
Der Kauf eines Gebrauchtwagens kann schnell zu einem rechtlichen Risiko werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das vermeintliche Schnäppchen später als gestohlenes Fahrzeug herausstellt. Was auf den ersten Blick wie ein gewöhnliches Geschäft aussieht, kann schwerwiegende Folgen haben. Der Käufer verliert nicht nur das Fahrzeug, sondern häufig auch den gezahlten Kaufpreis.
In Zeiten digitaler Fahrzeugbörsen und Barverkäufe auf Parkplätzen ist die Gefahr, Opfer eines professionellen Betrugs zu werden, größer denn je. Wer glaubt, ein unterschriebener Kaufvertrag schütze automatisch vor bösen Überraschungen, irrt, denn das deutsche Eigentumsrecht stellt strenge Anforderungen an den rechtmäßigen Erwerb eines Fahrzeugs.
In diesem Beitrag informiert der Fachanwalt für Verkehrsrecht Igor Posikow über die rechtlichen Hintergründe des gutgläubigen Erwerbs gestohlener Fahrzeuge und die Entscheidungen des Landgerichts Lübeck (Az. 6 O 255/24), des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az. 11 U 60/25) sowie deren Bedeutung für Autokäufer und Händler.
Den vollständigen Urteilstext können Sie unten nachlesen.
Übersicht:
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Mehr InformationenKann man ein gestohlenes Auto kaufen?
Stellen Sie sich vor, Sie finden im Internet ein scheinbar perfektes Angebot: Ein junger Verkäufer bietet einen fast neuen SUV deutlich unter dem Marktpreis an. Die Fahrzeugpapiere wirken echt, der Wagen sieht gepflegt aus und nach einer kurzen Probefahrt bezahlen Sie bar. Doch wenige Wochen später klingelt die Polizei an Ihrer Tür und teilt Ihnen mit, dass das Fahrzeug als gestohlen in der Fahndungsdatenbank gelistet ist. Sie sind schockiert, denn Sie haben doch ehrlich bezahlt und einen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen. Trotzdem droht jetzt der Verlust des Autos.
Solche Situationen sind in der Praxis keine Ausnahme. Immer wieder geraten gutgläubige Autokäufer in die Falle professioneller Betrüger. Sie erwerben ein Fahrzeug im Vertrauen darauf, dass alles rechtmäßig abläuft, und stehen später ohne Wagen und ohne Geld da. Besonders der Gebrauchtwagenhandel über Online-Plattformen wie eBay Kleinanzeigen oder mobile.de ist anfällig für derartige Betrugsfälle. Die zentrale Frage lautet: Kann man ein gestohlenes Auto rechtlich überhaupt gutgläubig erwerben?
Warum es beim Fahrzeugkauf nicht nur auf den Kaufvertrag ankommt
Viele Käufer glauben, dass ein unterschriebener Kaufvertrag ausreicht, um Eigentum an einem Fahrzeug zu erwerben. Tatsächlich schützt ein Vertrag allein aber nicht vor bösen Überraschungen.
Nach deutschem Recht geht das Eigentum an einer beweglichen Sache (wie einem Auto) nur dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer auch tatsächlich Eigentümer ist oder vom Eigentümer zur Übergabe berechtigt wurde (§§ 929 ff. BGB). Wird ein Fahrzeug gestohlen, bleibt der ursprüngliche Eigentümer grundsätzlich berechtigt, das Auto zurückzufordern. Selbst wenn der neue Käufer keine Kenntnis vom Diebstahl hatte und den Kaufpreis gezahlt hat, kann er das Fahrzeug verlieren.
Dieses Risiko betrifft insbesondere private Käufer, die auf vermeintlich günstige Angebote hereinfallen oder sich bei Barzahlungen und ungewöhnlichen Übergabeorten auf den guten Glauben verlassen. Der sogenannte gutgläubige Erwerb schützt nur, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Und genau hier setzen die Gerichte strenge Maßstäbe an.
Urteile des Landgerichts Lübeck und des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein: Kein gutgläubiger Erwerb trotz Kaufvertrag
Mit genau dieser Problematik befassten sich sowohl das Landgericht Lübeck (Az. 6 O 255/24, Urteil vom 19.06.2025) als auch das OLG Schleswig-Holstein (Az. 11 U 60/25, Urteil vom 23.10.2025). Der folgende Beitrag erklärt im Detail, wie beide Gerichte argumentiert haben, welche rechtlichen Grundsätze gelten und was Sie als Autokäufer oder Händler daraus lernen können. Am Ende des Beitrags finden Sie beide anonymisierten Urteile im Volltext.
