Die Strafe für den Vorwurf „Handy am Steuer“ wurde mit Wirkung zum Oktober 2017 durch eine Änderung des Bußgeldkatalogs deutlich erhöht. Außerdem wurde die dem Bußgeld zugrunde liegende Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO technologieoffener ausgestaltet, so dass nicht nur die verbotswidrige Nutzung von Handys und Smartphones geahndet wird. Für andere technische Geräte, die der Kommunikation oder Unterhaltung dienen und durch deren Nutzung der Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen abgelenkt wird, kann ebenso ein Bußgeld verhängt werden.
Allerdings ist nicht jede Nutzung von Mobiltelefonen, Smartphones oder Handys verboten. Erlaubt ist die Nutzung, wenn das Mobiltelefon mit Vorlesefunktion oder Sprachsteuerung genutzt wird oder man nicht auf das Smartphone schauen muss, um es zu bedienen.
Ein Tipp vorweg: Wenn Sie von der Polizei wegen des Vorwurfs „Handy am Steuer“ angehalten werden, äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch!
Igor Posikow, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, erläutert in diesem Beitrag, wie hoch die Strafe für den Vorwurf „Handy am Steuer“ ist, welche Nutzung des Mobiltelefons erlaubt ist, welche Nutzung auf jeden Fall verboten ist, was mit anderen technischen Geräten ist und wie man sich gegen einen Bußgeldbescheid wehren kann.
Was zählt als Handy am Steuer?
Die volle Aufmerksamkeit des Fahrers muss auf die Straße und das Verkehrsgeschehen gerichtet sein und er soll nicht unnötig abgelenkt werden. Ein Blick auf das Handy oder Smartphone oder andere Beschäftigungen mit dem Handy oder Smartphone lenken jedoch von der Straße ab und können – je nach den Umständen – zu gefährlichen Situationen oder sogar Unfällen führen.
Deshalb hat der Gesetzgeber die Nutzung von Handys und Smartphones während der Fahrt untersagt. Geregelt ist dies in § 23 Abs. 1a StVO (Straßenverkehrsordnung). § 23 Abs. 1a StVO formuliert positiv, dass das Benutzen eines Mobiltelefons erlaubt ist, wenn das Mobiltelefon dabei weder gehalten oder aufgenommen werden muss und entweder eine Vorlesefunktion oder Sprachsteuerung genutzt wird oder nur ein „kurzer“ Blick auf das Mobiltelefon erforderlich ist. Was kurz ist, definiert das Gesetz nicht.
Kurzer Blick aufs Handy erlaubt
Die Kürze des Abwendens vom Verkehrsgeschehen hat sich aber an den vorherrschenden Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnissen zu orientieren und kann daher unterschiedlich lang sein. Die Urteilspraxis der Gerichte wird zukünftig Aufschluss darüber geben, wie lange der „kurze“ Blick auf das Mobiltelefon sein darf.
Grundsätzlich wird der Blick auf das Mobiltelefon in unübersichtlichen Verkehrssituationen generell nicht erlaubt sein. Wenn es die Situation aber zulässt, darf der Blick wohl so lange sein, wie etwa der Blick in den Seiten-/Rückspiegel, z.B. beim Abbiegen, auch zulässig sein dürfte.
Verboten ist daher nach § 23 Abs. 1a StVO aber das Aufnehmen und Halten eines Mobiltelefons, die Nutzung ohne Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion sowie die Nutzung, wenn der Blick zu lange vom Verkehrsgeschehen abgewendet wird.
Kein Verstoß im stehenden Fahrzeug
Das bedeutet, dass es kein generelles Verbot der Handynutzung im Auto gibt. Solange man sich mit dem Handy beschäftigt, ohne den Blick vom Verkehrsgeschehen abzuwenden, z.B. über die Vorlesefunktion und die Sprachsteuerung, auch mittels Headsets, ist eine Nutzung des Handys im Auto möglich.
Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist (§ 23 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 StVO). Allerdings betont das Gesetz, dass der Motor vollständig ausgeschaltet sein muss. Bei laufendem Motor, z.B. beim Warten an der Ampel oder im Stau, gilt das Verbot ebenfalls.
