Bußgelder bei illegalem Cannabis Konsum und Besitz

Igor Posikow

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Das im Jahr 2024 eingeführte Cannabisgesetz (KCanG) hat den Umgang mit Cannabis in Deutschland grundlegend verändert.

Bußgelder bei illegalem Cannabis Konsum und Besitz
Haben Sie Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie uns per E-Mail an: [email protected] oder telefonisch unter 040 46649021

Erstmals wurde der Besitz und Konsum von kleinen Mengen Cannabis und Cannabispflanzen für Erwachsene unter bestimmten Bedingungen legalisiert. Ebenso erlaubte der Gesetzgeber den Eigenanbau von Cannabispflanzen bis zu einer bestimmten Höchstmenge. Gleichzeitig bleiben Handel und Weitergabe streng reguliert und der Jugendschutz steht weiterhin im Fokus.

Trotz dieser Lockerungen gibt es klare Grenzen, deren Überschreitung mit Bußgeldern oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen geahndet wird. Dieser Beitrag beleuchtet die aktuellen Regelungen, die Grenzen der erlaubten Menge an Cannabis und Cannabispflanzen und informiert, welche Verstöße zu Bußgeldern oder strafrechtlichen Konsequenzen führen können.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

1. Was hat sich 2024 beim Konsum und Besitz von Cannabis geändert?

Nach einer langen und kontroversen Debatte um die Teillegalisierung von Cannabis wurde am 27.03.2024 das Cannabisgesetz (offizieller Titel: Gesetz zur Kontrolle von Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften) erlassen und ist in Teilen am 01.04.2024 in Kraft getreten. Das Cannabisgesetz besteht aus zwei Teilen, dem Konsumcannabisgesetz und Medizinal-Cannabisgesetz, welche bestehende gesetzliche Regelungen als Artikelgesetz geändert haben.

Das Gesetz markiert eine entscheidende Wende in der deutschen Drogenpolitik, da es den Besitz, Konsum und Anbau von Cannabis für Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert und klar regelt. Ziel des Gesetzes ist es, die Konsumenten zu entkriminalisieren, den Schwarzmarkt einzudämmen, den Jugendschutz zu stärken, den Cannabiskonsum sicherer zu machen und die Justiz durch die Entkriminalisierung zu entlasten.

Cannabisbesitz in bestimmten Grenzen legal

Zu den zentralen Änderungen gehört die Legalisierung des Besitzes geringer Mengen Cannabis. Erwachsene ab 18 Jahren dürfen nun bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit mit sich führen und bis zu 50 Gramm zu Hause aufbewahren, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Gleichzeitig wurde der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen pro Person erlaubt, sofern dieser ausschließlich dem Eigenbedarf dient und in einem geschützten Bereich erfolgt, zu dem Minderjährige keinen Zugang haben.

Der Handel und die Abgabe von Cannabis sind nach wie vor streng reguliert. Nur lizenzierte Verkaufsstellen oder sogenannte Cannabis Social Clubs (Anbauvereinigungen) dürfen Cannabisprodukte abgeben. Die private Abgabe, auch unentgeltlich, bleibt hingegen verboten und wird strafrechtlich verfolgt.

Schutz von Jugendlichen

Während der Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene legalisiert wurde, legt das Gesetz besonderes Augenmerk auf den Schutz von Minderjährigen vor Cannabis.

So ist der Konsum von Cannabis in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen und anderen Einrichtungen, die von Minderjährigen besucht werden, streng verboten. Auch der Verkauf oder die Weitergabe an Personen unter 18 Jahren ist streng verboten. Dies stellt eine Straftat dar. Mit diesen Maßnahmen sollen Minderjährige besser vor den möglichen Risiken des Cannabiskonsums geschützt werden.

In öffentlichen Räumen wie Fußgängerzonen, die auch von Minderjährigen genutzt werden können, gilt ein zeitliches Konsumverbot (7:00 bis 20:00).

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung?

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Seite!

2. Wie viel Gramm Cannabis darf man legal besitzen?

Das Konsumcannabisgesetz hat den Besitz von kleinen Mengen Cannabis legalisiert. Personen über 18 Jahre dürfen bis zu 50 Gramm Cannabis in ihrer Wohnung, also an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, besitzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konsumcannabisgesetz – kurz KCanG). Nur innerhalb der eigenen Wohnung dürfen Personen über 18 Jahre bis zu drei Cannabispflanzen anbauen und besitzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KCanG). Außerhalb der eigenen Wohnung dürfen Erwachsene nur bis zu 25 g Cannabis mit sich führen (§ 3 Abs. 1 KCanG).

