
Eine Maklerprovision kann schnell mehrere tausend Euro betragen und für Käufer oder Mieter eine unerwartete Belastung darstellen. Betroffene fühlen sich oft machtlos, wenn der Makler kaum Leistungen erbracht hat und dennoch eine hohe Rechnung stellt. Dabei wissen viele Verbraucher nicht, dass sie in solchen Fällen nicht schutzlos sind. Das Gesetz setzt enge Grenzen für den Anspruch auf Provision und bietet klare Rechte, um überhöhte oder unberechtigte Forderungen abzuwehren.
In diesem Beitrag informiert die auf Maklerrecht spezialisierte Rechtsanwältin Jaleesa A. Lienau über die wichtigsten Voraussetzungen für eine wirksame Maklerprovision. Er erklärt, wann Provisionen rechtmäßig sind, welche Rolle das Bestellerprinzip spielt, wie hoch Maklergebühren sein dürfen und mit welchen Einwänden Verbraucher bei überzogenen Forderungen erfolgreich vorgehen können.
Übersicht:
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Mehr InformationenWann muss ich die Maklerprovision zahlen?
Stellen Sie sich vor, Sie haben endlich Ihre Traumimmobilie gefunden und freuen sich auf den Einzug. Doch dann flattert eine Rechnung über mehrere tausend Euro Maklerprovision ins Haus. Der Makler hat Sie lediglich einmal durch die Wohnung geführt, kaum Informationen geliefert und sich anschließend nicht mehr gemeldet. Trotzdem fordert er nun die volle Provision. Solche Situationen sind keine Seltenheit für Immobilienkäufer oder Mieter.

Unser Fachanwalt für Mietrecht, Michael Kehren, unterstützt Sie in den einzelnen Bereichen des Immobilienrechts.
Maklerprovision als millionenschwere Belastung für Verbraucher
Jährlich zahlen Millionen Deutsche hohe Summen an Maklerprovisionen, ohne zu wissen, ob diese überhaupt gerechtfertigt sind. Bei einem durchschnittlichen Kaufpreis von 400.000 Euro kann die Maklerprovision schnell 15.000 bis 25.000 Euro betragen. Für Mieter bedeutet eine solche Courtage von zwei bis drei Kaltmieten bei einer 1.200 Euro teuren Wohnung eine zusätzliche Belastung von bis zu 3.600 Euro.
Viele Immobilienmakler nutzen die rechtliche Unwissenheit ihrer Kunden aus und kassieren Provisionen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Seit der Einführung des Bestellerprinzips im Jahr 2020 herrscht bei vielen Verbrauchern zudem Verwirrung über ihre Rechte und Pflichten.
Ihre Rechte kennen und durchsetzen
Die gute Nachricht ist: Als Verbraucher haben Sie deutlich mehr Rechte, als Sie vermutlich denken. Das Gesetz schützt Sie vor überhöhten und ungerechtfertigten Provisionsansprüchen. Wer seine Rechte kennt, kann sich erfolgreich gegen fragwürdige Forderungen wehren und bereits gezahlte Provisionen unter Umständen sogar zurückfordern.
In vielen Fällen bestehen nämlich berechtigte Zweifel an der Berechtigung der Forderung. Ob mangelhafte Verträge, unzureichende Leistungen oder Verstöße gegen das Bestellerprinzip: die Erfolgschancen für eine rechtliche Auseinandersetzung stehen oft besser als gedacht.
Welche gesetzlichen Regelungen bestimmen Ihre Rechte bei Maklergeschäften?
Ein Makler ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der gegen Provision Geschäfte zwischen zwei Parteien vermittelt oder deren Zustandekommen ermöglicht. Dies ist klassischerweise im Immobiliensektor der Fall, aber auch bei Versicherungsverträgen, Finanzierungen oder Unternehmenskäufen. Das BGB kennt aber auch den Ehe- bzw. Heiratsvermittler als gesetzlich geregelten Fall eines Maklers (§ 656 BGB), obwohl diese Art der Maklerdienstleistung heutzutage eher eine untergeordnete Rolle spielt.
Im Immobilienbereich bringen Makler Käufer und Verkäufer bzw. Mieter und Vermieter bei Wohnungen, Immobilien, Gewerbeflächen oder Grundstücken zusammen. Sie agieren dabei als Mittler und sollen durch ihre Marktkenntnisse und Expertise beiden Seiten bei der Abwicklung helfen.