Wie kam es zum Streit vor dem Landgericht Lübeck?
Der Fall, über den das Landgericht Lübeck im Juni 2025 (Az. 6 O 255/24, Urteil vom 19.06.2025) entschied, liest sich fast wie ein Drehbuch aus einem Kriminalfilm. Ein luxuriöser Mercedes-Benz G63 AMG wechselte mehrfach den Besitzer und am Ende stritten zwei Parteien darum, wem das Fahrzeug tatsächlich gehört.
Der Kläger, selbst Käufer, der den Wagen über eine Bank finanziert hatte, sah sich plötzlich mit der Tatsache konfrontiert, dass sein Fahrzeug durch eine Betrugsmasche weiterverkauft worden war. Eine Masche, die für den späteren Erwerber (in dem Fall der Beklagte) teuer endete.

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln bei einem Wohnmobil? In diesem Beitrag lesen Sie mehr zu diesem Thema.
Der Weg des gestohlenen Fahrzeugs: vom ursprünglichen Kauf bis zur Polizei
Der Kläger hatte den Mercedes-Benz G63 AMG im Dezember 2023 für 83.900 Euro von einer Hamburger GmbH gekauft und über eine Bank finanziert. Die Bank wurde zur Sicherung der Finanzierung Eigentümerin des Fahrzeugs. Er durfte das Auto nutzen und war von der Bank bevollmächtigt, Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen.
Das Fahrzeug gelangte in die Hände einer Autovermietung, deren Betreiberin das Auto zur Verfügung stellte. Kurz darauf trat ein Mann unter falscher Identität auf, gab sich als „Silvio Sanchez“ aus und erhielt Zugang zu dem Wagen. Nach Angaben eines Zeugen kam es dabei sogar zu einer Bedrohung mit einem Messer.
Der vermeintliche Mieter fuhr mit dem Mercedes davon und verschwand. Schon am nächsten Tag tauchte das Fahrzeug bei eBay auf. Der Betrüger gab sich nun als Verkäufer namens „Pascal Wagner“ aus und bot das Fahrzeug zu einem deutlich niedrigeren Preis von 68.000 Euro an, obwohl es etwa 85.000 Euro wert war.
Ein privater Käufer, der spätere Beklagte, wurde auf das Angebot aufmerksam. Er kontaktierte den Verkäufer telefonisch und traf sich mit ihm am Folgetag. Allerdings fand das Treffen nicht an der angegebenen Wohnadresse statt, wie ursprünglich vereinbart. Kurz vor dem Treffen rief der vermeintliche Verkäufer an und verschob es auf einen Parkplatz in Lübeck-Travemünde. Dort wurde der Mercedes Probe gefahren und schließlich vom Beklagten gekauft.
Der Verkäufer übergab den Wagen und zeigte gefälschte Fahrzeugpapiere. Der Käufer hatte lediglich 43.000 Euro Bargeld dabei und bot dem Verkäufer an, den Rest per Smartphone sofort zu überweisen. Dies lehnte der Verkäufer ab und verlangte die persönliche Übergabe des restlichen Betrags an seiner Wohnadresse. Im Gegenzug sollte dem Käufer die fehlende Service-Mappe, die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie ein zweiter Schlüssel übergeben werden. Der Verkäufer erschien jedoch nie wieder. Als sich der Käufer einige Tage später an die Polizei wandte, stellte sich heraus, dass das Fahrzeug gestohlen war und rechtlich nach wie vor der finanzierenden Bank gehörte.
Daraufhin verlangte der Kläger die Herausgabe des Mercedes. Als der Beklagte dies verweigerte, landete der Fall vor Gericht.
Urteil des Landgerichts Lübeck: Kein gutgläubiger Erwerb möglich
Das Landgericht Lübeck (Az. 6 O 255/24) entschied zugunsten des Klägers. Der Beklagte wurde verpflichtet, das Fahrzeug herauszugeben. Die Richter stellten fest, dass kein Eigentumsübergang an den Käufer stattgefunden hatte. Gemäß § 985 BGB kann der Eigentümer die Herausgabe einer Sache vom unrechtmäßigen Besitzer verlangen. Darauf stützte sich die Klage.
