Alkohol am Steuer gehört zu den häufigsten Verkehrsdelikten in Deutschland – und zu den Fällen, in denen viele Betroffene die Konsequenzen unterschätzen. Ein Glas Bier zu viel, eine Verkehrskontrolle auf dem Nachhauseweg: Was für den Fahrer wie ein kleiner Ausrutscher wirkt, kann rechtlich vom Bußgeld bis zur Freiheitsstrafe reichen. Entscheidend sind dabei nicht nur der gemessene Promillewert, sondern auch das individuelle Fahrverhalten, der Fahrzeugtyp und der Einzelfall.

Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die geltenden Promillegrenzen, die drohenden Strafen, den Ablauf des Verfahrens und Ihre Rechte bei einer Verkehrskontrolle. Wer selbst betroffen ist, sollte die folgenden Informationen als ersten Überblick verstehen – und für die individuelle Einschätzung frühzeitig einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten.
Das Wichtigste in Kürze: Für Fahranfänger, Fahrer unter 21 und in der Probezeit gilt die Null-Promille-Grenze. Ab 0,3 Promille kann bei Ausfallerscheinungen bereits eine Straftat vorliegen, und ab 0,5 Promille droht mindestens eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, Punkten und Fahrverbot. Ab 1,1 Promille liegt in jedem Fall eine Straftat nach § 316 StGB vor – unabhängig von Ausfallerscheinungen. Bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs kann zusätzlich § 315c StGB greifen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
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Ab wann ist Alkohol am Steuer strafbar? Ordnungswidrigkeit oder Straftat
Ob Alkohol am Steuer als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat gewertet wird, hängt von zwei Faktoren ab: dem gemessenen Promillewert und davon, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit.
Relative Fahruntüchtigkeit: Ausfallerscheinungen entscheiden
Liegt die Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 0,3 und 1,09 Promille, kommt es auf zusätzliche Anzeichen an. Zeigt der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit. Als Ausfallerscheinungen zählen typischerweise:
- Schlangenlinien oder auffälliges Fahrverhalten
- verwaschene Sprache oder Lallen
- Gleichgewichtsstörungen beim Aussteigen
- ein eingeschränktes Gesichtsfeld oder verlangsamte Reaktionszeit
- ein Unfall ohne erkennbaren anderen Grund
In diesem Fall handelt es sich um eine Straftat nach § 316 StGB, nicht lediglich um eine Ordnungswidrigkeit. Ohne solche Auffälligkeiten bleibt es in diesem Promillebereich bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. In der Praxis entscheidet oft die Beobachtung der Polizeibeamten bei der Kontrolle – etwa ob der Fahrer beim Aussteigen das Gleichgewicht verliert oder bei einem Gespräch deutlich lallt.
Absolute Fahruntüchtigkeit: Ab 1,1 Promille zählt nur der Wert
Ab einer BAK von 1,1 Promille (bei Fahrrädern: 1,6 Promille) geht die Rechtsprechung von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Ausfallerscheinungen sind dann nicht mehr erforderlich – der Promillewert allein begründet die Strafbarkeit nach § 316 StGB. Wer mit einem solchen Wert ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, macht sich unabhängig vom individuellen Fahrverhalten strafbar, selbst wenn er nach eigenem Empfinden noch „normal“ fährt. Gerade bei Menschen mit hoher Alkoholgewöhnung kann der Eindruck täuschen: Auch wer subjektiv keine Beeinträchtigung spürt, ist ab diesem Wert rechtlich fahruntüchtig.
Beispielrechnung: Bei einem Mann mit rund 80 kg Körpergewicht entsprechen zwei bis drei Gläser Bier je nach individuellem Alkoholabbau bereits einem Bereich, in dem Ausfallerscheinungen zur Straftat führen können. Der Alkoholabbau verläuft mit etwa 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde vergleichsweise langsam – „einmal schlafen“ reicht bei höheren Werten oft nicht aus, um am nächsten Morgen wieder nüchtern zu sein.
