Cannabis & Mietrecht – Was dürfen Mieter?

Michael Kehren

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Cannabis und Mietrecht
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Die Teillegalisierung von Cannabis durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat seit dem 1. April 2024 viele Lebensbereiche verändert – auch das Mietrecht bleibt davon nicht unberührt. Viele Mieter stellen sich derzeit die Frage, ob sie Cannabis in ihrer Wohnung konsumieren oder sogar anbauen dürfen und welche Grenzen das Mietrecht dabei setzt. Gleichzeitig wächst bei Vermietern die Sorge vor Geruchsbelästigungen, Konflikten im Haus und möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen.

Die Unsicherheit ist verständlich: Während der Konsum unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, gelten im Mietverhältnis weiterhin klare Regeln. Entscheidend ist nicht nur, was strafrechtlich erlaubt ist, sondern auch, was im konkreten Mietverhältnis zulässig bleibt.

In diesem Beitrag informiert Rechtsanwalt Michael Kehren, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, darüber, was Mieter beim Cannabis-Konsum beachten müssen, welche Rechte Vermieter haben und wann rechtliche Konsequenzen drohen können.

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Welche Auswirkungen hat das Konsumcannabisgesetz auf das Mietrecht?

Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 hat der Gesetzgeber den Besitz und Konsum von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Erwachsene dürfen seitdem bis zu 25 Gramm Cannabis außerhalb der Wohnung und bis zu 50 Gramm in der eigenen Wohnung besitzen. Viele Mieter schließen daraus, dass sie nun auch in ihrer Mietwohnung uneingeschränkt Cannabis konsumieren dürfen.

Diese Annahme greift jedoch zu kurz. Das Mietrecht wird durch die Legalisierung nicht grundlegend verändert. Es bleibt bei den bestehenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere bei den Pflichten zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Auch wenn der Konsum strafrechtlich nicht mehr verfolgt wird, kann er mietrechtlich eingeschränkt sein. Entscheidend ist stets, ob andere Mieter beeinträchtigt werden oder gegen vertragliche Pflichten verstoßen wird.

Die Legalisierung führt daher nicht zu einem „Freifahrtschein“ für den Konsum in der Mietwohnung, sondern zu einer neuen Abwägung im Einzelfall. Was vorher strafbar und damit zugleich ein klarer Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten war, muss nun nach den allgemeinen Grundsätzen des Mietrechts bewertet werden.

Wann gehört Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung?

Das Rauchen in der Wohnung gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB. Dies ist in der Rechtsprechung seit vielen Jahren anerkannt. Mieter dürfen ihre Wohnung grundsätzlich nach ihren eigenen Lebensgewohnheiten nutzen, und dazu gehört auch das Rauchen. Ein generelles Rauchverbot in einem Formularmietvertrag ist daher in der Regel unwirksam. Nur eine individuell ausgehandelte Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter kann das Rauchen wirksam einschränken.

Grenzen durch Substanzschäden und Rücksichtnahme

Allerdings ist dieses Recht nicht grenzenlos. Es steht unter dem Vorbehalt der gegenseitigen Rücksichtnahme. Sobald andere Mieter durch Rauch oder Geruch erheblich beeinträchtigt werden, kann eine Einschränkung gerechtfertigt sein. Zudem hat die Rechtsprechung klargestellt, dass übermäßiges Rauchen, das zu Substanzschäden an der Wohnung führt, die über normale Gebrauchsspuren hinausgehen, den Mieter zum Schadensersatz verpflichten kann. Wenn etwa Nikotinablagerungen so stark sind, dass sie sich nicht mehr durch übliche Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, liegt eine Beschädigung der Mietsache vor. Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für Tabak und Cannabis.

Wie wird Cannabis-Konsum in der Mietwohnung rechtlich eingeordnet?

Seit dem Inkrafttreten des KCanG wird der Konsum von Cannabis in der eigenen Wohnung mietrechtlich ähnlich behandelt wie das Rauchen von Tabak. Das bedeutet, dass der Konsum zunächst als erlaubte Nutzung der Wohnung anzusehen ist und allein durch das Rauchen kein Verstoß gegen den Mietvertrag vorliegt. Vor der Legalisierung konnte der Cannabiskonsum noch als Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten gewertet werden, da der Besitz von Cannabis strafbar war und der Mieter somit gegen seine Obhutspflichten aus §§ 535, 241 Abs. 2 BGB verstieß. Diese Grundlage ist durch das KCanG entfallen.

Problematisch wird es jedoch dann, wenn der Konsum Auswirkungen auf andere Hausbewohner hat. Gerade beim Cannabis-Konsum spielt die Geruchsintensität eine größere Rolle als beim Tabak. Der charakteristische Geruch von Cannabis wird von vielen Menschen als besonders intensiv und unangenehm empfunden. Daher kommt es häufig zu Konflikten, wenn der Rauch in andere Wohnungen zieht oder sich im Treppenhaus ausbreitet.