Das Wort „vollständig“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Verbot auch bei Verwendung einer Start-Stopp-Automatik gilt. Selbst wenn der Motor durch die Start-Stopp-Automatik ausgeschaltet ist, darf das Mobiltelefon nicht in die Hand genommen und benutzt werden, da der Motor nicht vollständig ausgeschaltet ist.
Telefonieren oder bloßes Festhalten
Wird das Mobiltelefon zum Telefonieren ans Ohr gehalten oder zwischen Ohr und Schulter geklemmt, liegt ebenfalls ein unzulässiges Halten vor. Hält man das Mobiltelefon dagegen nur in der Hand, ohne es in irgendeiner Weise zu benutzen, z.B. um es einfach wegzulegen oder aufzuheben, liegt kein unzulässiges Halten vor. Schaut man dabei aber auf die Uhr oder will sich vergewissern, ob das Mobiltelefon noch funktioniert, wendet man den Blick ebenfalls unzulässig vom Verkehrsgeschehen ab bzw. nutzt das Handy verbotswidrig.
Auch das Ablegen des Mobiltelefons auf dem Oberschenkel beim Tippen einer Nachricht stellt ein unzulässiges Halten dar.
Welche Nutzung des Mobiltelefons ist verboten?
Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten mit dem Mobiltelefon während der Fahrt verboten, die dazu führen, dass der Fahrer seine Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen auf das Mobiltelefon richten muss und das Telefon dafür in die Hand nehmen muss. Dazu gehören sowohl das Annehmen, Führen oder Abweisen von Telefonaten als auch das Lesen oder Schreiben von SMS oder anderen Nachrichten (WhatsApp etc.).
Auch das Fotografieren oder Filmen ist nicht erlaubt. Das Ablegen des Mobiltelefons auf dem Armaturenbrett zum Führen eines Videotelefonats ist ebenso nicht zulässig, da man während des Videotelefonats auf das Mobiltelefon schaut.
Wie hoch ist die Strafe für Handy am Steuer?
Die verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons wird mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg geahndet.
Bei einer Gefährdung durch die Handynutzung erhöht sich das Bußgeld auf 150 Euro und es werden zwei Punkte in Flensburg verhängt. Außerdem wird ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Wird durch die Handynutzung ein Unfall verursacht, beträgt das Bußgeld 200 Euro, außerdem werden zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot verhängt.Auch als Radfahrer kann man verbotswidrig das Handy benutzen. In diesem Fall wird ein Bußgeld von 55 Euro fällig.
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Ist es erlaubt, das Handy als Navi zu benutzen?
Grundsätzlich fallen auch Navigationsgeräte sowie ein Mobiltelefon mit Navigations-App in einer dafür vorgesehenen Halterung unter das Nutzungsverbot des § 23 Abs. 1a StVO. Das heißt, während der Fahrt bzw. bei laufendem Motor darf der Fahrer weder das Mobiltelefon mit Navi-App noch das Navigationsgerät bedienen. Für die Bedienung solcher Geräte ist mehr als ein „kurzer“ Blick erforderlich, der erlaubt ist.
Erlaubt ist jedoch ein kurzer Blick auf das Gerät, um z.B. die nächsten Fahranweisungen abzulesen, oder wenn man nur auf die Sprachanweisungen der Navigations-App hört.
Gilt das Bußgeld für Handy am Steuer auch für andere Geräte?
Ausdrücklich, ja! Nicht nur Handys und Smartphones sind von der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO betroffen. Das Gesetz spricht beispielsweise nicht von Mobiltelefonen, sondern technologieoffen von elektronischen Geräten, die zur Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder bestimmt sind.
Darunter fallen somit auch:
- Tablet-Computer
- Navigationsgeräte
- Laptops/Notebooks
- MP3-Player oder andere Musikabspielgeräte
- fest im Auto eingebaute Musik- und Navigationsgeräte
- elektronische Autoschlüssel mit lesbarem Display
- Diktiergeräte
- Smartwatches
- E-Book-Reader
- DVD- und Blu-Ray-Player
- kleine Fernseher und Abspielgeräte mit Videofunktion
- Video- oder VR-Brillen (siehe ausdrückliches Verbot in § 23 Abs. 1a Satz 3 StVO)
Bei Paketzustellern zählt auch der Paketscanner zu den elektronischen Geräten im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Ebenfalls nicht zulässig ist die Benutzung von Taschenrechnern mit Display während der Fahrt.