Zu den typischen Tätigkeiten eines Maklers zählen die Bewertung von Immobilien, die Erstellung von Exposés, die Durchführung von Besichtigungen und die Unterstützung bei Vertragsverhandlungen.
Wichtig zu verstehen ist: Ein Makler arbeitet grundsätzlich nur gegen Erfolg. Das bedeutet, er erhält seine Provision nur, wenn ein Vertrag zustande kommt.
Das Maklerrecht im deutschen Recht
Das deutsche Maklerrecht ist teilweise in den §§ 652 bis 656 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Allerdings sind diese wenigen Normen kein vollwertiges Maklergesetz, sondern die Regelungen werden durch Urteile und Richterrecht ergänzt. Diese Vorschriften regeln die Rechte und Pflichten des Maklers und seiner Auftraggeber. Für Verbraucher ist es wichtig zu verstehen, dass das Gesetz klare Anforderungen für einen rechtmäßigen Provisionsanspruch festlegt. Ein Makler kann nicht einfach beliebige Summen verlangen, sondern muss bestimmte Leistungen erbringen und Voraussetzungen erfüllen.

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Nachweismakler oder Vermittlungsmakler
Im deutschen Recht unterscheidet man zwischen zwei grundlegenden Maklertypen mit unterschiedlichen Pflichten und Provisionsansprüchen. Der Nachweismakler nach § 652 BGB muss lediglich die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachweisen und erhält seine Provision bereits dann, wenn aufgrund seines Nachweises ein Vertrag zustande kommt. Seine Aufgabe beschränkt sich darauf, die Parteien zusammenzubringen.
Der Vermittlungsmakler hingegen übernimmt weitergehende Pflichten und muss aktiv bei den Vertragsverhandlungen mitwirken. Er berät beide Seiten, unterstützt bei der Preisfindung und begleitet den gesamten Prozess bis zum Vertragsabschluss. Dafür kann er auch eine höhere Provision verlangen, muss aber entsprechend mehr Leistungen erbringen.
Verbraucherschutz im Maklerrecht
Für Privatpersonen sind die verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen besonders wichtig. So schreibt das Gesetz vor, dass Maklerverträge mit Verbrauchern bestimmte Informationen enthalten müssen. Dazu gehören detaillierte Angaben über die zu erbringenden Leistungen, die Höhe der Provision und die Zahlungsmodalitäten. Fehlen diese Angaben oder sind sie unvollständig, kann dies zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führen.
Außerdem gilt seit dem 23. Dezember 2020 für den Kauf von Wohnimmobilien das sogenannte Bestellerprinzip. Diese Regelung hat die Maklerbranche grundlegend verändert und schützt Käufer vor ungewollten Provisionskosten. Nach dem neuen Recht muss die Person, die den Makler beauftragt hat, die Maklerprovision zahlen. In der Praxis bedeutet dies, dass beim Immobilienkauf in der Regel der Verkäufer die Maklerkosten trägt.
Trotz des Bestellerprinzips gibt es einige Ausnahmen, die Verbraucher kennen sollten. So gilt das Bestellerprinzip beispielsweise nicht bei gewerblichen Immobilien. Auch wenn ein Käufer oder Mieter ausdrücklich einen eigenen Makler beauftragt, muss er dessen Provision selbstverständlich selbst zahlen. Problematisch wird es jedoch, wenn Makler versuchen, das Bestellerprinzip durch geschickte Vertragsgestaltung zu umgehen.
Auswirkungen auf Makler
Für Mietverhältnisse galten bereits vor 2020 ähnliche Regelungen. Hier gilt der Grundsatz „Wer bestellt, der bezahlt” schon länger. Grundsätzlich können Vermieter oder deren beauftragte Makler von Mietinteressenten keine Provision verlangen, es sei denn, der Mieter hat den Makler selbst mit der Wohnungssuche beauftragt. Eine solche Doppelfunktion ist per se nicht verboten.
Doppeltätigkeit und Interessenskonflikte
Ein besonders heikles Thema im Maklerrecht ist die sogenannte Doppeltätigkeit. Dabei vertritt ein Makler sowohl Käufer als auch Verkäufer beziehungsweise Mieter und Vermieter. Diese Konstellation ist grundsätzlich erlaubt. Die Rechtsprechung hat jedoch die Einschränkung gemacht, dass der Makler nur für beide Seiten als Nachweismakler oder für eine Seite als Nachweis- und für die andere Seite als Vermittlungsmakler tätig sein darf.
