um den Mieter aus der Wohnung zu drängen oder die Wohnung anschließend teurer weiterzuvermieten oder zu verkaufen.
Sie haben eine Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten?
Michael Kehren berät Sie gerne als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Einschätzung.
Wie können sich Mieter gegen eine Kündigung wegen Eigenbedarf wehren?
Nicht jede Kündigung wegen Eigenbedarf ist wirksam. Mieter sollten eine erhaltene Kündigung deshalb nicht vorschnell akzeptieren, sondern sorgfältig prüfen lassen. Bereits formelle Fehler oder eine unzureichende Begründung können dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist.
Zunächst sollte kontrolliert werden, ob das Kündigungsschreiben den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der Vermieter den Eigenbedarf nachvollziehbar begründet hat. Zudem sollte geprüft werden, ob die Person, für die Eigenbedarf geltend gemacht wird, tatsächlich zum begünstigten Personenkreis gehört und ob ein konkreter Wohnbedarf besteht.
Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung, kann eine rechtliche Überprüfung sinnvoll sein. Häufig zeigt sich erst bei genauer Prüfung, dass der geltend gemachte Eigenbedarf rechtlich nicht ausreicht oder die Voraussetzungen des § 573 BGB nicht erfüllt sind.
Unabhängig davon können Mieter unter bestimmten Voraussetzungen der Kündigung widersprechen und sich auf einen gesetzlichen Härtefall berufen.
Wann liegt ein Härtefall nach § 574 BGB vor?
Auch wenn eine Kündigung wegen Eigenbedarf grundsätzlich wirksam ist, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Mieter ausziehen muss. Das Gesetz schützt Mieter in besonderen Lebenssituationen durch die sogenannte Härtefallregelung nach § 574 BGB.
Ein Härtefall liegt vor, wenn der Auszug für den Mieter oder seine Familie eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Dabei sind stets die berechtigten Interessen des Vermieters und die Interessen des Mieters gegeneinander abzuwägen.
Ein Härtefall kann beispielsweise vorliegen bei:
- hohem Alter,
- schwerer Krankheit,
- Pflegebedürftigkeit,
- Schwangerschaft,
- schwerer Behinderung,
- bevorstehenden Abschlussprüfungen von Kindern,
- fehlendem angemessenem Ersatzwohnraum trotz intensiver Wohnraumsuche.
Gerade in Ballungsräumen wie Hamburg gestaltet sich die Suche nach einer vergleichbaren Wohnung häufig äußerst schwierig. Kann trotz intensiver Bemühungen kein angemessener Wohnraum gefunden werden, kann dies im Einzelfall zugunsten des Mieters berücksichtigt werden.
Der Widerspruch gegen die Kündigung muss grundsätzlich spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich beim Vermieter eingehen. Wird diese Frist versäumt, kann sich der Mieter unter Umständen nicht mehr auf den Härtefall berufen.
Da jeder Einzelfall anders zu beurteilen ist, empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Prüfung.
Was passiert, wenn der Eigenbedarf nach der Kündigung wegfällt?
Fällt der Eigenbedarf nach Ausspruch der Kündigung, aber noch vor Ablauf der Kündigungsfrist weg, muss der Vermieter den Mieter hierüber informieren. Diese Mitteilungspflicht ergibt sich aus der Rechtsprechung und soll verhindern, dass ein Mietverhältnis aufgrund eines nicht mehr bestehenden Kündigungsgrundes beendet wird.
Unterlässt der Vermieter diese Information und zieht der Mieter deshalb aus, können Schadensersatzansprüche entstehen. Betroffene Mieter sollten in einem solchen Fall prüfen lassen, ob ihnen Ersatz für entstandene Umzugskosten oder weitere finanzielle Nachteile zusteht.
Was sollten Vermieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf beachten?
Auch Vermieter sollten eine Kündigung wegen Eigenbedarf sorgfältig vorbereiten. Fehler im Kündigungsschreiben oder eine unzureichende Begründung führen häufig dazu, dass sich ein Räumungsverfahren erheblich verzögert oder die Kündigung insgesamt unwirksam ist.
Der Eigenbedarf sollte bereits vor Ausspruch der Kündigung umfassend dokumentiert werden. Hierzu gehört insbesondere die Frage, warum gerade diese Wohnung benötigt wird und weshalb keine andere geeignete Wohnung zur Verfügung steht.
Darüber hinaus sollte das Kündigungsschreiben sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllen und den Eigenbedarf nachvollziehbar erläutern. Pauschale Formulierungen reichen regelmäßig nicht aus.