Das Gericht prüfte auch, ob der Beklagte das Auto möglicherweise gutgläubig gemäß § 932 BGB erworben haben könnte. Dies hätte vorausgesetzt, dass er beim Kauf annehmen durfte, der Verkäufer sei berechtigt gewesen, das Fahrzeug zu veräußern. Doch die Umstände des Verkaufs waren zu auffällig: der Verkauf auf einem Parkplatz, die abweichenden Anschriften, die gefälschten Papiere, das Fehlen wichtiger Unterlagen wie dem Serviceheft und dem Zweitschlüssel sowie die Ablehnung einer Überweisung waren deutliche Warnsignale.
Das Gericht betonte, dass insbesondere bei einem Fahrzeug dieser Preisklasse besondere Vorsicht geboten sei. Da der Käufer zudem selbst eine Werkstatt betreibe und mit Fahrzeugen handele, habe er erhöhte Sorgfaltspflichten. Diese Warnzeichen zu übersehen, wertete das Gericht als grobe Fahrlässigkeit. Damit war der sogenannte gute Glaube ausgeschlossen.
Das Ergebnis ist, dass der Beklagte kein Eigentum erworben hat und das Fahrzeug an den Kläger herausgeben muss. Die Bank blieb Eigentümerin und der Käufer kann nur versuchen, den Schaden gegenüber dem Betrüger geltend zu machen.
Keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten
Einen kleinen Dämpfer erhielt jedoch auch der Kläger. Die Richter entschieden, dass er keinen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten hat. Solche Kosten zählen nicht zu den Schäden, die unmittelbar durch den Besitz oder Verlust des Fahrzeugs entstehen. Sie sind Teil der allgemeinen Rechtsverfolgungskosten und grundsätzlich vom Anspruchsteller selbst zu tragen.
Damit endete der Fall mit einem klaren Signal an alle Fahrzeugkäufer: Ein günstiger Preis und ein vermeintlich reibungsloser Ablauf können trügerisch sein. Wer beim Kauf eines Gebrauchtwagens die Augen verschließt, läuft Gefahr, nicht nur das Auto, sondern auch das gezahlte Geld zu verlieren.
OLG lehnt Berufung des Käufers ab
Mit dem Urteil des Landgerichts Lübeck wollte sich der Käufer und Beklagte jedoch nicht zufriedengeben. In seiner Berufung argumentierte er vor dem Oberlandesgericht, dass man ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen könne. Einerseits habe er die Fahrzeugidentifizierungsnummer in den Fahrzeugpapieren mit derjenigen an der Windschutzscheibe und im Motorraum verglichen. Zum anderen habe der vermeintliche Verkäufer ihm plausibel erklären können, warum die Adressen in den Fahrzeugpapieren und in seinem Personalausweis nicht übereinstimmten, da er sich noch nicht umgemeldet habe.
Außerdem entspreche es dem Zeitgeist, sich auf einem Parkplatz zu treffen. Auch die Ablehnung der vom Beklagten angebotenen Sofortüberweisung des nicht unerheblichen Restkaufpreises durch den vermeintlichen Verkäufer habe bei dem Beklagten keinen Verdacht wecken müssen, so der Beklagte weiter.
Das OLG Schleswig-Holstein sah dies jedoch anders und wies die Berufung des Beklagten ab (Az. 11 U 60/25, Urteil vom 23.10.2025). Vor allem anhand der Umstände des Fahrzeugkaufs und der Übereignung hätte der Beklagte den Verdacht haben müssen, dass etwas nicht stimmte. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wird vor allem durch den Umstand gestützt, so das OLG, dass der vermeintliche Verkäufer die Sofortüberweisung des Kaufpreises ablehnte, das Fahrzeug aber trotzdem sofort übergab.
Auch die Weigerung des vermeintlichen Verkäufers, eine Kontoverbindung anzugeben, hätte Misstrauen erwecken müssen. Dem Beklagten hätte klar sein müssen, dass diese Weigerung dazu diente, seine Identität zu verschleiern und eine Identitätsfeststellung zu erschweren.