Dies ist selbst dann zulässig, wenn Käufer und Verkäufer von der Tätigkeit als Doppelmakler nichts wussten. Da die Tätigkeit als Vermittlungsmakler auch die weitergehende Interessenwahrnehmung beinhaltet, kann der Makler nicht für beide Parteien als Vermittlungsmakler auftreten. Für Verbraucher entstehen bei einer solchen Konstellation oft Nachteile, da der Makler ihre Interessen bzw. die Interessen beider Vertragsparteien nicht vollumfänglich vertreten kann.
Wenn der Makler bei einer solchen Doppeltätigkeit nicht beide Seiten vertreten kann, besteht die Gefahr, dass er die Provision einer Seite verliert. Daher sollten Makler beide Seiten sehr früh über die Doppeltätigkeit informieren.
Wann hat ein Makler Anspruch auf Provision?
Damit ein Makler rechtmäßig eine Provision verlangen kann, müssen vier zentrale Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Diese Voraussetzungen bilden das rechtliche Fundament eines jeden Provisionsanspruchs und schützen Verbraucher vor ungerechtfertigten Forderungen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, kann der gesamte Provisionsanspruch hinfällig sein.
- Die erste Voraussetzung ist ein wirksamer Maklervertrag. Seit dem 23. Dezember 2020 müssen Maklerverträge mit Verbrauchern zwingend in Textform abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass eine E-Mail oder ein schriftlicher Vertrag erforderlich ist, während mündliche Vereinbarungen unwirksam sind und den Makler nicht zur Provisionsforderung berechtigen. Der Vertrag muss alle wesentlichen Inhalte, insbesondere die Beschreibung der Suchkriterien, Art und Umfang der Maklerleistung, die Höhe der Provision und die Zahlungsmodalitäten, enthalten. Fehlen diese Informationen oder sind sie unvollständig, kann der gesamte Vertrag unwirksam sein.
- Als zweite Voraussetzung muss der Makler die vereinbarte Makler- bzw. Dienstleistung nachweislich erbracht haben. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen dem Nachweismakler, der lediglich die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachweisen muss, und dem Vermittlungsmakler, der aktiv an den Vertragsverhandlungen mitwirkt und die Parteien zusammenführt. Entscheidend ist, dass der Makler mehr getan hat, als eine Immobilie zu zeigen oder Kontaktdaten weiterzugeben. Er muss nachweisen können, dass seine Tätigkeit für den späteren Vertragsabschluss von Bedeutung war. Ob der Makler seine Arbeit sorgfältig und vollständig erfüllt hat, ist keine Voraussetzung für den Provisionsanspruch, kann dessen Durchsetzbarkeit aber beeinflussen.
- Die dritte Voraussetzung betrifft das Zustandekommen des vermittelten Vertrags. Es muss ein notarieller Kaufvertrag oder ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen worden sein. Dabei ist entscheidend, dass der Vertrag rechtswirksam ist und nicht aufgrund eines Mangels nachträglich unwirksam wird. Bei Immobilienkäufen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, bei Mietverträgen genügt ein schriftlicher Vertrag. Da die Maklerprovision erfolgsabhängig ist, muss dieser Erfolg tatsächlich eingetreten sein.
- Die vierte und oft entscheidende Voraussetzung ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Maklerleistung und dem Vertragsschluss. Der Makler muss beweisen können, dass der Vertrag aufgrund seiner Vermittlung zustande gekommen ist und seine Tätigkeit ursächlich für den Vertragsschluss war. Ohne seine Vermittlung dürfte der Vertrag nicht oder nicht in dieser Form abgeschlossen worden sein. Besonders problematisch wird es, wenn der Kunde die Immobilie bereits vor dem Maklerkontakt kannte, die Parteien bereits direkte Verhandlungen geführt hatten oder der Makler nur minimale Leistungen erbracht hat. In solchen Fällen entfällt der Kausalzusammenhang – und damit der Provisionsanspruch.