Kommt es nach Ablauf der Kündigungsfrist dennoch nicht zu einem freiwilligen Auszug des Mieters, dürfen Vermieter nicht eigenmächtig handeln. Eine Räumung ist ausschließlich auf Grundlage eines gerichtlichen Räumungstitels zulässig. In diesen Fällen muss regelmäßig Räumungsklage erhoben werden.
Eine rechtliche Beratung bereits vor Ausspruch der Kündigung hilft häufig dabei, spätere Fehler und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Wie unterstützt Sie POSIKOW & KEHREN bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf?
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf stellt sowohl Mieter als auch Vermieter häufig vor erhebliche rechtliche und persönliche Herausforderungen. Während Vermieter ihr berechtigtes Interesse an der Nutzung ihrer Immobilie durchsetzen möchten, geht es für Mieter oftmals um den Erhalt ihres langjährigen Lebensmittelpunkts.
Die Rechtsanwälte von POSIKOW KEHREN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB beraten und vertreten Mandanten bundesweit in sämtlichen Fragen rund um die Eigenbedarfskündigung.
Wir unterstützen Vermieter insbesondere bei:
- der rechtlichen Prüfung des Eigenbedarfs,
- der Erstellung rechtssicherer Kündigungsschreiben,
- der Durchsetzung von Räumungsansprüchen,
- der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung.
Mieter unterstützen wir unter anderem bei:
- der Prüfung der Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung,
- der Geltendmachung von Härtefällen,
- der außergerichtlichen Korrespondenz mit dem Vermieter,
- der gerichtlichen Vertretung im Kündigungs- und Räumungsverfahren.
Durch eine frühzeitige rechtliche Beratung lassen sich viele Streitigkeiten vermeiden oder bereits außergerichtlich lösen.
Können Mieter bei einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung Schadensersatz verlangen?
Stellt sich nachträglich heraus, dass der geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich nicht bestand oder lediglich vorgeschoben wurde, kommen Schadensersatzansprüche des Mieters in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn der Eigenbedarf bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist weggefallen ist und der Vermieter den Mieter hierüber nicht informiert hat.
Ersatzfähig können insbesondere sein:
- Umzugskosten,
- Maklerkosten,
- Renovierungskosten,
- doppelte Mietzahlungen,
- höhere Mietkosten für eine vergleichbare Wohnung,
- weitere Vermögensschäden, die unmittelbar durch den Umzug entstanden sind.
Ob ein Schadensersatzanspruch besteht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und sollte rechtlich geprüft werden.
Fazit
Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist einer der häufigsten Kündigungsgründe im Mietrecht. Gleichzeitig gehört sie zu den rechtlich anspruchsvollsten Bereichen des Wohnraummietrechts. Sowohl Vermieter als auch Mieter sollten ihre Rechte und Pflichten genau kennen.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Eine Kündigung wegen Eigenbedarf setzt ein berechtigtes Interesse des Vermieters voraus.
- Der Eigenbedarf muss konkret, nachvollziehbar und tatsächlich bestehen.
- Nicht jede Person berechtigt zur Eigenbedarfskündigung.
- Das Kündigungsschreiben muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
- Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind zwingend einzuhalten.
- Mieter können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Härtefall nach § 574 BGB berufen.
- Formelle Fehler oder vorgeschobener Eigenbedarf können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
- Eine frühzeitige anwaltliche Beratung schafft Klarheit und hilft, kostspielige Fehler zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist zulässig, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, nahe Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt und ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB vorliegt.
Ja. Mieter können prüfen lassen, ob die Kündigung formell und materiell wirksam ist. Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerspruch wegen sozialer Härte nach § 574 BGB möglich sein.
Die Kündigungsfrist beträgt drei, sechs oder neun Monate und richtet sich nach der Dauer des Mietverhältnisses gemäß § 573c BGB.
Eine Eigenbedarfskündigung kann unwirksam sein, wenn der Eigenbedarf lediglich vorgeschoben wird, die Begründung unzureichend ist, formelle Fehler vorliegen oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
Ja. Wird eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend verkauft, gilt nach § 577a BGB eine Kündigungsschutzfrist. Je nach Bundesland kann diese bis zu zehn Jahre betragen.
Ein Härtefall kann insbesondere bei hohem Alter, schwerer Krankheit, Schwangerschaft, Pflegebedürftigkeit, einer Behinderung oder fehlendem angemessenem Ersatzwohnraum vorliegen. Ob tatsächlich ein Härtefall besteht, ist immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Bildquellennachweise: andresr | Monster Ztudio | Fizkes | Canva