Nutzung der Smartwatch
Für die Nutzung einer Smartwatch gelten ähnliche Regeln wie für ein Smartphone. Die Nutzung mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion ist erlaubt. Auch ein kurzer Blick auf die Smartwatch ist erlaubt, wenn es die Verkehrssituation zulässt. Eine Bedienung, die über ein kurzes Abwenden vom Verkehrsgeschehen hinausgeht, ist nicht zulässig. Da die Uhr am Handgelenk getragen wird, ist davon auszugehen, dass kein verbotswidriges Halten vorliegt.
Head-Up-Displays und Touch-Displays
Ein so genanntes Head-up-Display, das bestimmte Informationen auf die Windschutzscheibe projiziert, ist ausdrücklich erlaubt. Hier gibt es eine Ausnahmevorschrift in § 23 Abs. 1a Satz 4 StVO, die besagt, dass die Sichtfeldprojektion für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen verwendet werden darf.
Schwieriger wird es bei großen Touchscreens (Berührungsbildschirme), die fest im Fahrzeug eingebaut sind. Insbesondere die Modelle des Herstellers Tesla verfügen über große Displays, über die auch alle möglichen Fahrzeugfunktionen gesteuert werden können. Dadurch, dass die Displays fest verbaut sind, ist zwar ein verbotswidriges Halten oder Aufnehmen bereits ausgeschlossen. Um jedoch Fahrzeugfunktionen zu aktivieren oder zu verändern, muss man länger auf die Displays schauen und damit den Blick vom Verkehrsgeschehen abwenden.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 1 Rb 36 Ss 832/19) bestätigte im Jahr 2020 ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro gegen einen Tesla-Fahrer, der während der Fahrt den Scheibenwischer seines Fahrzeugs über das Touch-Display einstellen wollte. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und kollidierte mit mehreren Bäumen. Nach Auffassung des OLG liegt eine verbotswidrige Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO vor, da der Fahrer für die Einstellung des Wischintervalls über das Touch-Display mehr als nur kurzzeitig und damit länger als bei der Einstellung des Wischers über eine Hebelbedienung vom Verkehrsgeschehen abgelenkt wird.
Einparkhilfe
Elektronische Einparkhilfen wie Rückfahrkameras dürfen die Aufmerksamkeit des Fahrers länger als nur kurzzeitig beanspruchen. Dies gilt jedoch nur bei Schrittgeschwindigkeit. Dann darf der Bildschirm länger betrachtet werden.
Kann man gegen den Vorwurf Handy am Steuer vorgehen?
Ein Tipp vorweg: Wenn Sie von der Polizei angehalten werden und der Vorwurf einer verbotswidrigen Nutzung des Mobiltelefons oder eines anderen technischen Geräts im Raum steht, äußern Sie sich als Fahrer nicht zum Sachverhalt! Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Fragen Sie jedoch, was Ihnen genau vorgeworfen wird, sollten die Polizei dies nicht deutlich erklären.
Wie unser Blogbeitrag zeigt, gibt es bei der Handynutzung sehr unterschiedliche Konstellationen, die im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO zulässig sein können. Die Polizei und die Bußgeldstelle sowie später die Staatsanwaltschaft müssen Ihnen als Fahrer jedoch die verbotswidrige Nutzung, die zu einem Bußgeld führen kann, auch nachweisen.
Daher sollte man keine Angaben zur Sache machen, wenn man angehalten wird. Die Gefahr, sich als juristischer Laie um Kopf und Kragen zu reden, in dem man sich z.B. versucht herauszureden, ist meist sehr groß. Dies macht es z.T. den Behörden leichter, den entsprechenden Nachweis durch die Aussage des Fahrers zu erbringen.
Dieser Nachweis ist aber für die Staatsanwaltschaft in einer möglichen Hauptverhandlung in der Regel schwieriger, wenn sich der Fahrer nicht zur Handynutzung äußert.
Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Sollten Sie einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf „Handy am Steuer“, also einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO erhalten haben, besteht die Möglichkeit, gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Wie unser Beitrag zeigt, gibt es bei diesem Vorwurf viele Konstellationen, in denen die Nutzung des Mobiltelefons erlaubt ist. Es sollte daher genau geprüft werden, ob der Bußgeldbescheid tatsächlich gerechtfertigt ist.