Welche Grenzen setzt das Rücksichtnahmegebot beim Cannabis-Konsum?

Ein zentrales Prinzip des Mietrechts ist das Rücksichtnahmegebot nach § 241 Abs. 2 BGB. Mieter müssen darauf achten, dass andere Hausbewohner nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass bei Rauchimmissionen eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen ist. Dieses Prinzip gilt gleichermaßen für den Cannabiskonsum.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung kann insbesondere vorliegen bei dauerhaftem oder intensivem Rauchverhalten, starkem Cannabis-Geruch in angrenzenden Wohnungen, einer Beeinträchtigung von Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäusern oder Hauseingangsbereichen sowie bei gesundheitlichen Auswirkungen auf Nachbarn.

Dabei kommt es stets auf die Intensität und Häufigkeit des Konsums an. Gelegentlicher Konsum in den eigenen vier Wänden wird in der Regel hinzunehmen sein. Ein regelmäßiger und intensiver Konsum, dessen Auswirkungen über die eigene Wohnung hinausgehen, kann hingegen eine Pflichtverletzung darstellen. Gerichte nehmen in solchen Fällen eine Interessenabwägung vor, bei der die Rechte des rauchenden Mieters gegen die Interessen der betroffenen Nachbarn abgewogen werden.

Was gilt für den Anbau von Cannabis in der Mietwohnung?

Das KCanG erlaubt volljährigen Personen grundsätzlich den privaten Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig in der eigenen Wohnung (§ 9 KCanG). Diese gesetzliche Erlaubnis bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Anbau auch mietrechtlich uneingeschränkt zulässig ist. Entscheidend bleibt, dass der Mieter die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache einhält.

Mietrechtlich relevant sind insbesondere mögliche Auswirkungen des Anbaus auf die Wohnung und andere Hausbewohner. Dabei spielen vor allem folgende Aspekte eine Rolle:

  • Eine erhöhte Luftfeuchtigkeit durch den Anbau kann Schimmelbildung begünstigen
  • Blühende Pflanzen können intensive Gerüche entwickeln, die in andere Wohnungen ziehen
  • Das Cannabis muss gemäß § 9 Abs. 3 KCanG vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, geschützt werden

Auch bauliche Veränderungen sind rechtlich zu beachten. Maßnahmen wie der Einbau spezieller Beleuchtungs- oder Belüftungssysteme stellen in der Regel zustimmungspflichtige Eingriffe dar und dürfen nicht ohne Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden.

Ein Vermieter kann den Anbau von Cannabis in der Mietwohnung daher unter bestimmten Voraussetzungen einschränken. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:

  • die Mietsache beschädigt wird
  • erhebliche Geruchsbelästigungen für andere Mieter entstehen
  • oder der Hausfrieden gestört wird

Ob der Anbau im Einzelfall zulässig ist, hängt somit immer von den konkreten Umständen ab und sollte im Zweifel rechtlich geprüft werden.

Welche Rechte und Handlungsmöglichkeiten haben Vermieter?

Vermieter sind nicht schutzlos. Wenn es zu Störungen im Haus kommt, haben sie verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Zunächst sind sie gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, allen Mietern den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten. Das bedeutet, dass sie Beschwerden anderer Hausbewohner ernst nehmen und auf eine Lösung hinwirken müssen. In der Praxis empfiehlt sich zunächst ein klärendes Gespräch mit dem betroffenen Mieter. Zeigt dieses keine Wirkung, kann eine Aufforderung zur Einschränkung des Konsums oder eine Abmahnung bei wiederholten Verstößen erfolgen.

Vertragliche Regelungen zum Cannabis-Konsum

Ein generelles Verbot von Cannabis in einem Formularmietvertrag ist rechtlich nur schwer durchsetzbar, da der Konsum nach dem KCanG grundsätzlich erlaubt ist und zum allgemeinen Lebensgebrauch gehört. Individuelle Vereinbarungen über bestimmte Einschränkungen können jedoch wirksam sein, wenn sie sachlich begründet sind und den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Vermieter müssen daher sorgfältig prüfen, ob tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, bevor sie mietrechtliche Maßnahmen ergreifen.

Wann drohen Abmahnung und Kündigung?

Nicht jeder Konflikt rund um den Cannabis-Konsum führt sofort zu rechtlichen Konsequenzen. In der Praxis steht am Anfang meist eine Abmahnung nach § 541 BGB. Diese dient dazu, den Mieter auf sein Verhalten hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, dieses zu ändern.

Eine Abmahnung muss dabei bestimmte Anforderungen erfüllen: Sie muss den beanstandeten Sachverhalt konkret beschreiben und den Mieter zugleich auf die möglichen Folgen hinweisen, wenn er sein Verhalten nicht anpasst. Nur so kann sie ihre rechtliche Wirkung entfalten.

Eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt erst in Betracht, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es liegt eine erhebliche Pflichtverletzung vor
  • Der Mieter ändert sein Verhalten trotz Abmahnung nicht
  • Die Beeinträchtigung für andere Mieter ist unzumutbar

In besonders schweren Fällen kann der Vermieter auch eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB aussprechen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig und schwerwiegend stört.