Die Promillegrenzen im Überblick
0,0 Promille für Fahranfänger, unter 21 und in der Probezeit
Für Fahranfänger, Fahrer unter 21 Jahren und alle in der Probezeit gilt die Null-Promille-Grenze nach § 24c StVG. Schon ab einem Wert über 0,0 Promille drohen ein Bußgeld von 250 Euro, ein Punkt in Flensburg, ein kostenpflichtiges Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre.
0,3 bis 0,5 Promille: Straftat nur mit Ausfallerscheinungen
In diesem Bereich ist entscheidend, ob Ausfallerscheinungen hinzukommen. Ohne solche Auffälligkeiten bleibt der Verstoß straffrei. Mit Ausfallerscheinungen oder bei einem Unfall liegt eine Straftat vor – mit den entsprechenden Folgen: Geldstrafe, in schweren Fällen Freiheitsstrafe, Punkte und möglicher Entzug der Fahrerlaubnis.
0,5 bis 1,09 Promille: Bußgeld, Punkte und Fahrverbot
Ohne Ausfallerscheinungen handelt es sich in diesem Bereich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Es drohen ein Bußgeld zwischen 500 und 1.500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und bis zu drei Monate Fahrverbot – abhängig davon, ob es sich um einen Erstverstoß oder eine Wiederholung handelt.
Ab 1,1 Promille: Straftat nach § 316 StGB
Wie oben erläutert, liegt hier automatisch eine Straftat vor. Neben Geld- oder Freiheitsstrafe kommt es regelmäßig zur Eintragung von drei Punkten in Flensburg und zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Fahrrad, E-Scooter, Lkw und Berufskraftfahrer: eigene Regeln
Auch wer betrunken Fahrrad fährt, E-Scooter nutzt oder mit einem elektrischen Rollstuhl unterwegs ist, kann sich strafbar machen. Für Radfahrer liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille; bei geringeren Werten mit Ausfallerscheinungen ist auch hier eine Straftat wegen relativer Fahruntüchtigkeit möglich. E-Scooter werden rechtlich wie Kraftfahrzeuge behandelt – hier gelten dieselben Grenzwerte wie beim Auto.
Für Berufskraftfahrer, etwa Lkw-Fahrer oder Fahrer im Linienverkehr, gelten die allgemeinen Promillegrenzen zwar unverändert, die Konsequenzen eines Verstoßes wiegen jedoch schwerer: Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen meist arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur Kündigung, da der Führerschein Voraussetzung für die Berufsausübung ist. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen prüfen Arbeitgeber und Berufsgenossenschaften solche Vorfälle in der Regel besonders genau.

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Welche Strafen drohen bei Alkohol am Steuer?
Bußgeld, Punkte in Flensburg und Fahrverbot
Bei einer Ordnungswidrigkeit (0,5 bis 1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen) drohen laut Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 500 bis 1.500 Euro, zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Bei einer Wiederholung fallen die Sanktionen deutlich härter aus.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
Liegt eine Straftat nach § 316 StGB vor, drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Zusätzlich kommt es regelmäßig zu drei Punkten in Flensburg. Die konkrete Höhe der Geldstrafe richtet sich nach Tagessätzen, die sich wiederum am Nettoeinkommen orientieren.
Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist
Neben der eigentlichen Strafe verhängt das Gericht bei einer Verurteilung regelmäßig den Entzug der Fahrerlaubnis. Für die Neuerteilung wird eine Sperrfrist festgesetzt, während der kein neuer Führerschein beantragt werden kann. Ab einer BAK von über 1,6 Promille ordnet die Führerscheinstelle bei der Wiedererteilung in der Regel zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an.
Wird der Verkehr gefährdet: § 315c StGB
Kommt es infolge des Alkoholkonsums zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einem Unfall, kann zusätzlich § 315c StGB greifen. Hier drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe – deutlich mehr als beim einfachen Verstoß nach § 316 StGB.