Rechtliche Bedeutung des Falls für Autokäufer
Beide Entscheidungen zeigen, wie streng die Anforderungen an den gutgläubigen Erwerb eines gestohlenen Autos sind. Käufer dürfen sich nicht auf ihr Bauchgefühl verlassen, sondern müssen alle Umstände sorgfältig prüfen. Besonders wenn der Verkäufer unbekannt ist, ungewöhnliche Zahlungsbedingungen verlangt oder keine vollständigen Fahrzeugpapiere vorlegen kann, ist höchste Vorsicht geboten.
Der Fall verdeutlicht außerdem, dass der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB ein starkes Instrument für Eigentümer ist, um ihr Recht durchzusetzen. Für Käufer bedeutet das, dass ein Kaufvertrag allein nicht genügt, um sich rechtlich abzusichern. Nur wer die Eigentumskette nachvollziehen und alle Dokumente prüfen kann, steht auf der sicheren Seite.

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Beweislast bei Mängeln innerhalb des ersten Jahres
Die beiden Entscheidungen des Landgerichts Lübeck und des OLG zeigen deutlich, wie eng der Gesetzgeber die Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb an einem Fahrzeug, das aus einer unrechtmäßigen Handlung stammt, steckt. Um zu verstehen, warum der Käufer das Auto trotz Kaufvertrag herausgeben musste, lohnt sich ein Blick auf die zentralen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und ihre Bedeutung im konkreten Fall.
Herausgabeanspruch nach § 985 BGB: wenn der Eigentümer sein Auto zurückfordert
Nach § 985 BGB kann der Eigentümer einer Sache die Herausgabe von demjenigen verlangen, der sie ohne rechtlichen Grund besitzt. Diese Norm bildet die Grundlage für viele Streitigkeiten im Bereich des Fahrzeugrechts, insbesondere dann, wenn Fahrzeuge gestohlen, veruntreut oder unter falschen Angaben weiterverkauft wurden.
Im vorliegenden Fall war die finanzierende Bank Eigentümerin des Mercedes-Benz G63 AMG, da das Fahrzeug im Rahmen der Kreditfinanzierung sicherungsübereignet worden war. Der Kläger durfte als Sicherungsgeber und aufgrund einer entsprechenden Vollmacht den Anspruch im eigenen Namen geltend machen. Das Gericht erkannte diesen Herausgabeanspruch an, da der Beklagte das Fahrzeug zwar in seinem Besitz hatte, aber kein rechtliches Eigentum daran erwerben konnte.
Diese Konstellation zeigt, dass das Eigentum an einem Fahrzeug rechtlich unabhängig von dessen tatsächlichem Besitz ist. Wer ein Fahrzeug in Händen hält, ist nicht automatisch Eigentümer. Nur wenn der Besitz auf einem wirksamen Eigentumserwerb beruht, ist der Besitzer rechtlich geschützt.
Kein Eigentumserwerb ohne guten Glauben: § 932 BGB und die Grenzen des Vertrauens
Grundsätzlich erlaubt das deutsche Zivilrecht in § 932 BGB den sogenannten gutgläubigen Erwerb: Wer eine Sache von einem Nichtberechtigten kauft, kann dennoch Eigentum erwerben, wenn er gutgläubig davon ausgeht, dass der Verkäufer Eigentümer ist. Diese Regel soll den Rechtsverkehr schützen und Käufer davor bewahren, jeden Verkäufer umfassend überprüfen zu müssen.
Doch dieser Schutz endet dort, wo grobe Fahrlässigkeit beginnt. Gemäß § 932 Absatz 2 BGB gilt der Käufer nicht mehr als gutgläubig, wenn ihm bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn offensichtliche Warnsignale ignoriert werden, die jedem sorgfältigen Käufer aufgefallen wären.
Im vorliegenden Fall bewerteten beide Gerichte die zahlreichen Auffälligkeiten (gefälschte Fahrzeugpapiere, fehlende Unterlagen, Barzahlung auf einem Parkplatz, abweichende Anschriften) als eindeutige Anzeichen für eine fehlende Eigentümerstellung des Verkäufers. Vorallem das Verhalten des vermeintlichen Verkäufers hinsichtlich des Restkaufpreises hätte ein Indiz für den Käufer sein müssen. Der Käufer hätte diese Verdachtsmomente erkennen und den Kauf abbrechen müssen. Da er dies unterließ, handelte er grob fahrlässig und konnte sich nicht auf guten Glauben berufen.