Beweislast liegt bei dem Makler
Wichtig zu beachten ist, dass der Makler die Beweislast für alle vier Voraussetzungen trägt. Er muss nachweisen können, dass er seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat und den Vertragsschluss ursächlich herbeigeführt hat. Können Verbraucher glaubhaft machen, dass sie die Immobilie bereits selbst gefunden hatten oder der Makler nur unwesentlich tätig wurde, schwächt das den Provisionsanspruch erheblich. Die Maklerprovision ist somit ein reines Erfolgshonorar. Wird die Immobilie nicht durch Vermittlung des Maklers verkauft oder vermietet, erhält er keine Entlohnung.
Welche Einwände können Sie gegen überhöhte Maklerprovisionen vorbringen?
Nicht jede Provisionsforderung eines Maklers ist berechtigt oder in der verlangten Höhe angemessen. In der Praxis zeigen sich immer wieder typische Schwachstellen und Streitpunkte, die Verbraucher zu ihrer Verteidigung erfolgreich nutzen können. Ob überhöhte Provisionen, mangelhafte Leistungen oder fehlerhafte Verträge: Wer die häufigsten Problemfelder kennt, kann gezielt dagegen vorgehen und sich vor ungerechtfertigten Forderungen schützen.
Zu den häufigsten Problemen und Einwendungen gehören:
- Überhöhte Provisionen: Eine der häufigsten Beschwerden von Verbrauchern betrifft die Höhe der geforderten Maklerprovision. Viele Makler verlangen Provisionen, die deutlich über dem marktüblichen Niveau liegen, ohne entsprechende Mehrleistungen zu erbringen. Das Recht bietet Verbrauchern jedoch wirksame Instrumente, um gegen überzogene Forderungen vorzugehen.
- Marktübliche Provisionen als Maßstab: Die Rechtsprechung hat klare Maßstäbe für angemessene Maklerprovisionen entwickelt. Bei Immobilienkäufen gelten Provisionen zwischen drei und sieben Prozent des Kaufpreises als marktüblich, abhängig von der Region und der Art der Immobilie. Bei Mietgeschäften sind maximal zwei Kaltmieten plus Mehrwertsteuer als Provision zulässig. Provisionen, die diese Rahmen deutlich überschreiten, können als sittenwidrig eingestuft werden.
- Angemessenheitsprüfung bei außergewöhnlich hohen Provisionen: Fordert ein Makler eine außergewöhnlich hohe Provision, müssen die Gerichte im Falle von gerichtlichen Streitigkeiten eine Angemessenheitsprüfung durchführen. Dabei wird das Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und der geforderten Vergütung bewertet. Eine Provision von mehr als zehn Prozent des Kaufpreises für eine Standardvermittlung ohne besondere Schwierigkeiten wird regelmäßig als überhöht beanstandet.
- Verhandlungsspielräume und Kürzungsrechte: Verbraucher haben das Recht, überhöhte Provisionen auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Dies kann sowohl außergerichtlich durch Verhandlungen als auch gerichtlich durch eine Herabsetzungsklage erfolgen. Besonders erfolgversprechend sind solche Einwendungen, wenn der Makler nur geringe Leistungen erbracht hat oder die Immobilie bereits weitgehend bekannt war.
- Mangelhafte Maklerleistungen als Einwand: Ein weiterer häufiger Streitpunkt sind unzureichende oder mangelhafte Leistungen des Maklers. Viele Makler kassieren ihre Provisionen, obwohl sie ihre vertraglichen Pflichten nur unvollständig erfüllt haben.
- Unvollständige oder fehlerhafte Objektinformationen: Makler sind verpflichtet, umfassende und korrekte Informationen über die vermittelte Immobilie bereitzustellen. Dazu gehören bauliche Details, rechtliche Verhältnisse und mögliche Belastungen. Sind diese Informationen unvollständig, fehlerhaft oder irreführend, kann dies den Provisionsanspruch erheblich schwächen. Besonders problematisch wird es, wenn wichtige Mängel verschwiegen wurden.
- Fehlende oder unzureichende Beratungsleistungen: Professionelle Makler müssen ihre Kunden umfassend beraten und über alle relevanten Aspekte des Immobiliengeschäfts aufklären. Dazu gehört die Beratung über Finanzierungsmöglichkeiten, rechtliche Risiken und Marktentwicklungen. Fehlt diese Beratung oder ist sie offensichtlich unzureichend, rechtfertigt das eine Kürzung oder den vollständigen Wegfall der Provision.
- Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten: Makler haben weitreichende Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden. Sie müssen Interessenkonflikte offenlegen, über Doppeltätigkeiten informieren und ihre Mandanten vor nachteiligen Geschäften warnen. Verstößt ein Makler gegen diese Pflichten, kann dies nicht nur den Provisionsanspruch gefährden, sondern auch Schadensersatzansprüche begründen.
- Außerdem müssen Makler Verbraucher vor Vertragsabschluss umfassend über ihre Rechte und Pflichten informieren. Dazu gehören Informationen über das Widerrufsrecht, die Höhe der Provision und mögliche Zusatzkosten. Fehlen diese Informationen oder sind sie unvollständig, kann der Verbraucher den Vertrag widerrufen oder seine Unwirksamkeit geltend machen.
- Vertragsrechtliche Mängel erfolgreich geltend machen: Häufig weisen Maklerverträge formelle oder inhaltliche Mängel auf, die Verbraucher zu ihren Gunsten nutzen können. Diese rechtlichen Schwachstellen bieten oft den wirksamsten Schutz gegen ungerechtfertigte Provisionsansprüche.
- Formfehler beim Vertragsabschluss: Das Gesetz schreibt für Maklerverträge mit Verbrauchern strenge Formvorschriften vor. Wurde der Vertrag nicht schriftlich geschlossen oder fehlen wesentliche Inhalte, ist er unwirksam. Auch Verträge, die unter Zeitdruck oder ohne ausreichende Bedenkzeit abgeschlossen wurden, können anfechtbar sein. Solche Formfehler führen regelmäßig zum vollständigen Wegfall des Provisionsanspruchs.
Professionelle Unterstützung ist entscheidend
Eine rechtliche Auseinandersetzung mit Maklern erfordert fundierte Kenntnisse des Maklerrechts und eine strategisch durchdachte Herangehensweise. Makler und deren Anwälte kennen alle rechtlichen Tricks und Fallstricke. Ohne einen erfahrenen Anwalt für Maklerrecht riskieren Verbraucher, dass sie ihre berechtigten Einwände nicht durchsetzen können oder wichtige Fristen versäumen.
Rechtsanwältin Jaleesa A. Lienau hilft Ihnen dabei, ungerechtfertigte Provisionsansprüche erfolgreich abzuwehren oder bereits gezahlte Beträge zurückzufordern.
Wie können Sie sich erfolgreich gegen ungerechtfertigte Maklerprovisionen wehren?
Wenn Sie eine Maklerrechnung erhalten haben, die Sie für überhöht oder unberechtigt halten, stehen Ihnen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um diese Provisionsansprüche erfolgreich abzuwehren. Das Gesetz bietet Verbrauchern starke Schutzrechte, die sich in der Praxis oft erfolgreich durchsetzen lassen.
Der wichtigste Schutz besteht darin, unberechtigte Forderungen nicht einfach hinzunehmen. Zahlen Sie daher nicht vorschnell, sondern lassen Sie genau prüfen, ob der Makler überhaupt Anspruch auf die verlangte Vergütung hat. Oft lassen sich Provisionsforderungen rechtlich abwenden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Dokumentation als Beweismittel im Streitfall
Es empfiehlt sich, von Anfang an sämtliche Aktivitäten des Maklers genau zu dokumentieren. Notieren Sie Gesprächstermine, bewahren Sie Exposés und Schriftwechsel auf und halten Sie Besichtigungen fest. Diese Unterlagen können im Streitfall entscheidende Beweismittel sein, wenn es um die Frage geht, ob eine Provision tatsächlich verdient ist.
Darüber hinaus sollten Sie nie nur mit einem einzigen Makler zusammenarbeiten. Holen Sie verschiedene Angebote ein und vergleichen Sie nicht nur die geforderte Provisionshöhe, sondern auch die angebotenen Leistungen. Eine niedrigere Provision bedeutet nicht automatisch ein besseres Geschäft. Entscheidend ist, dass Preis und Leistung in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
Überhöhte Maklerrechnung bereits erhalten?
Wenn Sie bereits eine Provisionsforderung erhalten haben, die Sie für überhöht oder unberechtigt halten, ist schnelles und überlegtes Handeln erforderlich. Im Maklerrecht gelten unterschiedliche Fristen, die Sie unbedingt einhalten müssen. Reagieren Sie daher nicht vorschnell und leisten Sie keine voreiligen Zahlungen.
