Veränderungen im Führerscheinrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht aufgrund der Cannabis Legalisierung

Igor Posikow

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Inhalt

Aufgrund der Cannabis Legalisierung zum 01.04.2024 ergeben sich Veränderungen im Führerscheinrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht hinsichtlich des Einflusses von Cannabis auf einen Fahrzeugführer.

Cannabis Legalisierung
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Im Fahrerlaubnisrecht hat der Gesetzgeber bereits Änderungen vorgenommen, die es den Fahrerlaubnisbehörden erheblich erschweren, ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anzuordnen.

Während vor der Legalisierung von Cannabis bereits ein gelegentlicher Cannabiskonsum ausreichte, um die Fahreignung durch eine MPU überprüfen zu lassen, sind solche Gutachten nun nur noch erforderlich, wenn ein Cannabismissbrauch oder eine Abhängigkeit vorliegt.

Diese Änderungen können sich auch auf laufende Verfahren auswirken, in denen die Fahrerlaubnisbehörde bereits eine MPU angeordnet hat oder in denen der Termin zur MPU unmittelbar bevorsteht.

Das Straßenverkehrsgesetz, das das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis als Ordnungswidrigkeit einstuft, wurde zwar noch nicht geändert. Eine Änderung bzw. Anhebung des THC-Grenzwertes steht jedoch bevor. Einzelne Gerichte wenden bereits die von einer Expertenkommission vorgeschlagenen erhöhten THC-Grenzwerte an.

In diesem Beitrag stellt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Igor Posikow die Änderungen im Fahrerlaubnisrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht durch die Legalisierung von Cannabis dar und was diese für Betroffene bedeuten können.

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Was bedeutete Cannabis Legalisierung für Autofahrer?

Mit dem Cannabisgesetz – kurz CanG – hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.04.2024 eine teilweise Legalisierung von Cannabis, des Cannabiskonsums, des Cannabisbesitzes sowie des Eigenanbaus und des Anbaus in Anbauvereinigungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beschlossen. Damit sind u.a. das Rauchen eines Joints, der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis oder der Besitz von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen ab dem 01.04.2024 legal.

Mit dem Cannabisgesetz wurde unter anderem das Cannabiskonsumgesetz eingeführt. Außerdem wurden u.a. das Betäubungsmittelgesetz, das Strafgesetzbuch und die Fahrerlaubnisverordnung in Bezug auf Cannabis geändert. Noch nicht erfolgt ist eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes.

Was galt hinsichtlich des Führerscheins und Cannabiskonsum bisher?

Grundsätzlich gilt für Fahrzeugführer die Trennung von Konsum und Fahren von Betäubungsmitteln. Wer unter dem Einfluss von Cannabis am Steuer erwischt wurde, musste bisher im schlimmsten Fall mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und/oder der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen. Rechtsgrundlage für die Anordnung eine MPU zur Überprüfung der Fahreignung war bis zum 01.04.2024 § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F.:

„Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.“

Ob und welche Maßnahmen die Fahrerlaubnisbehörde anordnen konnte, hing vom Konsummuster, d.h. von der Häufigkeit des Cannabiskonsums ab; der einmalige Cannabiskonsum hatte keine Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis.

Wurde eine Person unter Cannabiseinfluss beim Führen eines Fahrzeugs angehalten und konnte ein gelegentlicher Konsum festgestellt werden, konnte die Fahreignung durch eine MPU überprüft werden. Gelegentlicher Cannabiskonsum galt als nachgewiesen, wenn der Fahrer zeitnah zur Verkehrsteilnahme einen THC-COOH-Wert (Abbauwert im Blut) von mehr als 100 ng/ml zeigte.

Trotz gelegentlichen Cannabiskonsums durfte die Fahrerlaubnisbehörde nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärung von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Nach dem inzwischen außer Kraft getretenen § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV war eine MPU anzuordnen (vgl. z.B. VGH München, Aktenzeichen 11 BV 17.33; BVerwG, Aktenzeichen 3 C 13.17).