Schutz vor Zugriff

Die in der eigenen Wohnung angebauten Cannabispflanzen oder die bis zu 50 g Cannabis erlaubte Menge sind so aufzubewahren, dass sie vor dem Zugriff Dritter geschützt sind (§ 10 KCanG). Der Schutz vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen ist dabei besonders zu beachten.

Cannabispflanzen können z.B. durch die Verwendung von abschließbaren Growboxen oder Gewächshäusern geschützt werden. Schwieriger dürfte der Schutz sein, wenn die Pflanzen z.B. auf dem Balkon, im Garten oder auf einer Freifläche angebaut werden. Ein solcher Aufwand dürfte so kostenintensiv oder umständlich sein, dass der Schutz wahrscheinlich keine Beachtung finden wird. Es ist daher zu befürchten, dass diese Regelung im Alltag kaum Berücksichtigung finden wird, obwohl sie wichtig ist, um Kinder und Jugendliche vor dem Zugriff zu schützen.

Das geerntete oder verarbeitete Cannabis muss entweder in kindersicheren Behältnissen aufbewahrt werden. Alternativ kann Cannabis auch in abschließbaren Schränken oder Räumen aufbewahrt werden. Insbesondere wenn Kinder und Jugendliche im selben Haushalt leben, muss der Zugang für Kinder und Jugendliche ausgeschlossen sein.

3. Wie hoch ist die Strafe für den Besitz von Cannabis?

Da nur der Besitz einer bestimmten Höchstmenge an Cannabis legal ist, wird das Überschreiten dieser gesetzlich festgelegten Mengen entweder als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet. Das Überschreiten der legalen Cannabismenge kann aber auch eine Straftat darstellen.

Wer beispielsweise außerhalb seiner Wohnung mit mehr als den erlaubten 25 g Cannabis angetroffen wird, begeht im Bereich von 25 g bis 30 g Cannabis noch eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird (§ 36 Abs. 1 Nr. 1a KCanG). Ab einer Menge von 30g und mehr ist der Besitz von Cannabis eine Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a KCanG). Es drohen ein Ermittlungsverfahren und eine Verurteilung.

Ähnlich verhält es sich mit der Menge, die man innerhalb der Wohnung besitzen darf. Bis zu 50g sind erlaubt. Bei einer Menge von 50g bis 60g begeht man noch eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1b KCanG). Ab 60g Cannabis liegt eine Straftat vor (§ 34 Abs. 1 Nr. 1b KCanG).

Der Strafrahmen für den Besitz von mehr als 30 g bzw. 60 g Cannabis beträgt gemäß § 34 Abs. 1 KCanG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Bußgeldtabelle Cannabis Konsum und Besitz
Auswahl des Bußgeldrahmens in Hamburg, Berlin und Bayern

4. Was passiert, wenn ich 4 Cannabispflanzen besitze?

Während es beim Besitz von Cannabis über der gesetzlichen Höchstmenge noch einen bußgeldbewährten Toleranzbereich (z.B. 50g bis 60g Cannabis in der eigenen Wohnung) gibt, bevor der Besitz eine Strafbarkeit auslöst, gibt es beim Besitz von mehr als den erlaubten 3 Cannabispflanzen keinen solchen Toleranzbereich. Wer mehr als drei Cannabispflanzen besitzt, macht sich unmittelbar strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 1c KCanG).

Gleiches gilt in Bezug auf Cannabispflanzen, wenn mehr als 3 Cannabispflanzen gleichzeitig oder nicht zum Eigenverbrauch angebaut werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG). Der Anbau nicht zum Eigenverbrauch ist damit auch strafbar. Auch hier beträgt der mögliche Strafrahmen gemäß § 34 Abs. 1 KCanG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Beim Anbau von mehr als drei Pflanzen oder beim Anbau, der nicht für den Eigenbedarf bestimmt ist, kann ein besonders schwerer Fall vorliegen (§ 34 Abs. 3 KCanG). Dies ist z.B. der Fall, wenn der Anbau gewerbsmäßig erfolgt oder es sich um eine nicht geringe Menge handelt.

5. Welcher THC-Grenzwert gilt im Straßenverkehr?

Nach der teilweisen Legalisierung des Besitzes und Konsums von Cannabis hat der Gesetzgeber auch den THC-Grenzwert für das Führen von Kraftfahrzeugen angehoben. Seit dem 22. August 2024 gilt in Deutschland gem. § 24a Abs. 1a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC (Tetrahydrocannabinol) pro Milliliter Blutserum für das Führen von Kraftfahrzeugen. Dieser Wert wurde aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen festgelegt und entspricht einem vergleichbaren Risiko wie eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille.