Denn eine unbedachte Überweisung kann als Anerkennung der Forderung gewertet werden und Ihre Position schwächen. Fordern Sie stattdessen eine detaillierte Aufstellung der Maklerleistungen und eine nachvollziehbare Begründung der geforderten Provision. Parallel dazu sollten Sie rechtlichen Rat einholen, um Ihre Chancen von Anfang an zu wahren.
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung?
Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Seite!
Anwaltliche Hilfe ist im Maklerrecht wichtig.
Aufgrund der Komplexität dieses Rechtsgebiets und der Konsequenz, mit der viele Makler ihre Ansprüche durchsetzen, ist eine professionelle anwaltliche Beratung oft unverzichtbar. Spätestens wenn der Makler selbst einen Anwalt einschaltet oder Klage erhebt, sollten Sie nicht zögern, sich ebenfalls vertreten zu lassen.
Das gilt auch bei hohen Streitwerten, komplizierten Vertragskonstellationen oder wenn Sie sich über Ihre Rechtslage unsicher sind. Eine erfahrene Rechtsanwältin wie Jaleesa A. Lienau, die auf Maklerrecht spezialisiert ist, kennt die aktuellen Entwicklungen und weiß, welche Ansatzpunkte zur Abwehr unberechtigter Forderungen bestehen.
Spezialisierte Kanzlei für Maklerrecht: Ihre Vorteile
Die Kanzlei Posikow & Kehren verfügt über langjährige Erfahrung bei der erfolgreichen Abwehr von Maklerprovisionen. Rechtsanwältin Jaleesa A. Lienau hat sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert und kennt die Strategien, mit denen Makler häufig arbeiten. Durch gezielte Vertragsprüfung und geschickte Verhandlungsführung konnten bereits viele Mandanten erhebliche Beträge sparen oder gezahlte Provisionen zurückfordern.
Bevor Sie sich jedoch auf ein Gerichtsverfahren einlassen, sollte stets eine Kosten-Nutzen-Abwägung erfolgen. Dabei sind mögliche Anwalts- und Gerichtskosten den realistischen Erfolgsaussichten gegenüberzustellen. Prüfen Sie außerdem, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Ist dies nicht der Fall, können Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe eine Lösung sein.
Außergerichtliche Einigung statt langem Rechtsstreit
Nicht immer muss der Weg vor Gericht führen. In vielen Fällen ist eine außergerichtliche Einigung für beide Seiten schneller und kostengünstiger. Ein fundiertes Anwaltsschreiben kann bereits genügen, um den Makler zum Einlenken zu bewegen. Die Kanzlei Posikow & Kehren setzt daher zunächst auf eine einvernehmliche Lösung und geht nur dann vor Gericht, wenn dies im Interesse des Mandanten ist und gute Erfolgsaussichten bestehen.
Ihr nächster Schritt
Haben Sie Zweifel an einer Maklerrechnung oder möchten Sie sich gegen eine ungerechtfertigte Forderung wehren?
Zögern Sie nicht und lassen Sie Ihre Unterlagen prüfen.
Rechtsanwältin Jaleesa A. Lienau und die Kanzlei Posikow & Kehren unterstützen Sie mit Erfahrung, Durchsetzungskraft und einer klaren Strategie.
Fazit
- Maklerprovision entsteht nur unter klaren Voraussetzungen: Ein Makler darf seine Provision nur verlangen, wenn ein wirksamer Maklervertrag in Textform vorliegt. Dieser muss alle wesentlichen Inhalte, wie die Höhe der Provision und die erbrachten Leistungen, enthalten. Mündliche Absprachen oder unvollständige Verträge reichen nicht aus.
- Erfolgreiche Vermittlung ist zwingend erforderlich: Der Makler muss nachweisen, dass seine Tätigkeit ursächlich für den Vertragsabschluss war. Hat der Kunde die Immobilie bereits selbst gefunden oder war der Beitrag des Maklers minimal, besteht kein Anspruch auf Provision.
- Bestellerprinzip als wirksamer Schutz für Käufer: Seit Dezember 2020 gilt beim Kauf von Wohnimmobilien das Bestellerprinzip. Es schützt Käufer vor ungewollten Provisionskosten. Wer den Makler beauftragt, muss auch dessen Provision zahlen. In der Regel trägt damit der Verkäufer die Maklerkosten.