Wurde der Fahrer unter dem Einfluss von Cannabis im Straßenverkehr angehalten und konnte ein regelmäßiger Konsum nachgewiesen werden, führte dies unmittelbar zum Entzug der Fahrerlaubnis. Regelmäßiger Cannabiskonsum galt als nachgewiesen, wenn der Fahrer zeitnah zur Verkehrsteilnahme einen THC-COOH-Wert (Abbauwert im Blut) von mehr als 150 ng/ml aufwies.

Was hat sich hinsichtlich des Führerscheins und Cannabiskonsum durch die Legalisierung geändert?

Durch das Gesetz zur Legalisierung von Cannabis wurde § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV ersatzlos gestrichen und die Anlage 4 zur FeV entsprechend geändert. Darüber hinaus wurde ein neuer § 13a FeV eingeführt.

Nach § 13a FeV kommt es für die Anordnung einer MPU oder die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr auf ein Konsummuster wie gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsum an. Ein ärztliches Gutachten oder eine MPU kann nur noch dann angeordnet werden, wenn eine Cannabisabhängigkeit (ärztliches Gutachten) oder ein Cannabismissbrauch (MPU) nachgewiesen werden kann.

Damit sind die Hürden für die Anordnung einer Überprüfung der Fahreignung und einer MPU so erheblich gestiegen, dass die Fahrerlaubnisbehörde diese Maßnahmen nur noch in Einzelfällen ergreifen können wird.

Auswirkungen auf laufende Verfahren

Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen ab dem 01.04.2024 aufgrund der Wirkung des § 13a FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum und einmaliger Auffälligkeit im Straßenverkehr keine medizinisch-psychologische Untersuchung mehr anordnen. Da bisher bei einem Abbauwert bzw. THC-COOH-Wert unter 150 ng/ml noch von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen wurde, wird bei diesen Grenzwerten jedenfalls noch kein Missbrauch angenommen werden können.

Ob bei einem Abbauwert über 150 ng/ml von einem Missbrauch gesprochen werden kann, werden aktuelle Urteile zeigen müssen. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, ob der Abbauwert (THC-COOH-Wert) oder der aktive THC-Wert als Maßstab verwendet wird, der von den Gerichten herangezogen wird, um eine Abhängigkeit zu beurteilen.

§ 13a FeV dürfte in Fällen, in denen die MPU vor dem 01.04.2024 angeordnet wurde, nicht unmittelbar anwendbar sein. Eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Folgende Fälle sind dabei zu unterscheiden:

  • In den Fällen, in denen Betroffene bereits von der Fahrerlaubnisbehörde zur MPU oder zur ärztlichen Untersuchung aufgefordert wurden und entsprechende Termine bereits anberaumt wurden, bestehen gute Chancen, dass die Gutachten nicht mehr erforderlich sind. Meist wissen die Fahrerlaubnisbehörden selbst noch nicht, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. Hier lohnt es sich, mit einem anwaltlichen Schreiben auf die neue Rechtslage und den § 13a FeV hinzuweisen, der eine MPU oder ein ärztliches Gutachten nur bei Abhängigkeit oder Missbrauch von Cannabis erlaubt. Betroffene sollten daher bei einem einmaligen Verstoß ihre Fahrerlaubnis ohne Gutachten behalten dürfen. Dies sollte auch dann gelten, wenn die gesetzliche Frist zur Vorlage des Gutachtens bereits abgelaufen ist. Die Betroffenen sollten dann unverzüglich handeln.
  • In den Fällen, in denen die Betroffenen das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht haben und die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen hat, muss innerhalb der Frist der zulässige Rechtsbehelf (je nach Bundesland Klage oder Widerspruch) eingelegt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde bzw. das Gericht muss dann die neue Rechtslage berücksichtigen und im Sinne des Betroffenen entscheiden. Handelt es sich um einen einmaligen Verstoß, erhält der Betroffene seine Fahrerlaubnis voraussichtlich zurück.
  • Ist die Klage- bzw. Widerspruchsfrist abgelaufen oder sind Klage/Widerspruch negativ verlaufen und die Entziehung der Fahrerlaubnis bestandskräftig geworden, hat der Betroffene noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu stellen. Allerdings darf die Fahrerlaubnisbehörde nach der neuen Rechtslage keine MPU oder kein ärztliches Gutachten mehr anordnen, wenn es sich um gelegentlichen Cannabiskonsum handelt, der nach der Rechtslage vor dem 01.04.2024 festgestellt wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Abhängigkeit oder ein Missbrauch von Cannabis vorliegen würden.