Für die Einlegung des Einspruchs gilt allerdings eine sehr kurze Frist, innerhalb derer zumindest formell Einspruch eingelegt werden muss. Der Einspruch muss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgen. Formeller Einspruch bedeutet, dass der Einspruch nicht begründet werden muss, um die Frist zu wahren.
Weitere Informationen zum Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid finden Sie in diesem Beitrag.
Fazit
- Handy am Steuer: Im Oktober 2017 wurden die gesetzlichen Regelungen zur Nutzung von Mobiltelefonen am Steuer geändert und die Strafen für die verbotene Nutzung erhöht.
- Vorschrift erweitert: Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO wurde zudem technologieoffener gestaltet, sodass nicht nur die Nutzung von Handys und Smartphones unter Strafe gestellt wird, sondern auch andere technische Geräte, die den Fahrer vom Verkehrsgeschehen ablenken.
- Erlaubte Nutzung: Die Nutzung von Mobiltelefonen ist erlaubt, wenn eine Vorlesefunktion oder Sprachsteuerung genutzt wird oder der Blick nicht oder nur sehr kurz vom Verkehrsgeschehen abgelenkt wird.
- Verbotene Nutzung: Das Aufnehmen und Halten eines Mobiltelefons sowie die Nutzung ohne Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion sind verboten. Ebenso ist eine zu lange Abwendung vom Verkehrsgeschehen verboten.
- Sanktionen: Die verbotswidrige Handynutzung wird mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. Bei Gefährdung erhöht sich das Bußgeld auf 150 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Bei Verursachung eines Unfalls werden 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot fällig.
- Weitere betroffene Geräte: Das Verbot gilt nicht nur für Handys und Smartphones, sondern auch für andere Geräte wie Tablets, Navigationsgeräte, Smartwatches, Paketscanner und mehr. Auch große, fest eingebaute Displays in Fahrzeugen können bei Benutzung zu einem Bußgeld führen.
- Rechtliches Vorgehen: Es wird empfohlen, sich bei einer Kontrolle nicht zu dem Vorwurf zu äußern und gegebenenfalls Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, da es viele zulässige Nutzungsszenarien gibt und die Beweislast bei den Behörden liegt. Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.
FAQ
Was gilt als „Handy am Steuer“?
„Handy am Steuer“ bezieht sich auf jede Form der Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt, die den Fahrer von der Straße ablenkt, sei es durch Anrufe, SMS, Navigation oder andere Funktionen.
Welche Strafen drohen, wenn gegen das Verbot verstoßen wird?
Verbotswidrige Handynutzung kann je nach Schwere des Verstoßes und einem möglichen Unfall mit einem Bußgeld von 100 bis 200 Euro, Punkten in Flensburg und sogar einem Fahrverbot geahndet werden.
Welche Arten der Handynutzung sind erlaubt?
Erlaubt ist die Nutzung des Mobiltelefons, wenn das Handy per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion bedient wird oder der Blick nicht vom Verkehrsgeschehen abgelenkt wird. Auch ein kurzer Blick auf das Gerät, zum Beispiel um Navigationsanweisungen zu lesen, ist erlaubt.
Gilt das Verbot auch für andere Geräte?
Ja, das Verbot gilt nicht nur für Handys und Smartphones, sondern auch für andere elektronische Geräte wie Tablets, Navigationsgeräte, Smartwatches und andere, die den Fahrer ebenfalls ablenken können.
Wie kann man sich gegen einen Vorwurf wehren?
Es wird empfohlen, sich bei einer Kontrolle nicht zu dem Vorwurf zu äußern und gegebenenfalls Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen. Die Beweislast liegt bei den Behörden und es gibt viele zulässige Nutzungsszenarien.
Was sollte ich tun, wenn ich einen Bußgeldbescheid erhalte?
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie innerhalb von 14 Tagen formell Einspruch einlegen und prüfen, ob der Bescheid gerechtfertigt ist. Es gibt viele Situationen, in denen die Benutzung eines Mobiltelefons erlaubt ist, auf die man sich berufen kann.
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