- Verbraucherrechte bieten starken Schutz: Fehlen wichtige Pflichtangaben im Vertrag, wurden Aufklärungspflichten verletzt oder versucht ein Makler, das Bestellerprinzip zu umgehen, können sich Verbraucher wirksam wehren. Unter Umständen lassen sich auch bereits gezahlte Provisionen zurückfordern.
- Überhöhte Provisionen sind erfolgreich anfechtbar: Die Rechtsprechung hat klare Maßstäbe für angemessene Maklerprovisionen entwickelt. Bei Immobilienkäufen gelten drei bis sieben Prozent des Kaufpreises als marktüblich, bei Mietgeschäften maximal zwei Kaltmieten plus Mehrwertsteuer. Provisionen, die diese Rahmen deutlich überschreiten, können als sittenwidrig eingestuft und auf ein angemessenes Maß reduziert werden.
- Professionelle Rechtshilfe erhöht Ihre Erfolgschancen erheblich: Das Maklerrecht ist hochkomplex und entwickelt sich ständig weiter. Ohne fundierte rechtliche Kenntnisse riskieren Sie, wichtige Fristen zu versäumen oder Ihre berechtigten Einwände nicht durchsetzen zu können. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung durch einen Spezialisten wie Rechtsanwältin Jaleesa A. Lienau von der Kanzlei Posikow & Kehren kann oft schon durch ein fundiertes Anwaltsschreiben zum Erfolg führen und Ihnen langwierige Gerichtsverfahren ersparen.
FAQ
Wann muss ich eine Maklerprovision zahlen?
Eine Maklerprovision ist nur zu zahlen, wenn ein wirksamer Maklervertrag in Textform vorliegt und der Makler den Vertragsabschluss tatsächlich durch seine Tätigkeit herbeigeführt hat. Das bloße Zeigen einer Immobilie oder die Weitergabe von Kontaktdaten reicht dafür nicht aus.
Was bedeutet das Bestellerprinzip für mich als Käufer oder Mieter?
Seit Dezember 2020 gilt beim Kauf von Wohnimmobilien das Bestellerprinzip. Das bedeutet, dass die Person, die den Makler beauftragt hat, die Provision zahlen muss. In der Praxis sind das in der Regel die Verkäufer. Für Mieter gilt schon länger: Nur wenn sie selbst einen Makler beauftragen, dürfen sie auch zur Zahlung verpflichtet werden.
Wie hoch darf eine Maklerprovision sein?
Die Höhe der Maklerprovision orientiert sich an den Marktstandards. Bei Immobilienkäufen gelten Provisionen zwischen drei und sieben Prozent des Kaufpreises als üblich. Bei Mietverträgen sind maximal zwei Kaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer zulässig. Forderungen, die deutlich darüber hinausgehen, können als sittenwidrig angesehen und angefochten werden.
Was kann ich tun, wenn der Makler unzureichende Leistungen erbracht hat?
Makler sind verpflichtet, bestimmte Mindestleistungen zu erbringen. Dazu gehören beispielsweise die Bereitstellung vollständiger und korrekter Objektinformationen sowie eine sachgerechte Beratung. Hat der Makler seine Pflichten verletzt oder nur minimale Leistungen erbracht, kann dies den Provisionsanspruch mindern oder ihn sogar vollständig entfallen lassen.
Wie kann ich mich gegen eine überhöhte oder ungerechtfertigte Maklerrechnung wehren?
Zahlen Sie nicht vorschnell. Fordern Sie eine detaillierte Aufstellung der Leistungen und lassen Sie prüfen, ob alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Besonders bei hohen Streitwerten, komplexen Vertragskonstellationen oder wenn bereits anwaltliche Forderungen gegen Sie erhoben werden, ist professionelle Rechtshilfe unverzichtbar. Die Kanzlei Posikow & Kehren setzt zunächst auf außergerichtliche Lösungen, die oft kostengünstiger und schneller zum Erfolg führen. Rechtsanwältin Jaleesa A. Lienau kann unberechtigte Forderungen abwehren und bereits gezahlte Provisionen zurückfordern.
Bildquellennachweise: Stadtratte | Canva