Wer mit mehr als 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum am Steuer erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot rechnen. Für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit sowie für Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

6. Fazit

  • Legalisierung und erlaubte Mengen: Ab 2024 dürfen Erwachsene ab 18 Jahren bis zu 25g Cannabis in der Öffentlichkeit mit sich führen und bis zu 50g zu Hause besitzen. Auch der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenbedarf ist erlaubt. Cannabis darf weder Minderjährigen zugänglich gemacht noch vor Minderjährigen konsumiert werden.
  • Strenge Regulierung von Handel und Weitergabe: Der Handel mit Cannabis ist nur über lizenzierte Verkaufsstellen oder Anbauvereine erlaubt. Die private Weitergabe von Cannabis, auch unentgeltlich, bleibt verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
  • Jugendschutz im Fokus: Der Konsum in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen oder anderen Einrichtungen, in denen sich Minderjährige aufhalten, ist verboten. Auch der Verkauf oder die Weitergabe an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
  • Bußgelder und Straftatbestände bei Verstößen: Das Überschreiten der erlaubten Mengen (z.B. 25-30g außerhalb der Wohnung) wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet. Bei größeren Mengen (30g öffentlich oder 60g privat) liegt eine Straftat vor, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Gleiches gilt bei mehr als 3 Cannabispflanzen oder wenn diese nicht für den Eigenbedarf angebaut werden. Der Anbau nicht für den Eigenbedarf oder mit mehr als 3 Pflanzen gilt als Straftat und nicht als Ordnungswidrigkeit.
  • Schutz vor Zugriff: Anbau und Lagerung von Cannabis müssen so erfolgen, dass Minderjährige keinen Zugriff haben, z.B. durch verschließbare Behälter, Räume, Growboxen oder Gewächshäuser. Dies gilt insbesondere für Haushalte mit Minderjährigen. Ein Verstoß gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Zugangsschutz kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • THC-Grenzwert im Straßenverkehr: Der gesetzliche Grenzwert für THC im Blut liegt seit dem 22.08.2024 bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum. Verstöße werden mit einem Bußgeld von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot geahndet, für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabisverbot.

7. FAQ

Wie viel Cannabis darf man 2024 legal besitzen?

Erwachsene ab 18 Jahren dürfen bis zu 25g Cannabis in der Öffentlichkeit mit sich führen und bis zu 50g zu Hause besitzen. Außerdem ist der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenbedarf erlaubt.

Was passiert, wenn ich mehr als die erlaubte Menge Cannabis besitze?

Das Überschreiten der erlaubten Menge wird wie folgt geahndet:
25-30g (öffentlich) bzw. 50-60g (privat): Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird.
Ab 30g (öffentlich) bzw. 60g (privat): Straftat mit Ermittlungsverfahren und möglicher Geld- oder Freiheitsstrafe.

Darf man Cannabis überall konsumieren?

Nein, der Konsum ist an bestimmten Orten strengstens verboten:
In der Nähe von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen und anderen Einrichtungen, die von Minderjährigen besucht werden.
An öffentlichen Orten wie Fußgängerzonen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr.

Was passiert, wenn ich mehr als drei Cannabispflanzen anbaue oder besitze?

Der Anbau oder Besitz von mehr als drei Cannabispflanzen ist strafbar. Ebenso ist das Anbauen von Cannabispflanzen, die nicht für den Eigenkonsum bestimmt sind, strafbar. Es gibt keine Toleranzgrenze, so dass der Anbau oder Besitz von bereits 4 Cannabispflanzen strafrechtlich verfolgt werden kann. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren, insbesondere wenn der Anbau nicht für den Eigenbedarf erfolgt.

Wie hoch ist der THC-Grenzwert im Straßenverkehr?

Ab 2024 gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Bei Überschreitung drohen ein Bußgeld von 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und ein Eintrag ins Fahreignungsregister. Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer.

Bildquellennachweise:  Dmitry_Tishchenko | Canva

Über den Autor
Ähnliche Artikel
kanzlei-posikow.de-rechtsanwalt-igor-posikow-2.jpg
Igor Posikow
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Michael Kehren
Michael Kehren
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

Rechtsanwaeltin-und-Strafverteidigerin-Jaleesa-Ann-Lienau.png
Jaleesa Lienau
Rechtsanwältin