Die Anforderungen an eine wirksame Kündigung sind jedoch insgesamt hoch. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum in der eigenen Wohnung reicht hierfür in der Regel nicht aus.

Wie Posikow & Kehren Sie unterstützen kann

Die rechtliche Bewertung von Cannabis-Konsum und -Anbau im Mietverhältnis ist vielschichtig und erfordert stets eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls. Pauschale Einschätzungen greifen hier regelmäßig zu kurz.

Entscheidend sind sowohl die konkreten Umstände im Haus als auch die individuellen Regelungen im jeweiligen Mietvertrag. Nur eine ganzheitliche Betrachtung führt zu einer rechtssicheren Einschätzung.

Rechtsanwalt Michael Kehren, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie das Team von POSIKOW KEHREN unterstützen Sie umfassend bei:

  • der Prüfung von Abmahnungen und Kündigungen
  • der Durchsetzung Ihrer Rechte als Mieter
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Dank langjähriger Erfahrung im Mietrecht entwickelt die Kanzlei für Sie individuelle, praxisnahe und rechtssichere Lösungen.

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Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Verhalten als Mieter zulässig ist, wie Sie auf eine Abmahnung reagieren sollten oder ob Sie als Vermieter gegen Störungen vorgehen können, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Fazit

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt den Cannabis-Konsum unter bestimmten Voraussetzungen, ändert das Mietrecht aber nicht grundsätzlich. Die mietvertraglichen Pflichten bleiben bestehen.

  • Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt den Cannabis-Konsum unter bestimmten Voraussetzungen, ändert das Mietrecht aber nicht grundsätzlich. Die mietvertraglichen Pflichten bleiben bestehen.
  • Rauchen in der Wohnung gehört nach ständiger Rechtsprechung zum vertragsgemäßen Gebrauch. Ein generelles Rauchverbot im Formularmietvertrag ist unwirksam. Dies gilt auch für Cannabis.
  • Cannabis-Konsum ist mietrechtlich zulässig, steht aber unter dem Vorbehalt der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB). Erhebliche Geruchsbelästigungen können mietrechtliche Konsequenzen auslösen.
  • Der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen ist nach § 9 KCanG erlaubt, muss aber mietrechtliche Grenzen einhalten. Feuchtigkeitsschäden, Geruch und bauliche Veränderungen können problematisch sein.
  • Vermieter können bei erheblichen Störungen mit Abmahnungen und in schweren Fällen mit Kündigungen reagieren. Die Anforderungen an eine wirksame Kündigung wegen Cannabis-Konsums sind jedoch hoch.
  • Jeder Fall muss individuell geprüft werden. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft Mietern und Vermietern, ihre Rechte und Pflichten richtig einzuschätzen und Konflikte frühzeitig zu lösen.

FAQ zum Übergabeprotokoll

1. Darf ich in meiner Mietwohnung Cannabis rauchen?

Ja, seit dem 1. April 2024 ist der Konsum von Cannabis in der eigenen Wohnung grundsätzlich erlaubt und wird mietrechtlich ähnlich behandelt wie das Rauchen von Tabak. Einschränkungen gelten allerdings bei erheblichen Beeinträchtigungen anderer Mieter, insbesondere wenn Geruch oder Rauch in fremde Wohnungen zieht.

2. Kann der Vermieter den Cannabis-Konsum verbieten?

Ein generelles Verbot in einem Formularmietvertrag ist in der Regel unwirksam, da der Konsum zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen können jedoch wirksam sein. Einschränkungen im Einzelfall sind möglich, wenn es zu erheblichen Störungen kommt.

3. Darf ich Cannabis auf dem Balkon rauchen?

Grundsätzlich ja, da der Balkon zur Mietsache gehört. Nach der Rechtsprechung kann das Rauchen auf dem Balkon jedoch zeitlich eingeschränkt werden, wenn Nachbarn wesentlich beeinträchtigt werden. In solchen Fällen ist eine Regelung nach Zeitabschnitten möglich.

4. Darf ich Cannabis in meiner Mietwohnung anbauen?

Das KCanG erlaubt den privaten Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen in der Wohnung. Mietrechtlich müssen Sie jedoch darauf achten, dass keine Schäden an der Mietsache entstehen, keine erheblichen Geruchsbelästigungen auftreten und keine baulichen Veränderungen ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden.

5. Kann mir wegen Cannabis-Konsums gekündigt werden?

Eine Kündigung allein wegen des Konsums von Cannabis in der eigenen Wohnung ist seit der Legalisierung kaum noch möglich. Anders sieht es aus bei dauerhaften und erheblichen Störungen des Hausfriedens, wiederholten Pflichtverletzungen trotz Abmahnung oder wenn der Konsum über die gesetzlich erlaubten Mengen hinausgeht.

Bildquellennachweise: KI | chatgpt.com

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