Abhanden gekommene Sachen und § 935 BGB: Eigentum verbleibt beim ursprünglichen Eigentümer
Selbst wenn ein Käufer alle Sorgfalt walten lässt, gibt es Grenzen, die das Gesetz klar zieht. Nach § 935 BGB ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn eine Sache dem Eigentümer „abhanden gekommen” ist. Das bedeutet, dass der Eigentümer den Besitz unfreiwillig verloren hat, beispielsweise durch Diebstahl, Raub oder Betrug.
Im entschiedenen Fall war das Fahrzeug dem vorherigen Besitzer durch Täuschung oder sogar Gewalt entzogen worden. Damit lag ein klassisches Abhandenkommen im Sinne des Gesetzes nahe. Das Gericht musste darüber letztlich nicht entscheiden, da der Käufer aufgrund seiner groben Fahrlässigkeit keinen gutgläubigen Erwerb erreichen konnte. Dennoch verdeutlicht § 935 BGB, dass ein Käufer selbst bei bestem Gewissen keinen Eigentumserwerb erreichen kann, wenn die Sache gestohlen wurde.
Diese gesetzliche Regelung schützt das Eigentum und stellt sicher, dass Straftäter kein Eigentum übertragen können. Wer also ein gestohlenes Auto kauft, erwirbt trotz Vertrag und Zahlung kein Eigentum und muss das Fahrzeug an den rechtmäßigen Eigentümer herausgeben.
Kein Eigentum an gestohlenen Sachen
Die rechtliche Einordnung des Landgerichts Lübeck, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein, macht deutlich, dass Eigentum, Besitz und gutgläubiger Erwerb strikt voneinander zu trennen sind. Ein Kaufvertrag allein verschafft kein Eigentum, wenn der Verkäufer nicht dazu berechtigt ist. Käufer sollten deshalb stets prüfen, ob die Identität des Verkäufers, die Fahrzeugpapiere und die Kaufumstände plausibel und nachvollziehbar sind. Wer offensichtliche Warnsignale ignoriert, riskiert den Verlust des Fahrzeugs und bleibt auf dem finanziellen Schaden sitzen.
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Unsicher beim Fahrzeugkauf oder bereits mit einem Herausgabeverlangen konfrontiert? Fachanwalt Igor Posikow für Verkehrsrecht berät Sie kompetent zu Autokauf, Eigentumsstreitigkeiten und Betrugsfällen – damit Sie Ihr Eigentum und Geld sichern.
Pflichten für Verkäufer und Händler
Der vor dem Landgericht Lübeck und Oberlandesgericht Schleswig-Holstein verhandelte Sachverhalt zeigt, dass beim Gebrauchtwagenkauf äußerste Vorsicht geboten ist. Selbst wer einen Kaufvertrag abschließt und den vollen Kaufpreis bezahlt, kann das Fahrzeug wieder verlieren, wenn es sich später als gestohlen herausstellt.
Damit Ihnen das nicht passiert, sollten Sie einige zentrale Punkte beachten:
- Fahrzeugpapiere und Identität des Verkäufers immer genau prüfen: Lassen Sie sich vor jedem Kauf die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II im Original zeigen. Stimmen die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) und die Daten des Verkäufers nicht überein, ist höchste Vorsicht geboten. Prüfen Sie, ob der Verkäufer tatsächlich der eingetragene Eigentümer ist. Lassen Sie sich den Personalausweis zeigen und vergleichen Sie die Angaben sorgfältig. Besonders bei Barzahlungen oder Verkäufen über Online-Plattformen ist eine gründliche Identitätsprüfung entscheidend.
- Vorsicht bei Barzahlung, Parkplatzgeschäften und auffälligen Preisnachlässen: Ein seriöser Autoverkauf findet selten auf einem Parkplatz statt. Treffen Sie sich nach Möglichkeit an der Wohnanschrift des Verkäufers oder in den Räumlichkeiten eines Autohauses. Seien Sie misstrauisch, wenn der Preis deutlich unter dem Marktwert liegt oder der Verkäufer auf sofortige Barzahlung besteht. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Wer ruhig bleibt und den Kauf sorgfältig vorbereitet, vermeidet teure Fehler.
- Eigentumsvorbehalt und vollständige Unterlagen sind Pflicht: Fehlen beim Kauf Serviceheft, Zweitschlüssel oder Zulassungsbescheinigung Teil I, sollten Sie den Kauf verschieben, bis alles vollständig vorliegt. Kein seriöser Verkäufer verzichtet auf den Eigentumsvorbehalt, solange der Kaufpreis nicht vollständig gezahlt ist. Ein zu „kulantes” Angebot ist oft ein Warnsignal für Unregelmäßigkeiten.