Fahranfänger und Probezeit: verschärfte Regeln
Für Fahranfänger und Fahrer in der Probezeit gelten schärfere Maßstäbe als für erfahrene Autofahrer. Neben der Null-Promille-Grenze drohen bei einem Verstoß ein Bußgeld, ein Punkt in Flensburg, ein Aufbauseminar sowie eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre. Wer in dieser Zeit wiederholt auffällig wird, riskiert zusätzlich die vorzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die MPU: Wann sie droht und wie Sie sich vorbereiten
Die medizinisch-psychologische Untersuchung, umgangssprachlich „Idiotentest“, prüft die Fahreignung nach einem schwerwiegenden Verstoß. Sie wird typischerweise angeordnet ab 1,6 Promille, bei wiederholten Verstößen oder wenn die Fahrerlaubnisbehörde aus anderen Gründen Eignungszweifel hat.
Die MPU umfasst in der Regel drei Bestandteile:
- eine medizinische Untersuchung, unter anderem mit Blutwerten und ärztlichem Gespräch,
- Leistungstests zu Reaktionsvermögen, Konzentration und Koordination,
- ein psychologisches Gespräch, in dem die Vorgeschichte und die Einstellung zum eigenen Alkoholkonsum im Mittelpunkt stehen.
Wer die Sperrfrist gezielt nutzt, erhöht die Erfolgschancen deutlich: Ein rechtzeitig begonnener Abstinenznachweis über mehrere Monate, die Teilnahme an Vorbereitungskursen bei anerkannten Verkehrspsychologen und eine ehrliche Auseinandersetzung mit den ausgefüllten Fragebögen zur eigenen Vorgeschichte wirken sich positiv aus. Eine unvorbereitete MPU scheitert dagegen häufig – und jeder Fehlversuch verzögert die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zusätzlich.
Atemalkoholtest und Blutprobe: Ihre Rechte bei der Kontrolle
Bei einer Verkehrskontrolle können Polizeibeamte einen freiwilligen Atemalkoholtest anbieten. Diesem müssen Sie nicht zustimmen. Besteht der Verdacht auf eine Straftat, kann die Polizei jedoch eine Blutprobe anordnen – auch gegen Ihren Willen, notfalls mit richterlicher Anordnung. Eine freiwillige Zustimmung zu Atemtest oder Blutentnahme ist rechtlich nicht erforderlich; kooperatives Verhalten gegenüber den Beamten schadet allerdings ebenfalls nicht. Machen Sie zur Sache selbst möglichst keine Angaben, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben.
Wie geht es nach der Anzeige weiter?
Nach der Kontrolle und einem ersten Anfangsverdacht leitet die Polizei die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiter. Bei einer Ordnungswidrigkeit folgt in der Regel ein Bußgeldbescheid, gegen den innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Bei einer Straftat entscheidet die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, ob ein Strafbefehl erlassen, Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird.
In jeder Phase lohnt sich frühzeitige Akteneinsicht durch einen Anwalt. Erst mit Einsicht in die vollständige Akte – etwa das Messprotokoll, das Blutentnahmeprotokoll und die polizeilichen Feststellungen – lässt sich seriös einschätzen, ob Verfahrensfehler vorliegen, wie belastbar die Beweislage tatsächlich ist und welche Verteidigungsstrategie im konkreten Fall Aussicht auf Erfolg hat. Ein voreiliges Geständnis oder eine unbedachte Aussage gegenüber der Polizei lässt sich dagegen später kaum noch korrigieren.
Folgen für die Kfz-Versicherung
Auch die Kfz-Versicherung reagiert auf Alkohol am Steuer. Bei einem selbst verschuldeten Unfall unter Alkoholeinfluss kann der Versicherer Regress nehmen – sowohl in der Kfz-Haftpflichtversicherung als auch in der Kaskoversicherung. Der Versicherer reguliert den Schaden des Unfallgegners zunächst wie gewohnt, holt sich anschließend jedoch einen Teil der Kosten vom eigenen Versicherungsnehmer zurück. Der Rückgriff ist der Höhe nach begrenzt, kann aber je nach Schadenshöhe mehrere Tausend Euro betragen.
Wiederholte Verstöße wirken sich zudem auf die künftige Einstufung und den Beitrag aus, und in schweren Fällen kann der Versicherer den Vertrag außerordentlich kündigen. Wer nach einem Vorfall den Versicherer nicht informiert, riskiert zusätzlich den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes wegen Obliegenheitsverletzung.