Professionelle Hilfe durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht häufig notwendig

Aufgrund der Komplexität der einzelnen Fälle sollten sich Betroffene an einen erfahrenen Verkehrsanwalt wenden, um möglichst schnell ihre Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Zudem sollten Betroffene schnell handeln, da teilweise kurze Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten.

Da im Übrigen noch nicht genau absehbar ist, wie die Fahrerlaubnisbehörden die neue Rechtslage des § 13a FeV umsetzen werden, sollten sich Betroffene in jedem Fall mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung setzen und Möglichkeiten zur Wiedererlangung des Führerscheins prüfen.

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Ist Fahren unter Cannabiseinfluss eine Ordnungswidrigkeit?

Neben der Frage der Entziehung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum hat das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss noch eine zweite Ebene – wer unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug führt, handelt nach § 24a Abs. 2 StVG ordnungswidrig. Es gilt ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum (Aktivwert).

Ersttäter müssen mit einer Geldbuße von 500 Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg rechnen. Wiederholungstäter müssen mit einer Geldbuße von 1.000 bzw. 1.500 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten rechnen. Bei Mischkonsum von Cannabis und Alkohol muss mit einem Bußgeld von mindestens 1.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 3.500 Euro gerechnet werden.

Noch keine Änderung des StVG

Trotz der Legalisierung von Cannabis und der dargestellten Änderungen hinsichtlich der Fahreignung bei einmaligem Cannabiseinfluss im Straßenverkehr wurde das StVG bisher nicht geändert. Es bleibt daher vorerst bei einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum als aktivem Wert.

Zur Klärung der Frage, ob und wie das Straßenverkehrsgesetz hinsichtlich eines THC-Grenzwertes angepasst werden sollte, hat das Bundesverkehrsministerium eine Expertenkommission eingesetzt. Diese empfiehlt, den Grenzwert für eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24a Abs. 2 StVG auf 3,5 ng/ml THC im Blutserum anzuheben. Eine Anhebung wurde jedoch bisher nicht beschlossen.

Einzelne Gerichte wenden bereits höhere Grenzwerte an

Das Amtsgericht Dortmund hat jedoch bereits in einem ersten Verfahren (Urteil vom 11.04.2024, Az. 729 OWi-251 Js 287/24 -27/24) einen Autofahrer vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG freigesprochen. Der Autofahrer hatte einen aktiven Wert von 3,1 ng/ml THC im Blutserum.

Das Gericht argumentierte, dass das Konsum-Cannabisgesetz (KCanG) in § 44 eine eindeutige Regelung enthalte, wie mit THC-Grenzwerten im Straßenverkehr umzugehen sei, bei denen das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet sei.

Mit diesem antizipierten Sachverständigengutachten werde ein Grenzwert vorweggenommen, der zwar noch nicht in das StVG übernommen worden sei. Dies spricht aber nach Auffassung des Amtsgerichts nicht dagegen, diesen Wert bereits jetzt anzuwenden.