Anwaltliche Prüfung schützt vor bösen Überraschungen
Gerade bei hochpreisigen Fahrzeugen lohnt sich eine rechtliche Prüfung vor dem Kauf. Ein kurzer Blick eines Fachanwalts kann klären, ob alle Unterlagen echt sind und der Kauf rechtssicher abgewickelt wird. Rechtsanwalt Igor Posikow, Fachanwalt für Verkehrsrecht, berät Sie kompetent bei allen Fragen rund um den Fahrzeugkauf, Eigentumsübertragungen und Betrugsverdacht. Dank seiner Erfahrung im Verkehrsrecht und in der gerichtlichen Vertretung von Autokäufern und -händlern kann er Sie beim Kauf eines Fahrzeugs beraten und Ihnen zeigen, worauf Sie achten müssen, bevor es zu spät ist.
Vorsicht ist der beste Schutz
Ein günstiges Angebot kann teuer werden, wenn es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handelt. Nur wer die Unterlagen, den Verkäufer und die Fahrzeugdaten genau prüft und im Zweifel anwaltliche Hilfe einholt, kann sicher sein, rechtmäßiges Eigentum zu erwerben. Wenn Sie unsicher sind oder sich bereits in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie umgehend rechtlichen Rat einholen. Rechtsanwalt Igor Posikow unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte zu sichern und finanzielle Schäden zu vermeiden.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen rund um den Kauf gestohlener Fahrzeuge
Kann ich ein gestohlenes Auto gutgläubig erwerben?
Nein. Gemäß § 935 BGB ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug dem Eigentümer gestohlen oder auf andere Weise abhanden gekommen ist. Selbst wenn Ihnen nicht bekannt war, dass das Auto gestohlen wurde, können Sie kein Eigentum an einem gestohlenen Fahrzeug erwerben. Der rechtmäßige Eigentümer darf das Fahrzeug jederzeit herausverlangen.
Was passiert, wenn sich mein gekauftes Auto später als gestohlen herausstellt?
In diesem Fall müssen Sie das Fahrzeug an den ursprünglichen Eigentümer herausgeben. Die Zahlung eines Kaufpreises und der Abschluss eines Kaufvertrags ändern daran nichts. Sie verlieren sowohl das Auto als auch Ihr Geld, sofern der Betrüger nicht auffindbar ist. Um solche Verluste zu vermeiden, empfiehlt sich eine vorherige rechtliche Prüfung durch Rechtsanwalt Igor Posikow, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er kann die Fahrzeugunterlagen und die Identität des Verkäufers professionell beurteilen.
Wie erkenne ich gefälschte Fahrzeugpapiere?
Achten Sie auf Unstimmigkeiten in Schriftarten, Siegeln, Papierqualität und Eintragungen. Kontrollieren Sie außerdem, ob die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) in beiden Zulassungsbescheinigungen und am Fahrzeug übereinstimmt. Wenn Ihnen etwas ungewöhnlich vorkommt, sollten Sie die Unterlagen bei der Zulassungsstelle oder mit anwaltlicher Unterstützung prüfen lassen.
Welche Vorsichtsmaßnahmen sollte ich beim Gebrauchtwagenkauf treffen?
Treffen Sie sich an der Wohnadresse des Verkäufers, lassen Sie sich Ausweis und Fahrzeugpapiere im Original zeigen und vergleichen Sie alle Angaben sorgfältig. Zahlen Sie niemals große Summen in bar und seien Sie bei auffällig günstigen Angeboten skeptisch. Eine kurze rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt vor Vertragsabschluss kann spätere finanzielle Schäden verhindern.
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Spätestens, wenn Sie den Verdacht haben, dass mit einem Fahrzeug etwas nicht stimmt, oder wenn Sie ein Herausgabeverlangen erhalten, sollten Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt einschalten. Rechtsanwalt Igor Posikow, Fachanwalt für Verkehrsrecht, berät Sie zu Ihren Rechten, prüft Eigentums- und Besitzverhältnisse und unterstützt Sie dabei, Ihr Eigentum oder Ihr Geld rechtlich zu sichern.
Bildquellennachweise: Rido| Canva
Urteil des LG Lübeck im Volltext