Alkohol und Drogen: ein wichtiger Unterschied
Neben Alkohol spielt bei Verkehrskontrollen zunehmend auch Drogenkonsum eine Rolle. Anders als bei Alkohol gilt für viele Substanzen faktisch eine Null-Toleranz-Grenze nach § 24a StVG, unabhängig von einer konkreten Wirkung. Kommt Mischkonsum aus Alkohol und Drogen hinzu, verschärft sich die Bewertung zusätzlich, da sich die Wirkungen gegenseitig verstärken können. Die rechtliche Einordnung folgt hier eigenen Grundsätzen, die über den Rahmen dieses Beitrags hinausgehen.
Was Sie nach einer Kontrolle tun sollten
Bleiben Sie ruhig und kooperativ, aber machen Sie keine Angaben zur Sache – auch nicht, um die Situation vermeintlich zu entschärfen. Konkret bedeutet das:
- Bestätigen Sie lediglich Ihre Personalien, äußern Sie sich aber nicht zum Vorwurf selbst.
- Widersprechen Sie nicht aktiv gegenüber den Beamten, verweigern Sie aber auch keine erforderliche Maßnahme mit unangemessenem Nachdruck.
- Notieren Sie sich nach der Kontrolle zeitnah eigene Beobachtungen – etwa zum Ablauf der Messung –, solange die Erinnerung noch frisch ist.
- Kontaktieren Sie frühzeitig einen Anwalt für Verkehrsrecht, idealerweise noch bevor Sie sich gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft weitergehend äußern.
Je früher ein Anwalt eingebunden wird, desto größer ist der Spielraum, um auf das weitere Verfahren Einfluss zu nehmen.
Wie ein Anwalt für Verkehrsrecht helfen kann
Die Promillegrenzen sind Richtwerte – am Ende zählt immer der Einzelfall. Ein erfahrener Anwalt kann Verfahrensfehler der Polizei aufdecken, auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken oder zumindest eine spürbare Strafmilderung erreichen. Auch bei der Frage, ob und wie ein Fahrverbot gelegt werden kann, um den Alltag möglichst wenig zu beeinträchtigen, lohnt sich rechtliche Beratung.
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Fazit
- Alkohol am Steuer wird in Deutschland konsequent verfolgt – die Bandbreite reicht vom Bußgeld bis zur Freiheitsstrafe.
- Entscheidend sind der gemessene Promillewert, mögliche Ausfallerscheinungen und die Umstände des Einzelfalls.
- Ab 1,1 Promille liegt immer eine Straftat vor, darunter kommt es auf Ausfallerscheinungen an.
- Wer betroffen ist, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen, bevor Angaben gegenüber der Polizei gemacht werden.
Häufig gestellte Fragen zu Alkohol am Steuer
Ab 1,1 Promille immer, darunter ab 0,3 Promille bei zusätzlichen Ausfallerscheinungen.
Bei einer Ordnungswidrigkeit drohen Bußgeld, Punkte und ein befristetes Fahrverbot. Bei einer Straftat kommt es auf den Einzelfall an – auch eine Einstellung des Verfahrens ist möglich.
Bei einer Ordnungswidrigkeit in der Regel bis zu drei Monate. Bei einer Straftat wird meist die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist entzogen statt eines befristeten Fahrverbots.
Nein, ein Atemalkoholtest bei der Kontrolle ist freiwillig. Eine angeordnete Blutprobe müssen Sie dagegen dulden.
Typischerweise ab 1,6 Promille, bei Wiederholungstätern oder bei sonstigen Eignungszweifeln der Führerscheinstelle.
Das hängt vom Umfang des Mandats ab. Im Erstgespräch lässt sich in der Regel schon eine Einschätzung zu den zu erwartenden Kosten geben.
Punkte im Fahreignungsregister verjähren gestaffelt, je nach Schwere des Verstoßes typischerweise nach zweieinhalb bis zehn Jahren.
Ja, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann Einspruch eingelegt werden. Danach prüft die Behörde den Fall erneut oder gibt ihn an das Gericht ab.
Bildquellennachweis: Lev Dolgachov | Panthermedia