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Fazit

  • Cannabis-Legalisierung: Ab 01.04.2024 wurde Cannabis für Personen über 18 Jahren teilweise legalisiert, u.a. Besitz und Anbau bestimmter Mengen.
  • Änderungen im Fahrerlaubnisrecht: Die Anordnung einer MPU oder der Entzug der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums wurde erschwert. Sie sind nur noch bei nachgewiesener Abhängigkeit oder Missbrauch möglich.
  • Auswirkungen auf laufende Verfahren: Für laufende Verfahren vor dem 01.04.2024, in denen bereits eine MPU angeordnet wurde, können die Gutachten unter Umständen aufgrund der neuen Rechtslage entfallen. Betroffene sollten die neue Rechtslage prüfen lassen und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
  • Ordnungswidrigkeitenrecht: Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis bleibt eine Ordnungswidrigkeit. Der Grenzwert für THC im Blutserum liegt bei 1,0 ng/ml, wobei zukünftig höhere Grenzwerte gelten werden.
  • Noch ausstehende Änderungen: Das Straßenverkehrsgesetz wurde noch nicht geändert, obwohl eine Anhebung des THC-Grenzwertes empfohlen wurde. Einzelne Gerichte wenden jedoch bereits höhere Grenzwerte an.
  • Aktuelle Entwicklungen: Das Amtsgericht Dortmund hat einen Autofahrer freigesprochen, der einen THC-Grenzwert von 3,1 ng/ml aufwies. Damit hat das Amtsgericht den von der Expertenkommission zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschlagenen höheren Grenzwert vorweggenommen, obwohl dieser noch nicht gesetzlich festgelegt ist.
  • Empfehlungen: Betroffene sollten sich bei rechtlichen Fragen an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden und schnell handeln, da Fristen einzuhalten sind und die genaue Umsetzung der neuen Gesetze noch nicht überall klar ist.

FAQ

Was ändert sich durch die Legalisierung von Cannabis für Autofahrer?

Die Legalisierung von Cannabis zum 01.04.2024 hat Auswirkungen auf das Fahrerlaubnisrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Änderungen betreffen insbesondere die Anforderungen an ärztliche Gutachten bzw. medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU) im Zusammenhang mit Cannabiskonsum und den Ordnungswidrigkeitentatbestand des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss.

Was ändert sich im Fahrerlaubnisrecht?

Vor der Legalisierung konnte bereits gelegentlicher Cannabiskonsum zur Anordnung einer MPU führen. Jetzt ist eine MPU oder ein Entzug der Fahrerlaubnis nur noch bei nachgewiesener Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch möglich.

Welche Auswirkungen haben die Änderungen auf laufende Verfahren?

Für vor dem 01.04.2024 anhängige Verfahren können MPU-Gutachten entfallen. Betroffene sollten die neue Rechtslage prüfen lassen und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Bleibt das Fahren unter Cannabiseinfluss eine Ordnungswidrigkeit?

Ja, das Fahren unter Cannabiseinfluss bleibt eine Ordnungswidrigkeit. Der Grenzwert für THC im Blutserum liegt derzeit bei 1,0 ng/ml, in Zukunft werden jedoch höhere Grenzwerte gelten.

Welche Empfehlungen gibt es für Betroffene?

Betroffene sollten sich bei rechtlichen Fragen an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden und schnell handeln, da z.B. für Rechtsbehelfe Fristen einzuhalten sind und die genaue Umsetzung der neuen Gesetze noch nicht überall klar ist.

Welche Änderungen stehen noch aus?

Das Straßenverkehrsgesetz wurde bisher nicht geändert, obwohl eine Anhebung des THC-Grenzwertes empfohlen wurde. Eine vom Bundesverkehrsministerium eingesetzte Expertenkommission hat neue THC-Grenzwerte vorgeschlagen.

Welche aktuellen Entwicklungen gibt es?

Das Amtsgericht Dortmund hat einen Autofahrer freigesprochen, der einen THC-Wert von 3,1 ng/ml aufwies. Das Amtsgericht hat damit die von der Expertenkommission zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschlagene höhere Grenzwerte vorweggenommen, obwohl diese noch nicht gesetzlich festgelegt sind.

Bildquellennachweise:  BrianPenny von Pixabay | Canva

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